10000200•Verordnung über das Naturschutzbuch
10000200Verordnung über das NaturschutzbuchOrdinance14.05.1983
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}Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. April 1983 über das Naturschutzbuch
StF: LGBl. Nr. 26/1983
Auf Grund des § 30 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
Das Landesnaturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.
§ 2
Das Landesnaturschutzbuch gliedert sich in
§ 3
(1) Der allgemeine Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus einer Sammlung der im § 2 Z. 1 angeführten Verordnungen und allfälliger damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen.
(2) Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein chronologisches und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis zu führen.
§ 4
(1) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches ist für
(2) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus Einlageblättern, die für jedes betroffene Gebiet bzw. Objekt gesondert anzulegen sind. Eine Urkundensammlung und Übersichtskarten sind anzuschließen.
§ 5
Jedes Einlageblatt ist mit einer Einlagezahl zu versehen. In das jeweilige Einlageblatt ist einzutragen:
§ 6
In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen:
§ 7
In den Übersichtskarten, die in einem Maßstab von 1 : 20000 anzulegen sind, ist die Lage aller im § 4 Abs. 1 lit. a bis g genannten Gebiete bzw. Objekte einzutragen und mit der Einlagezahl der Einlageblätter zu versehen.
§ 8
Abschriften der Einlageblätter bzw. der späteren Eintragungen sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Abschriften als Bezirksnaturschutzbuch zu führen.
§ 9
Zum besonderen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein Gesamtindex zu führen. Überdies sind gesonderte Inhaltsverzeichnisse hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 getroffenen Gliederung anzulegen.
§ 10
Jedermann ist berechtigt, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in das Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften bzw. Kopien auf seine Kosten daraus herzustellen.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.