10000216•Attersee-Bojenverordnung
10000216Attersee-BojenverordnungOrdinance30.10.1984
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}Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 1. Oktober 1984, mit der für den Attersee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Attersee-Bojenverordnung)
StF: LGBl.Nr. 76/1984
Auf Grund des § 5 Abs. 4 sowie des § 14 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Attersee.
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
Bojen dürfen nicht mehrfärbig gehalten sein. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
§ 3
Größe
Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75 Zentimeter.
Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nur in jenem Ausmaß zulassen, das zum Ausgleich des Wellenganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels sowie zur sicheren Bootsbefestigung notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 1/1990)
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen.
(Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Attersee zulässigen Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen, der aus den Anlagen A bis U besteht und einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.
(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen.
(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Metern zum Ufer zulässig.
(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Zone
Höchstzulässige Anzahl der Bojen
Marktgemeinde Seewalchen am Attersee
(Anm: Entfallen)
2
101
3
17
4
1
5
38
6
8
Gemeinde Attersee
7
4
8
8
9
18
10
14
11
5
12
0
13
20
14
3
15
11
Gemeinde Nußdorf am Attersee
16
18
17
11
18
13
19
2
20
9
21
10
22
12
23
25
24
7
25
11
26
37
Gemeinde Unterach am Attersee
27
8
28
22
29
10
30
2
31
19
32
13
33
14
34
6
35
9
36
4
37
14
38
5
39
0
40
4
Gemeinde Steinbach am Attersee
41
17
42
4
43
11
44
41
45
2
46
25
Gemeinde Weyregg am Attersee
47
0
48
10
49
18
50
5
51
17
52
8
53
14
54
17
55
10
56
18
57
2
58
16
59
18
60
22
61
6
Marktgemeinde Schörfling am Attersee
62
18
63
29
64
18
65
8
66
9
67
3
68
5
(Anm: LGBl.Nr. 1/1990, 89/1995, 17/2007, 99/2014)
Im RIS seit
21.01.2015
§ 8
Bojenfelder
(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich bis zu 150 Meter vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden.
(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Bojenfeld höchstzulässige
Anzahl der Bojen
Marktgemeinde
Seewalchen am Attersee A 5
B 29
C 63
Gemeinde Attersee D 25
E 71
F 26
Gemeinde Nußdorf am Attersee G 10
H 41
I 90
J 21
K 28
L 25
Gemeinde Unterach am Attersee M 22
N 21
O 22
P 7
Gemeinde Steinbach am Attersee Q 33
Gemeinde Weyregg am Attersee R 4
S 23
T 7
U 37
Marktgemeinde Schörfling am
Attersee V 32
W 29
(Anm: LGBl. Nr. 1/1990, 89/1995, 17/2007)
§ 9
Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bei den Marktgemeindeämtern Seewalchen und Schörfling am Attersee, bei den Gemeindeämtern Berg im Attergau, Attersee, Nußdorf am Attersee, Unterach am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gelten weiterhin als rechtmäßig bestehende Bojen, sofern mit der Seeeigentümerin bzw. dem Seeeigentümer darüber eine vertragliche Regelung besteht.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.