10000222•Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages
10000222Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen LandtagesLaw20.04.1985
Gesetz vom 7. Februar 1985 über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages
StF: LGBl.Nr. 44/1985 (GP XXII RV 380 AB 387/1985 LT 43)
§ 1
Einsetzung
§ 2
Geltung der Landtagsgeschäftsordnung
§ 3
Aufgaben in Immunitätsangelegenheiten
§ 4
Aufgaben in Unvereinbarkeitsangelegenheiten
§ 5
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
§ 6
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1
Einsetzung
Der o.ö. Landtag hat als ständigen Ausschuß einen Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß für folgende Aufgaben einzusetzen:
§ 2
Geltung der Landtagsgeschäftsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz die Geschäftsführung des o.ö. Landtages regelt, ist es Teil des Geschäftsordnungsgesetzes gemäß Art. 18 L-VG. 1971.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages die Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, in der jeweils geltenden Fassung über die ständigen Ausschüsse des o. ö. Landtages.
(Verfassungsbestimmung)
Aufgaben in Immunitätsangelegenheiten
(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Immunitätsangelegenheiten insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Zustimmung des Landtages zur behördlichen Verfolgung (Abs. 1 Z. 1) gilt als erteilt, wenn der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß (bei nicht einstimmiger Beschlußfassung der Landtag im Sinne des § 5 Abs. 1) über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. In diese Frist wird der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September nicht eingerechnet; findet in diesem Zeitraum jedoch eine Landtagssitzung statt, so wird nur die Zeit vom 15. Juli bis zu dieser Sitzung nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Das Verlangen auf Aufhebung der Haft (Abs. 1 Z. 3 1. Fall) kann im Zeitraum zwischen 15. Juli und 15. September vom Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß auch mit Stimmenmehrheit ohne Befassung des Landtagsplenums gestellt werden.
(Verfassungsbestimmung)
Aufgaben in Unvereinbarkeitsangelegenheiten
Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Unvereinbarkeitsangelegenheiten insbesondere folgende Aufgaben:
(1) (Verfassungsbestimmung) Einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses sind endgültig. Nicht einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - gelten als Sachanträge (Ausschußanträge) im Sinne der Landtagsgeschäftsordnung, wobei eine Rückverweisung an den Ausschuß ausgeschlossen ist.
(2) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß ist so rechtzeitig einzuberufen, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - der Landtag bei fristgebundenen Entscheidungen die betreffende Angelegenheit noch fristgerecht behandeln kann.
(3) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verkehrt mit außerhalb des Landtages gelegenen Stellen im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages. Mitglieder des Landtages haben Mitteilungen an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages einzubringen.
(4) Mit Mitgliedern der Landesregierung - ausgenommen den Landeshauptmann nach § 4 Z 3 - verkehrt der Erste Präsident des Landtages in Unvereinbarkeitsangelegenheiten im Wege der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihre Mitteilungen und Nachweise der Landesregierung bekanntzugeben und diese hat sie an den Ersten Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.
(5) Fristen sind vom Einlangen der Mitteilung beim Ersten Präsidenten des Landtages bzw. beim betreffenden Mitglied der Landesregierung bzw. des Landtages an zu berechnen.
(Verfassungsbestimmung)
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des oberösterreichischen Landtages in der Fassung des O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 2/1955, sowie das Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz selbst außer Kraft.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingesetzt. Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen, Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Erteilte Zustimmungen bzw. Genehmigungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
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