Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. März 1987, mit der ein Waldgrundstück im "Welset Pühret" in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
StF: LGBl. Nr. 13/1987
Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Das Grundstück Nr. 568, KG. Haslach, im "Welset Pühret" im Gebiet der Marktgemeinde Haslach an der Mühl, politischer Bezirk Rohrbach, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
§ 2
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.