10000257•V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt
10000257V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., VöcklamarktOrdinance05.09.1987
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 1987, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens Randrinne in den Marktgemeinden St. Georgen i.A. und Vöcklamarkt sowie in den Gemeinden Berg i.A. und Weißenkirchen i.A. ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 49/1987
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1985 wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwasservorkommens Randrinne in den Marktgemeinden St. Georgen i.A. und Vöcklamarkt sowie in den Gemeinden Berg i.A. und Weißenkirchen i.A. wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
Ausgangspunkt der im Uhrzeigersinn erfolgenden Beschreibung ist im Nordwesten des Schongebietes der westlichste Punkt des Grundstückes Nr. 53/5, KG. Weißenkirchen. Von hier aus verläuft die Grenze des Grundwasserschongebietes wie folgt:
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern Vöcklamarkt, St. Georgen im Attergau, Berg im Attergau und Weißenkirchen im Attergau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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