10000258•Oö. Gemeindeverbändegesetz
10000258Oö. GemeindeverbändegesetzLaw31.12.1986
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"05 Organisation der Gemeindeverwaltung"
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}Gesetz vom 1. Juli 1988 über die Gemeindeverbände (Oö. Gemeindeverbändegesetz - Oö. GemVG)
StF: LGBl.Nr. 51/1988 (GP XXIII RV 102 AB 186/1988 LT 25)
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Bildung von Gemeindeverbänden
§ 3
Rechtliche Stellung
§ 4
Vereinbarung
§ 5
Genehmigung der Vereinbarung; Beitritt, Änderung und Austritt
§ 5a
Zusammenschluss von Gemeindeverbänden
§ 6
Organe des Gemeindeverbandes
§ 7
Verbandsversammlung
§ 8
Verbandsvorstand
§ 9
Obmann
§ 10
Finanzierung des Gemeindeverbandes
§ 11
Auflösung des Gemeindeverbandes
§ 11a
Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände
§ 12
Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung
§ 13
Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung oder im Wege der Vollziehung gebildeten Gemeindeverbände
§ 14
Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
§ 15
Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes
§ 16
Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, Urkunden
§ 17
Entschädigungen
§ 17a
Übertragung von Aufgaben an bestehende Gemeindeverbände
§ 18
Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes
§ 19
Instanzenzug
§ 20
Vermögensgebarung und Haushaltsführung
§ 21
Mitteilungspflicht
§ 22
Aufsicht
§ 23
Entscheidung in Streitfällen
§ 24
Entsprechende Organe
§ 25
Übergangsbestimmung
§ 26
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 27
Inkrafttreten, Aufhebung und Ausnahme bestehender Vorschriften
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2016)
Im RIS seit
11.03.2016
Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann erfolgen:
alte Dokumentnummer
(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen ist; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden durch die Bildung des Gemeindeverbandes nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
Im RIS seit
03.07.2014
(1) Zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden können sich Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 8/2016)
(2) Eine Vereinbarung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in Form einer Satzung jedenfalls auch zu enthalten:
Im RIS seit
11.03.2016
(1) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbands
(2) Mit der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch die entsprechende Vereinbarung kundzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Gemeindeverband als eigene Rechtspersönlichkeit wirksam.
(3) Der Beitritt einer Gemeinde zum Verband bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für folgende Änderungen der Vereinbarung:
(4) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur die geänderten Bestimmungen zu genehmigen und kundzumachen sind.
(5) Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbands oder mehrerer Gemeindeverbände im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Diese Beschlüsse haben auch die Vereinbarung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu umfassen.
(2) Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bildung des Gemeindeverbands mit dem in der Verordnung bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.
(3) Die Obfrau bzw. der Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands hat den Entwurf des Voranschlags für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind von der Obfrau bzw. vom Obmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.
(4) Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zur Neubestellung des Verbandsvorstands, der Obfrau bzw. des Obmanns und der Stellvertretung hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch die Obfrau bzw. den Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands zu erfolgen.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die Vereinbarung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen folgende Organe des Gemeindeverbandes vorzusehen:
(2) Die Vereinbarung kann darüberhinaus vorsehen, daß die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte als weitere Organe Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuß, bestellen kann.
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(1) Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Für jede Gemeindevertreterin oder jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muss. § 33 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 33 Abs. 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß.
(1a) Nach jeder Gemeinderatswahl sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach Maßgabe der in der Vereinbarung geregelten Grundlage betreffend die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder, die sich mangels sonstiger Regelung in der Vereinbarung nach dem Stichtag für die Gemeinderatswahl bemisst und für die ganze Funktionsperiode des Gemeinderats gilt, innerhalb von vier Monaten von der Gemeinde neu zu wählen und die Vertreter gemäß Abs. 2 neu zu entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(2) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen eine Vertreterin oder einen Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(3) Kommen für die nachträgliche Entsendung demnach mehrere Gemeinden in Frage, können die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, ist die Gemeinderatsfraktion des Gemeinderats mit dem stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(3a) Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bilden jeweils eine Fraktion. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(4) Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
(5) Der Verbandsversammlung obliegt:
(6) Sollte die Verbandsversammlung Ausschüsse einrichten, kann jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Im Übrigen gilt § 33 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß; für die Zusammensetzung eines allfällig eingerichteten Prüfungsausschusses gilt § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus den übrigen Mitgliedern, deren Anzahl in der Vereinbarung zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die zwischen 3 und 9 zu betragen hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)
(1a) Ist nach Durchführung der Wahl eine Fraktion der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht vertreten, so kann sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Diese Person muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung sein. Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann schriftlich anzuzeigen. Ist die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter verhindert, kann sie bzw. er ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung in die Sitzung des Verbandsvorstands entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(2) Dem Verbandsvorstand obliegt:
(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
(4) In der Vereinbarung muß ein Verbandsvorstand nicht vorgesehen werden, wenn dies auf Grund der Art oder des Umfanges der Angelegenheiten des Gemeindeverbandes oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist. In diesem Fall sind von den vorstehenden Bestimmungen lediglich jene betreffend die Wahl und die Funktionsperiode des Obmannes und des Obmannstellvertreters anzuwenden. Die dem Verbandsvorstand zukommenden Angelegenheiten obliegen in diesem Fall der Verbandsversammlung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Dem Obmann obliegt:
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
Im RIS seit
03.07.2014
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einzahlungen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Angelegenheiten zufließen. Der durch diese Einzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 52/2019)
(2) Der Kostenersatz ist in der Vereinbarung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Vereinbarung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
(3) Der durch Einzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuß, in der Vereinbarung unter Berücksichtigung
(4) Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden (§ 23).
Im RIS seit
22.07.2019
(1) Der Gemeindeverband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der rückzuübertragenden Angelegenheiten durch die betroffenen Gemeinden, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes, die Dritten gegenüber bestehen, und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Abs. 5 den betroffenen Bediensteten gegenüber gewährleistet sind. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(3) Die Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.
(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis aufzuteilen.
(5) In der Vereinbarung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind, insbesondere, in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu tragen haben.
(6) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden durch Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Abs. 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Die für den Fall der Auflösung zu treffenden Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 5 sind von den beteiligten Gemeinden durchzuführen.
Im RIS seit
03.07.2014
(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich können sich mit Gemeinden des Landes Salzburg zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Oberösterreich hat. § 5 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung herzustellen hat. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg herzustellen hat.
(3) In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverbands mit Sitz im Land Salzburg darf die Aufsichtsbehörde eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch § 22 verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Oberösterreich trifft.
(Anm: LGBl.Nr. 8/2016)
Im RIS seit
11.03.2016
(1) Die Angelegenheiten, in denen im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden Gemeindeverbände im Wege der Vollziehung gebildet werden können und zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist, werden durch Landesgesetz bestimmt. In diesen Angelegenheiten können nach Maßgabe der vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen Gemeindeverbände sowohl für den eigenen als auch für den übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung der Landesregierung gebildet werden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
(3) Bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(4) Für die Auflösung von Gemeindeverbänden durch Verordnung gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.
Im RIS seit
03.07.2014
Soweit keine besondere landesgesetzliche Regelung erfolgt, ist die Organisation eines Gemeindeverbandes, der gemäß § 12 oder im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wird, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Inhalt einer solchen Verordnung sind - soweit § 14 nichts anderes bestimmt - die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
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(1) Für Gemeindeverbände, die zur Besorgung einzelner Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gebildet werden, gelten für die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung die Sonderbestimmungen der folgenden Absätze. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Organe des Gemeindeverbandes sind:
(3) Obmann des Gemeindeverbandes ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat jedoch der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Gemeindeverbandes das von der Verbandsversammlung dazu gewählte Mitglied.
(4) Die Angelegenheiten des vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Obmann des Gemeindeverbandes besorgt. Dem Obmann obliegen alle Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Angelegenheiten durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister in seiner Gemeinde vertritt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(5) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
(6) Der Verbandsversammlung obliegt:
Im RIS seit
03.07.2014
Für die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in einer allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Als Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes kann in der Vereinbarung auch das Gemeindeamt jener Gemeinde bestimmt werden, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat, sofern diese Gemeinde Mitglied des Gemeindeverbandes ist.
(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Gemeindeverbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, wird ein solcher nicht gebildet, von einem Mitglied der Verbandsversammlung jeweils unter Beifügung ihrer Funktionsbezeichnung zu unterfertigen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Angelegenheiten und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
Im RIS seit
03.07.2014
(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung (§ 2 Z 1 und 2) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen oder dies sonst im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbands vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten gelten § 12 Abs. 2 und 3 bzw. §§ 4 und 5 sinngemäß.
(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Für die Kundmachung der Verordnungen des Gemeindeverbands gelten die Bestimmungen der §§ 94 und 94a der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verordnungen des Gemeindeverbands von der Obfrau bzw. vom Obmann an der Amtstafel des Gemeindeverbands am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden an der Amtstafel bekanntzugeben sind. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat zwei Wochen zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 94/2018)
(2) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung im Sinne des Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Gegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.
Im RIS seit
18.01.2018
(1) Sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung der Gemeindeverbände die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstücks der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)
(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, gilt für die Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Gemeindeverbände mit folgender Maßgabe:
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
Im RIS seit
22.07.2019
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Angelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
Im RIS seit
03.07.2014
Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
Die Landesregierung hat auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
alte Dokumentnummer
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten.
alte Dokumentnummer
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind
Im RIS seit
03.07.2014
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 14 O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/1985, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11, sowie des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Wels 1980, LGBl. Nr. 12, außer Kraft. Sonstige bestehende landesgesetzliche Bestimmungen über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, soweit sie Gemeindeverbände betreffen, deren Organisation bis zu diesem Zeitpunkt durch Bundesgesetz zu regeln war.
alte Dokumentnummer
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94/2018)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Notwendige Anpassungen von Vereinbarungen und Satzungen an die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durch die Verbandsversammlung zu beschließen; eine vorherige Befassung der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden kann in diesem Fall unterbleiben. Solche Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
31.01.2019
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 52/2019)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. das Rechnungsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Für die Eröffnungsbilanz gemäß § 38 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) gilt Folgendes:
Im RIS seit
22.07.2019