Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. April 1988, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
StF: LGBl. Nr. 35/1988
Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Das Grundstück Nr. 211, KG. Schlüßlberg, im Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
§ 2
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.