Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 6. November 1989, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 76/1989
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:
§ 1
(1) Der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2015 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 82/2015)
§ 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.