10000308•V Grundwasserschongebiet Karstwasservorkommen in Bad Goisern, Gosau
10000308V Grundwasserschongebiet Karstwasservorkommen in Bad Goisern, GosauOrdinance01.11.1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 1990, womit zum Schutze des Karstwasservorkommens zwischen dem Gosaubach und dem Weißenbach in der Marktgemeinde Bad Goisern und der Gemeinde Gosau ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 75/1990
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Karstwasservorkommens zwischen dem Gosaubach und dem Weißenbach in der Marktgemeinde Bad Goisern und der Gemeinde Gosau, insbesondere zum Schutz der Trinkwassergewinnungen der Wassergenossenschaften Bad Goisern, Ramsau - Gschwandt - Steinach, Kreiloch und Riepelbrunn wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Westen des geplanten Schongebietes dort, wo die gemeinsame Gemeindegrenze von Bad Goisern und Gosau auf die Landesgrenze zum Land Salzburg trifft und verläuft wie folgt:
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Marktgemeindeamt Bad Goisern und beim Gemeindeamt Gosau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Anlage
Plan Schongebiet "Bad Goisern"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 75/1990)
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