10000310•V Grundwasserschongebiet Sauwald in Engelhartszell, Kopfing
10000310V Grundwasserschongebiet Sauwald in Engelhartszell, KopfingOrdinance20.12.1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. November 1990, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen und in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 92/1990
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen sowie in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Südosten des Schongebietes im Bereich der Katastralgemeinde (KG.) Neukirchendorf; den Ausgangspunkt bildet der südwestlichste Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 1558/1, von wo aus die Schongebietsgrenze wie folgt verläuft:
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding, bei den Marktgemeindeämtern Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen, sowie bei den Gemeindeämtern St. Roman und Vichtenstein ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Anlage
Plan Schongebiet Sauwald
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 92/1990)
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"65 Wasser"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO11000312",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 92/1990",
"stammnorm_bgblnummer": "92/1990"
},
"content": {
"source_id": "LOO11000312",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}