10000318•Oö. Bodenschutzgesetz 1991
10000318Oö. Bodenschutzgesetz 1991Law12.06.1997
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}Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
StF: LGBl.Nr. 63/1997 (GP XXIV RV 966/1997 AB 989/1997 LT 53)
Sonstige Textteile
Anmerkung:
Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997 wurde das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 in folgender Fassung neuerlich beschlossen:
ursprüngliche Stammfassung:
StF: LGBl. Nr. 115/1991 (GP XXIII IA 355 RV 440 AB 494/1991 )
idF: LGBl. Nr. 19/1997 (GP XXIV IA 906/1996 LT 50)
LGBl. Nr. 13/1999 (VfGH)
Das neuerlich beschlossene Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, ist mit 12. Juni 1997 in Kraft getreten.
§ 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Eignung
§ 4
Eignung des Bodens
§ 5
Beschränkung der Ausbringungsmenge
§ 6
Ausbringungsverbote
§ 7
Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
§ 8
Erhöhte Ausbringungsmenge
§ 9
Abgabe von Klärschlamm
§ 10
Ausbringung durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage
§ 11
Ausbringungsbeschränkung
§ 12
Kostentragung
§ 13
Klärschlammverordnung
§ 14
Grundsätze der Düngung
§ 15
Ausbringung von Gülle (Jauche), Güllelagerung
§ 15a
Verordnungsermächtigung
§ 16
Schutzzweck, Anwendungsbereich
§ 16a
Datenverkehr
§ 16b
Auskunftserteilung
§ 17
Sachkundenachweis
§ 18
Verwendung
§ 18a
Aufzeichnungen
§ 18b
Aufbewahrung und Lagerung
§ 18c
Pflanzenschutzgeräte
§ 19
Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte
§ 20
Informationspflicht
§ 21
Maßnahmen
§ 21a
Aktionsplan
§ 21b
Information und Sensibilisierung
§ 22
Oberösterreichischer Bodenkataster
§ 23
Bodendauerbeobachtungsflächen
§ 24
Bodengrenzwerteverordnung
§ 24a
Frachtenbegrenzung
§ 25
Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung
§ 26
Betretungsrechte
§ 27
Maßnahmen zur Bodenverbesserung
§ 28
Nutzungsbeschränkung
§ 29
Entschädigung
§ 30
Mitteilungspflicht
§ 31
Entfallen
§ 32
Entfallen
§ 33
Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes
§ 34
Versuche
§ 35
Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
§ 36
Förderungsgrundsätze
§ 37
Arten der Förderung
§ 38
Ausmaß der Förderung
§ 39
Voraussetzung der Förderung
§ 40
Pflichten des Förderungswerbers
§ 41
Behörde
§ 41a
Form der Anträge
§ 41b
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 42
Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
§ 43
Sofortmaßnahmen
§ 44
Faktische Amtshandlung
§ 45
Klärschlammregister; Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 46
Anerkennung von Untersuchungsstellen
§ 47
Fachbeirat für Bodenschutz
§ 48
Entfallen
§ 49
Strafbestimmungen
§ 50
Mitwirkung bei der Vollziehung
§ 51
Schlußbestimmungen
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Landesgesetz dient
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.
(4) In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)
(5) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 130/2006, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
a)
die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und
die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,
nachhaltig gewährleistet sind,
b)
der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;
(2) Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002, 100/2005)
(2) Eine Eignungsbescheinigung ist von der Behörde auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungsanlagen für stabilisierten Klärschlamm (§ 2 Z 8) auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, dass
(3) Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Abs. 4 bzw. Abs. 5 erster Satz normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die ungültigen Eignungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002)
(4) Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in folgenden Intervallen zu wiederholen:
(5) Die Behörde hat in der Eignungsbescheinigung das Untersuchungsintervall gemäß Abs. 4 Z 2 bis auf sechs Monate herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, dass bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parametern 90% des zulässigen Grenzwerts erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlamms gegeben ist. In der Verordnung gemäß § 13 kann bestimmt werden, dass für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002, 100/2005)
(6) Die Organe der Behörde haben den Klärschlammlagerstätten repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlamms ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002, 100/2005)
(7) Die Untersuchung des Klärschlamms hat folgende Parameter zu umfassen:
(8) Kompost oder Erde aus Abfällen darf auf Böden nur bei Einhaltung der folgenden Bestimmungen ausgebracht werden:
(9) Wer Kompost der Qualitätsklassen A und B zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege oder der Rekultivierung auf Deponien ausbringt, hat Aufzeichnungen über die von ihm selbst produzierten oder erworbenen und ausgebrachten Gesamtmengen dieser Qualitätsklassen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und haben Folgendes zu beinhalten:
(1) Auf Böden darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden, wenn im Boden die für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter in der Verordnung gemäß § 13 festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Gehalt an diesen Stoffen und sonstige Parameter vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen.
(2) Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlamm-Trockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenuntersuchungen anordnen.
(3) Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung nach Abs. 1 hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen; sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluss eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle (§ 46) zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sowie der Landesregierung je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses inklusive Probennahmeprotokoll zu übermitteln.
(4) Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen: Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium, Bor und die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 angeführten sonstigen Parameter. § 3 Abs. 7 zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m³ Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2000)
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(2) Die Ausbringung von Klärschlamm
(3) Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.
(4) Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.
(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
Im RIS seit
24.05.2023
(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden.
(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:
(5) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn
(6) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
(1) Auf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Behörde die Ausbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 pro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu bewilligen, wenn
(2) Die Ausübung der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Verträge und Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(5) Im Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Oö. Landwirtschaftskammer sowie die Gemeinde(n), in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Abs. 1 Z 4 liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden ist nur gestattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten erfolgt.
(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben vor der Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden dem Abnehmer eine Ausfertigung der Eignungsbescheinigung einschließlich der Analysedaten auszufolgen.
(3) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung auszustellen. Die oder der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche oder deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter erhält ebenfalls eine Abgabebestätigung; der Landesregierung ist die Abgabebestätigung innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(4) Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
Im RIS seit
24.05.2023
Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(1) Soweit in staatsrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG oder in Staatsverträgen nicht anderes vereinbart ist, darf auf Böden nur Klärschlamm ausgebracht werden, der in einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage angefallen ist. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche mit Bescheid Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bewilligen, wenn der auszubringende Klärschlamm im Sinn des § 3 Abs. 2 für die Ausbringung geeignet ist und der Antragsteller unter Bedachtnahme auf § 5 über eine geeignete Ausbringungsfläche verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(2) Die Eignung im Sinne des Abs. 1 ist durch ein Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle (§ 46) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutachtens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat Folgendes zu enthalten:
(4) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage, soweit technisch möglich, elektronisch zu erbringen, in der
(5) Der Bescheid nach Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzuweisen.
Im RIS seit
27.12.2022
(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)
(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 1 sind so zu bemessen, dass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbeschadet der im § 14 dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grundsatz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft entsprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.
(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:
(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)
§ 15 Abs. 4 tritt gemäß § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Im RIS seit
24.05.2023
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Düngung (§§ 14 und 15) zu erlassen, wenn und insoweit dies zur Verwirklichung der im § 1 genannten Ziele dieses Landesgesetzes sowie zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.
(Anm: LGBl.Nr. 37/1998)
alte Dokumentnummer
(1) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
Im RIS seit
12.06.2012
(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
(2) Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(3) Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
01.08.2025
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
(2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
(5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
(5a) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
(7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
(8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
(10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
(11) Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
(2) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023)
(4) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
(6) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(7) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.
(3) Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(2) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
(3) Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert werden, sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
Im RIS seit
12.06.2012
(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können. Die Wartung beinhaltet auch regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der verwendeten Pflanzenschutzgeräte. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(2) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser oder in Kanalsysteme verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(3) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
Im RIS seit
12.06.2012
(1) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch Prüforgane (Abs. 2) zu erlassen; dabei ist insbesondere zu regeln:
(2) Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im Sinne des Abs. 1 Z 1 entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002)
(3) Die oder der das Pflanzenschutzgerät Vorführende erhält einen Prüfbefund (Abs. 1 Z 4). Das Prüforgan hat den Prüfbefund (Abs. 1 Z 4) fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinn des § 18c Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 111/2022)
Im RIS seit
27.12.2022
Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind (z. B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren.
alte Dokumentnummer
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
Im RIS seit
22.12.2025
Die Landesregierung hat den Bund bei der Erstellung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG zu unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)
Im RIS seit
24.05.2023
Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
Im RIS seit
12.06.2012
(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung
(2) Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.
(5) In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck
(2) Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.
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(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und bei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.
(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind festzulegen als
(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu bemessen. Bei der Festlegung kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist weiters Folgendes festzulegen:
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(1) Wird bei Bodenuntersuchungen (§§ 22 und 23) eine Überschreitung von Bodengrenzwerten (§ 24 Abs. 2 Z 1 oder 2) festgestellt, ist auf den betroffenen Grundflächen nur mehr die Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 erlaubt.
(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Ausbringung von Stoffen ist bei Überschreitung der Vorsorgewerte nur dann erlaubt, wenn diese von der Behörde auf Antrag des Nutzungsberechtigten des Bodens mit Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Ausbringung keine Überschreitung der zulässigen jährlichen Schadstofffrachten gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 zu erwarten ist.
(3) Im Antrag des Nutzungsberechtigten ist die beabsichtigte Bodennutzung hinsichtlich der Art und Menge der Stoffe, die den betroffenen Grundflächen zugeführt werden sollen, anzugeben (Bodennutzungskonzept). Das Bodennutzungskonzept ist im Einvernehmen mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten zusätzliche Angaben hinsichtlich der Art, Herkunft und Beschaffenheit dieser Stoffe verlangen, soweit dies zur Genehmigung der mit der Bodennutzung verbundenen Schadstoffeinträge in den Boden erforderlich ist. In der Entscheidung der Behörde sind neben dem Bodennutzungskonzept – je nach Erfordernis und Verfügbarkeit entsprechender Informationen – auch die zusätzlichen Schadstoffeinträge aus Luft, Niederschlägen und Gewässern zu berücksichtigen.
(4) Die Behörde hat den Nutzungsberechtigten des Bodens umgehend vom Vorliegen einer Überschreitung der Bodengrenzwerte schriftlich in Kenntnis zu setzen und im Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte auf die Möglichkeit eines Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 2 sowie die dabei verpflichtende Inanspruchnahme der Bodenschutzberatung bei der Erstellung des Bodennutzungskonzepts hinzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Prüfwerts gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des Bodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.
(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.
(1) Für Bodenzustandsuntersuchungen (§ 22) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (§ 25) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchung unbedingt notwendig ist. § 42 Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Entnahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Abschnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit festgestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
16.01.2014
(1) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten des Bodens mittels Bescheid die Vorlage eines Bodenverbesserungsplanes binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
(2) Der Bodenverbesserungsplan hat Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu enthalten, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen. Eine mit Bescheid genehmigte bestimmte Bodennutzung darf durch Maßnahmen der Bodenverbesserung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bodenverbesserungspläne für landwirtschaftliche Kulturflächen sind im Zusammenwirken mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen; nach Erfordernis sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaues auch aufeinander abgestimmte Bodenbearbeitungs-, Dünge-, Pflanzenschutz- und Fruchtfolgekonzepte zu entwickeln.
(4) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten bodenverbessernde Maßnahmen, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen, in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 vorzuschreiben, wenn
(5) Als bodenverbessernde Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 4 kommen insbesondere in Betracht:
(6) Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu, hat die Landesregierung durch Verordnung innerhalb eines näher zu bezeichnenden Gebietes oder für gleichartige sachliche Zusammenhänge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz zur Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 anzuordnen, wenn
(1) Die Behörde hat die Bodennutzung für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nutzungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futtermittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn
(2) Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomasseproduktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewinnung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen werden.
(1) Wird durch notwendige bodenverbessernde Maßnahmen gemäß § 27, auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 oder auf Grund einer Untersagung gemäß § 28 die Nutzung von Grundflächen verteuert, erschwert, eingeschränkt oder unmöglich gemacht oder der Ertrag einer Grundfläche gemindert, hat das Land Oberösterreich dem Nutzungsberechtigten der Grundfläche einen eingetretenen bzw. in der Zukunft eintretenden Vermögensnachteil in Geld auszugleichen. Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung durch eine nicht den bezughabenden Rechtsvorschriften entsprechende Bodennutzung (mit-) verursacht oder einer solchen Beeinträchtigung bzw. beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast. Die Entschädigung ist auch insoweit zu mindern, als durch eine andere zumutbare Nutzung der Grundfläche eine Minderung des Vermögensnachteils möglich ist. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 90/2013)
(2) Kann der Nutzungsberechtigte, der gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet. Der Nutzungsberechtigte hat anläßlich der Gewährung der Entschädigung eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Das Land Oberösterreich kann Beträge, die ein Dritter dem Nutzungsberechtigten in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 2 geleistet hat, auf die Entschädigung anrechnen. Soweit hienach Beträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 2 auf das Land Oberösterreich übergegangene Ersatzanspruch gegen den Dritten.
Im RIS seit
16.01.2014
Wird bei Bodenuntersuchungen eine Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24) festgestellt oder ist eine Überschreitung in absehbarer Zeit zu befürchten und besteht der begründete Verdacht, daß die Bodenbeeinträchtigung auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig oder verboten ist, hat die Behörde die für die Vollziehung der anderen Rechtsvorschrift zuständige Behörde vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
alte Dokumentnummer
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Bei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.
(2) Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
(3) Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und dem Bundesamt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:
(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.
(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.
(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzberatung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tragen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwachsen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß § 6 Z 3 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
(2) Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im § 34 Abs. 1 angeführten Versuchsbereiche zu umfassen. § 34 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.
(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.
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Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschriften offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf bereits gewährte Förderungen, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1) entspricht.
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(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind unter Berücksichtigung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wurde eine Entschädigung gemäß § 29 gewährt, darf eine Förderung nicht gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(2) Wird die Förderung gewährt, sind dem Förderungswerber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der Förderung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzuteilen. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten sollen, sind zulässig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entgegenstehen, schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Anspruch auf eine Förderung steht niemandem zu.
(5) Nähere Bestimmungen über Förderungen von Maßnahmen im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit können von der Landesregierung in Form von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen erlassen werden.
Im RIS seit
27.12.2022
(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
(2) Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung der Landesregierung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Die weitere Förderung ist einzustellen.
(4) Den Organen der Landesregierung ist zur Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Förderungszusage ausgeführt wurde, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Landesregierung haben bei der Durchführung von Prüfungen einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.
alte Dokumentnummer
Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
16.01.2014
(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der jeweiligen Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(3) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Im RIS seit
27.12.2022
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, der Ermittlung von Bodenqualitäten, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Sachkundenachweisen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Im RIS seit
27.12.2022
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden abgeben, haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den von der Behörde beauftragten Prüforganen
(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde
(3) Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).
(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei das der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 111/2022)
(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zusammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.
(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(9) Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(10) Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Übermittlungspflichten an Behörden können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden. § 41a gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Im RIS seit
27.12.2022
(1) Wird durch Handlungen oder Unterlassungen die Bodengesundheit offenkundig in einer Weise gefährdet oder beeinträchtigt, die Sofortmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts oder der weiteren Ausdehnung einer Beeinträchtigung erfordert, so hat der Verursacher die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen und die Behörde zu verständigen.
(2) Wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, hat die Behörde diese dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
alte Dokumentnummer
Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Kompost oder anderen Düngemitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)
(1) Die Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(4) Das Klärschlammregister ist von der Landesregierung der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechenden konsolidierten Format leicht zugänglich auf der Internetseite des Landes zur Verfügung zu stellen; ebenso sind die Daten daraus der Europäischen Kommission auf elektronischem Weg zu übermitteln bzw. dem Bund oder Einrichtungen des Bundes für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
Im RIS seit
27.12.2022
(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:
(1) Zur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.
(2) Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mitglieder an:
(3) Als Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung - in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Abs. 2 Z 10 nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzuberufen, wenn
(5) Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
(6) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(8) Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Im RIS seit
22.12.2025
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden - und Z 8 kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.
(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird -, Z 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 97/2025)
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
(5a) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 5a zwei Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 97/2025)
Im RIS seit
22.12.2025
Die Organe der Bundespolizei haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organen über ein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
Im RIS seit
06.02.2013
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 17 tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Auf Grund des Oö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 104/1997)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam verordnete Abwasserentsorgungskonzepte sind binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den sich aus Artikel I ergebenden Erfordernissen anzupassen.
alte Dokumentnummer
(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 83/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel I Z 49 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 21.12.1991, S. 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl. Nr. C 241, S. 188, sowie der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991, ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000, ABl. Nr. L 57 vom 2.3.2000, S. 28, und wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 44/2012)
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 17 Abs. 1 zweiter Satz tritt mit 26. November 2013 in Kraft. Sachkundeausweise, die die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vor dem 26. November 2013 ausstellt, sind mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. November 2019 zu versehen.
(3) Bei Anträgen gemäß § 17 Abs. 6, die bis 25. November 2013 eingebracht werden, ist der Nachweis eines Fortbildungskurses gemäß § 17 Abs. 8 nicht erforderlich.
(4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233, in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen, sofern dies nicht durch gemeinschafts- oder bundesrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist, bis ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Inverkehrbringensfrist verwendet werden. Die Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Verordnung weitere Übergangsregelungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen.
Im RIS seit
12.06.2012