10000335•V Grundwasserschongebiet Königswiesen zwischen Hindberg und Numberg
10000335V Grundwasserschongebiet Königswiesen zwischen Hindberg und NumbergOrdinance29.03.1991
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Februar 1991, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich der Marktgemeinde Königswiesen zwischen dem Hindberg und dem Numberg ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 47/1991
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwasservorkommens im Bereich der Marktgemeinde Königswiesen zwischen dem Hindberg und dem Numberg für eine zukünftige Trinkwasser- und Nutzwassergewinnung wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt beim südlichsten Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 3764/1 (Große Naarn), Katastralgemeinde (KG.) Mötlas. Von dort weg verläuft die Schongebietsgrenze wie folgt:
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie beim Marktgemeindeamt Königswiesen ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Anlage
Plan Schongebiet Königswiesen
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 47/1991)
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