10000336•V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt
10000336V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - FreistadtOrdinance29.03.1991
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1991, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens Jaunitztal - Freistadt ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 48/1991
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Harbachtal, Jaunitztal und Freistädter Becken, das der Deckung des Wasserbedarfes der Stadtgemeinde Freistadt, der Marktgemeinden Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis und Reichenthal sowie der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis und Waldburg dient, wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
Die gegen den Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Osten des Schongebietes bei der Einmündung des Jaunitzbaches in die Feldaist am gemeinsamen Eckpunkt der Katastralgemeinden Freistadt, Pernau und Steinböckhof und verläuft von dort wie folgt:
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Stadtamt Freistadt sowie bei den Marktgemeindeämtern Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis und Reichenthal sowie bei den Gemeindeämtern Hirschbach im Mühlkreis und Waldburg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Anlage
Plan Schongebiet Jaunitztal - Freistadt
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1991)
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