10000344•Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992
10000344Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992Law19.12.1992
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}Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992
StF: LGBl.Nr. 89/1992 (WV)
Sonstige Textteile
Anmerkung:
Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
StF: LGBl. Nr. 47/1975 (ursprüngliche Fassung) (GP XXI RV 99 AB 110/1975 LT 15)
LGBl. Nr. 100/1983 (GP XXII RV 284 AB 292/1983 LT 31)
LGBl. Nr. 63/1988 (GP XXIII IA 91 AB 206/1988 LT 26)
LGBl. Nr. 17/1990 (GP XXIII RV 327 AB 337/1990 LT 37)
LGBl. Nr. 66/1990 (GP XXIII RV 339 AB 373/1990 LT 41)
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Dieses Landesgesetz ist anzuwenden auf:
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(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(2) Der Amtsbezug beträgt in Gemeinden
des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Zahl der Einwohner im Sinne dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode (§ 19 O.ö. Gemeindeordnung 1990) stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Amtsbezuges nach Abs. 2 wird mit dem Monat wirksam, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird.
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Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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(1) Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern, die keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, ist auf Antrag an Stelle des Amtsbezuges gemäß § 2 Abs. 2 ein Amtsbezug in der Höhe von 125% des für den Dienstposten des Amtsleiters dieser Gemeinde in der höchsten Dienstklasse in der Gehaltsstufe 4 gebührenden Gehalts zuzüglich der entsprechenden Leistungs- und Verwaltungsdienstzulagen sowie allfälliger Teuerungszulagen zu gewähren. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes.
(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster bis dritter Satz sind die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für Bürgermeister im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. § 7 ist jedoch nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraumes von drei Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt. Für die Gewährung einer laufenden Entschädigung (§ 13) sind § 8 und § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist der Berechnung der einmaligen (§ 12 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschädigung (§ 14 Abs. 1) nur dann als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister und überdies während eines Zeitraumes von insgesamt wenigstens 72 Monaten einen Amtsbezug nach § 4 Abs. 1 bezogen hat; andernfalls ist der Berechnung - unbeschadet des Abs. 2 erster Satz - der sich nach § 2 Abs. 2 ergebende Amtsbezug zugrunde zu legen. Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist auf Antrag der Berechnung der einmaligen (§ 12 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschädigung (§ 14 Abs. 1) jedoch dann als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister und überdies während eines Zeitraumes von insgesamt wenigstens 36 Monaten einen Amtsbezug nach § 4 Abs. 1 bezogen hat; wird diese Bezugsdauer nicht erreicht, so vermindert sich die Bemessungsgrundlage für jeden auf diese Funktionsdauer fehlenden Monat um 2%.
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Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10% zu leisten.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.
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Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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(Anm: Gliederungsbezeichnung „Artikel III“ und § 10 entfallen durch LGBl.Nr. 8/1998)
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Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
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(1) Dem Bürgermeister gebührt nach dem Ausscheiden aus der Funktion eine einmalige Entschädigung, wenn er die Funktion durch mindestens sechs Jahre ununterbrochen innegehabt hat und sich kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung (§ 13) ergibt.
(2) Der Ablauf der Funktionsperiode bei gleichzeitiger Wiederwahl zum Bürgermeister der nächsten Funktionsperiode gilt weder als Ausscheiden aus der Funktion noch als deren Unterbrechung.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer ununterbrochenen Funktionsdauer von mindestens sechs Jahren das Vierfache, bei einer ununterbrochenen Funktionsdauer von mindestens acht Jahren das Sechsfache des dem Bürgermeister im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebührenden Amtsbezuges. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug in diesem Monat hat hiebei außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung der Funktionsdauer gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Scheidet der Bürgermeister durch Tod aus seiner Funktion aus, so ist eine nach den Abs. 1 und 3 zustehende einmalige Entschädigung an die Verlassenschaft anzuweisen.
(5) Auf die einmalige Entschädigung kann nicht verzichtet werden.
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(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine monatliche laufende Entschädigung sowie Sonderzahlungen, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für Zeiträume, die bereits einmal für die Gewährung einer einmaligen Entschädigung nach § 12 berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die einmalige Entschädigung in der Weise zurückerstattet wird, daß Änderungen, welche der im § 2 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 genannte Bezugsansatz in der Zeit vom Anfall der einmaligen Entschädigung bis zu ihrer Rückerstattung seiner Höhe nach erfahren hat, bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt sind. Allenfalls in diesem Zeitraum erfolgte Änderungen in der Einwohnerzahl der Gemeinde und daraus resultierende Änderungen im Hundertsatz der Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begründung des Anspruches auf eine laufende Entschädigung als auch für deren Bemessung in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unberücksichtigt zu lassen.
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(1) Die Bemessungsgrundlage der laufenden Entschädigung bildet der Amtsbezug, der dem Bürgermeister einer Gemeinde mit jener Einwohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funktion gehabt hat.
(2) Die laufende Entschädigung beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 13 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren 50% der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2% der Bemessungsgrundlage. Die laufende Entschädigung darf 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
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(1) Die laufende Entschädigung gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion (§ 12 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der durch Krankheit oder Unfall bedingten Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung folgenden Monatsersten an. Eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres einem Bürgermeister zuerkannte laufende Entschädigung ruht, wenn und solange die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder die für die ursprüngliche Berufsunfähigkeit maßgeblichen Gründe nicht mehr vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) § 5 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und die laufende Entschädigung für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens eine laufende Entschädigung gebühren würde, wenn der Bürgermeister nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(4) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(5) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 4 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Amtsbezug vorangeht.
(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 14 neu zu bemessen.
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(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf laufende Entschädigung gehabt hat oder im Falle der mit dem Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 bis 7, § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60%, der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12% und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30% der laufenden Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(5) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 4 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
06.02.2015
(1) Steht einem aus seiner Funktion ausgeschiedenen Bürgermeister nach diesem Landesgesetz kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung zu, so kann ihm auf Antrag der Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) für die Dauer des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesonders wenn es dem ehemaligen Bürgermeister an einem angemessenen Unterhalt mangelt, eine außerordentliche laufende Entschädigung gewähren. Die außerordentliche laufende Entschädigung darf die Mindestentschädigung (§ 14 Abs. 2) nicht übersteigen. § 15 Abs. 1 erster Satz und § 16 Abs. 1 gelten für außerordentliche laufende Entschädigungen sinngemäß.
(2) Ein ehemaliger Bürgermeister, dem eine außerordentliche laufende Entschädigung gewährt wurde, hat jede Änderung in den für die Gewährung dieser außerordentlichen laufenden Entschädigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister anzuzeigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Hinterbliebene nach einem Bürgermeister, und zwar mit der Maßgabe, daß der außerordentliche Versorgungsbezug den Mindestversorgungsbezug (§ 14 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 3) nicht übersteigen darf. § 17 Abs. 2 gilt für außerordentliche Versorgungsbezüge sinngemäß.
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Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind § 11, § 13, § 21, § 23, bei einem Bürgermeister § 28 und § 32 bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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(1) Die Festsetzung und Erfüllung der in den Artikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem Gemeindeverband, dem alle oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister“. Er hat seinen Sitz in Linz.
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Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
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(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 20 Abs. 1).
(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder zur Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter ein Fünftel der Mitglieder, ist die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3, § 51, § 53 Abs. 4 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, dass zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 45/2003, 75/2006)
(3) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und dreizehn weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen; auf Verlangen eines Sechstels der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind je in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Zum Obmann ist ein Mitglied der Partei, der die größte, zum Obmannstellvertreter ein Mitglied der Partei, der die zweitgrößte Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung angehört, zu wählen. Im übrigen ist bei der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters § 25 Abs. 3 bis 7 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sind unter Zugrundelegung der Summen der auf die einzelnen Parteien in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen, wobei jedoch auf die danach zweitstärkste Partei mindestens zwei und auf die danach drittstärkste Partei mindestens ein Vertreter zu entfallen haben. Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei anzurechnen.
(4) Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses ist in gleicher Weise für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu wählen.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Ihre Funktionsperiode endet mit der Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die nächste Funktionsperiode. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten.
(6) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsausschusses endet vorzeitig
(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsausschusses obliegt dem Obmann. Der Verbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Wenn es wenigstens ein Sechstel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet, den Verbandsausschuß innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
(8) Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsausschusses § 45 Abs. 3, § 46 und § 47, § 49 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 51 und § 52 sowie § 57 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist.
(9) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3) zu regeln.
Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter zu vertreten. Im übrigen gilt § 36 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
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(1) Der Verbandsversammlung obliegt
(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Obmann zuständig ist, und zwar insbesondere
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(4) Dem Obmann obliegt
(5) Im übrigen gelten für die Besorgung der dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben § 59, § 60, § 63, § 64 und § 65 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
Im RIS seit
18.01.2018
(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Der Gemeindeverband kann sich auf Grund einer vertraglichen Regelung des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle bedienen, wenn und solange dadurch die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung des Gemeindeverbandes gewährleistet ist und sich der Geschäftsapparat des Oberösterreichischen Gemeindebundes am Sitz des Gemeindeverbandes befindet.
(2) Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann. In dieser Funktion sind ihm der vom Verbandsausschuß zu bestellende Geschäftsführer (Leiter der Geschäftsstelle) sowie die allfälligen übrigen Bediensteten des Gemeindeverbandes unterstellt. Wenn und solange sich der Gemeindeverband des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle bedient, fungiert der leitende Angestellte (Landesgeschäftsführer) des Oberösterreichischen Gemeindebundes auch als Geschäftsführer des Gemeindeverbandes, soweit der Verbandsausschuß nichts anderes beschließt. Das Unterstellungsverhältnis nach dem zweiten Satz gilt in diesem Fall für den leitenden Angestellten sowie für die nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Geschäften des Gemeindeverbandes befaßten sonstigen Bediensteten des Oberösterreichischen Gemeindebundes entsprechend.
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(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten das IV. und das V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch ausgenommen § 67 und § 70 bis § 72, § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 88 und § 89, § 92 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 erster Satz, sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(2) Das Anweisungsrecht (§ 81 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990) steht dem Obmann zu. Mit Zustimmung des Verbandsausschusses kann der Obmann - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - das Anweisungsrecht dem Geschäftsführer in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(3) Die Führung der Kassengeschäfte des Gemeindeverbandes obliegt dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer, bei dessen Verhinderung dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer-Stellvertreter. Der Kassenführer darf eine Zahlung aus der Gemeindeverbandskasse nur auf Grund einer schriftlichen, eigenhändig unterfertigten Anweisung eines Anweisungsberechtigten leisten; Geldüberweisungen bedürfen der Mitzeichnung des Obmannes oder des Geschäftsführers. Der Obmann und in dessen Auftrag der Geschäftsführer haben die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.
(4) Abweichend von der Bestimmung des § 91 Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 hat der Prüfungsausschuß die Gebarung des Gemeindeverbandes wenigstens zweimal jährlich anläßlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu prüfen.
Im RIS seit
18.01.2018
Dem Gemeindeverband fließen als Einnahmen zu:
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(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde hat einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 25% des dem Bürgermeister gebührenden Amtsbezuges und der Sonderzahlungen zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2) Der Beitrag der Gemeinde ist zusammen mit dem Beitrag des Bürgermeisters an den Gemeindeverband abzuführen (§ 6 Abs. 2).
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(1) Soweit die im § 28 Z 1, 2 und 3 angeführten Einnahmen die dem Gemeindeverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenen Kosten in einem Haushaltsjahr nicht decken, haben die verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersätze in der Höhe des Fehlbetrages zu leisten.
(2) Der Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft und zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Volkszahl aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung; dieses Ergebnis ist jeweils ab dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres anzuwenden.
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Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.
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(1) Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme des § 106 Abs. 1 und 2, gelten sinngemäß.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
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Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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(1) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung sowie auf laufende Entschädigung bzw. auf einen Versorgungsbezug besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Artikels IV bzw. V auch dann, wenn der Bürgermeister zwar vor dem 1. Juli 1975, aber nach dem 31. Dezember 1972 aus seiner Funktion ausgeschieden ist.
(2) Ein Anspruch auf laufende Entschädigung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13, § 15 und § 16 auch dann, wenn der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1973 aus seiner Funktion ausgeschieden ist. Die laufende Entschädigung beträgt in diesem Fall nach einer anrechenbaren Funktionsdauer von zehn Jahren monatlich 73 Euro und erhöht sich für jedes weitere Jahr der anrechenbaren Funktionsdauer um 15 Euro, sie darf jedoch 80% der sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die laufende Entschädigung ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem 31. Dezember 1975 ändert. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
(3) Die laufenden Entschädigungen bzw. Versorgungsbezüge nach den Abs. 1 und 2 gebühren ab dem 1. Juli 1975, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem 19. September 1975 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung bzw. der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem 18. September 1975 die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zur Wahl des ersten Verbandsausschusses einzuberufen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses werden bei der ersten Wahl nicht auf sechs Jahre, sondern nur auf die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode der Gemeinderäte in den verbandsangehörigen Gemeinden gewählt.
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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Abs. 2 und 3 des § 34 der O.ö. Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 39/1969 und LGBl. Nr. 34/1973 aufgehoben, der Abs. 3 des § 34 jedoch nur insoweit, als diese Bestimmung nicht die gesetzliche Grundlage für am 18. September 1975 rechtswirksame Verordnungen bildet. Ab 19. September 1975 dürfen Verordnungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze für Vizebürgermeister und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes nur mehr auf Grund des § 10 dieses Landesgesetzes erlassen werden.
(2) Auf die ab 19. September 1975 einem Bürgermeister gebührenden Entschädigungen sind die seit diesem Zeitpunkt auf Grund der bisher geltenden Vorschriften empfangenen gleichartigen Leistungen anzurechnen.
(3) Soweit nach diesem Landesgesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen bestehen, beginnt der Lauf dieser Fristen frühestens ab 19. September 1975.
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(1) . .
(2) . .
(3) Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 100/1983 und Art. II Abs. 2 (hinsichtlich der laufenden Entschädigungen von Bürgermeistern) und Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 63/1988 gelten weiter und werden wie folgt zusammengefaßt:
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