10000345•Statut für die Stadt Wels 1992
10000345Statut für die Stadt Wels 1992Law01.02.1992
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}Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992)
StF: LGBl.Nr. 8/1992 (WV)
Sonstige Textteile
Anmerkung:
Bei den Wiederverlautbarungen wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
StF: LGBl. Nr. 48/1965 (ursprüngliche Fassung) (GP XIX RV 222 AB 234/1965 LT 34)
LGBl. Nr. 42/1969 (GP XX RV 99 AB 106/1969 LT 14)
LGBl. Nr. 46/1970 (GP XX RV 193 AB 205/1970 LT 24)
LGBl. Nr. 76/1979 (GP XXI AB 353/1979 LT 46)
StF: LGBl. Nr. 12/1980 (WV)
LGBl. Nr. 51/1988 (GP XXIII RV 102 AB 186/1988 LT 25)
LGBl. Nr. 66/1990 (GP XXIII RV 339 AB 373/1990 LT 41)
LGBl. Nr. 100/1991 (GP XXIII IA 164 AB 482/1991 LT 52)
LGBl. Nr. 5/1992 (GP XXIV IA 21/1991 LT 2)
§ 1
Rechtliche Stellung der Stadt
§ 2
Stadtgebiet
§ 3
Farben, Wappen und Siegel der Stadt
§ 4
Einwohner (Einwohnerinnen) und Bürger (Bürgerinnen)
§ 5
Ehrungen
§ 6
Amtsblatt
§ 6a
Amtstafel
§ 7
Übersicht
§ 8
Zusammensetzung und Wahl
§ 9
Fraktionen
§ 10
Konstituierung und Gelöbnis
§ 11
Funktionsperiode
§ 12
Rechte der Mitglieder
§ 13
Pflichten der Mitglieder
§ 14
Erlöschen des Mandats
§ 15
Anzahl und Einberufung der Sitzungen
§ 16
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 17
Leitung der Sitzungen
§ 18
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§ 19
Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung
§ 20
Beiziehung sachkundiger Personen
§ 21
Verhandlungsschrift
§ 22
Vollzug der Beschlüsse
§ 23
Wahl und Amtsdauer
§ 24
Gelöbnis
§ 24a
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 25
Bezüge
§ 26
Vertretung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)
§ 27
Nachbesetzung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin); Fortführung der Geschäfte
§ 28
Zusammensetzung und Wahl
§ 29
Gelöbnis
§ 30
Bezüge
§ 31
Dauer der Amtsführung
§ 32
Geschäftsführung
§ 33
Vollzug der Beschlüsse
§ 34
Zuständigkeit; Rechte und Pflichten
§ 35
Stadträte (Stadträtinnen), die dem Gemeinderat nicht angehören
§ 36
Vertretung der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates
§ 37
Zusammensetzung
§ 38
Gliederung
§ 39
Kontrollstelle
§ 40
Ausschüsse
§ 40a
Mitglieder von besonderen Verwaltungsausschüssen, die dem Gemeinderat nicht angehören
§ 40b
Kontrollausschuss
§ 41
Befangenheit
§ 42
Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
§ 42a
Schriftverkehr
§ 43
Einteilung
§ 44
Eigener Wirkungsbereich
§ 45
Übertragener Wirkungsbereich
§ 46
Zuständigkeit des Gemeinderates
§ 47
Zuständigkeit des Stadtsenates
§ 48
Zusammenwirken
§ 49
Eigener Wirkungsbereich
§ 50
Übertragener Wirkungsbereich
§ 51
Zuständigkeit des Magistrates
§ 51a
Anwendbare Rechtsvorschriften
§ 51b
Begriffsbestimmungen
§ 52
Voranschlag
§ 52a
Grundsätze der Voranschlagserstellung
§ 52b
Nachweise zum Voranschlag
§ 53
Feststellung des Voranschlags
§ 53a
Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan
§ 54
Nachtragsvoranschlag
§ 55
Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag
§ 56
Rechnungsabschluss
§ 56a
Nachweise zum Rechnungsabschluss
§ 57
Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt
§ 58
Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte; Veranlagungen
§ 58a
Kassenkredite
§ 59
Haftungen
§ 60
Vermögens- und Schuldennachweis
§ 61
Errichtung und Führungsgrundsätze
§ 62
Organisationsstatuten
§ 62a
Verbot von Rechtsgeschäften
§ 63
Kassengeschäfte
§ 64
Instanzenzug
§ 65
Kundmachung von Verordnungen
§ 65a
Zugang zu den Verordnungen
§ 65b
Sicherung der Authentizität und Integrität
§ 65c
Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
§ 66
Urkunden
§ 67
Volksabstimmung
§ 68
Volksbefragung
§ 69
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
§ 70
Information der Einwohner
§ 71
Aufsicht im allgemeinen
§ 72
Unterrichtungsrecht
§ 73
Verordnungsprüfung
§ 74
Aufsichtsbeschwerde
§ 74a
Belehrung
§ 75
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane
§ 76
Ersatzvornahme
§ 77
Gebarungsprüfung durch die Landesregierung
§ 78
Sonstige Genehmigungspflichten
§ 79
Auflösung des Gemeinderates
§ 80
Handhabung der Aufsicht
§ 81
Parteistellung; Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
§ 82
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates
§ 83
Schlußbestimmungen
alte Dokumentnummer
(1) Die Stadt Wels ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
alte Dokumentnummer
(1) Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Lichtenegg, Obereisenfeld, Pernau, Puchberg, Untereisenfeld und Wels. Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.
(3) Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der Gemeinderat zu bestimmen hat.
(4) Die Stadt bildet einen eigenen politischen Bezirk.
alte Dokumentnummer
(1) Die Farben der Stadt sind grün-rot.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt in blau als Grundfarbe auf grünem, gewelltem Grund im silbernen, zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene Rundbogentor mit hochgezogenem, goldenem Fallgitter, die Türme mit je drei schwarz geöffneten Fenstern, eines über zwei gestellt, über dem Gebäude schwebend der österreichische Rot-Weiß-Rot-Bindenschild.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art zu verwenden, hat dies der Stadt unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Stadtwappen darf im Sinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn
(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(7) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Wels“. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(8) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Einwohner (Einwohnerinnen) sind jene Personen, die in der Stadt wohnen.
(2) Bürger (Bürgerinnen) sind jene Einwohner (Einwohnerinnen), die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung wahlberechtigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
alte Dokumentnummer
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines Beschlusses, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.
(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Stadt berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger oder als Trägerin bzw. Träger eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.
(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft, eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Stadt abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.
(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) Der Gemeinderat kann auch solche Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der bzw. des Ausgezeichneten im Sinn des Abs. 1 verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports. Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Auszeichnung zum Zeitpunkt ihrer Verleihung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Auszeichnung abzuerkennen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4) Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Beim Amtsgebäude des Magistrats ist eine Amtstafel vorzusehen, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz - AVG bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
Im RIS seit
20.12.2018
Die Organe der Stadt sind:
alte Dokumentnummer
(1) Der Gemeinderat besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel „Gemeinderat“ „(Gemeinderätin)“ zu führen.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund der O.ö. Kommunalwahlordnung gewählt. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
alte Dokumentnummer
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 1/2005)
(2) Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Bestellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich angezeigt wird.
(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner (ihrer) Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(2) Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) der abgelaufenen Funktionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Z 1 einzuladen.
(3) Wurde der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung zu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem (der) Vorsitzenden und diese(r) hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten „Ich gelobe“ das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.
(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.
(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
alte Dokumentnummer
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und in die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht zu nehmen.
(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 64/2025)
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) zu richten.
(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens fünf Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) selbst gerichtet ist, ist sie von diesem (dieser) dem (der) Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwortung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen.
(5) Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der (die) Fragesteller (Fragestellerin) berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage enthalten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zusammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet werden.
(6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 15%, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 22,5% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. Auf diesen Bezug kann nicht verzichtet werden; § 1 Abs. 2 und § 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sind anzuwenden. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 94/2017)
(7) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(4) Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 4 entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats verliert sein Mandat,
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats verliert sein Mandat,
(4) Der Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 2 und des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 34/2014)
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Gemeinderates sowie jede(r) nicht mehr dem Gemeinderat angehörende (r) Stadtrat (Stadträtin) ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990, über die Ersatzzustellung anzuwenden.
(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(2) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einberufen wurde, sowie jede Sitzung des Gemeinderates, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an ihr teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.
(3) Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von der Landesregierung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann. Der Verständigung von der Abhaltung der Sitzung ist das schriftliche Verlangen auf Durchführung der Sitzung anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(4) Kommt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 76 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)
(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(2) Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 64/2025)
(3) Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2018, 64/2025)
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 10, den Vorsitz. Er (Sie) handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.
(2) Der (Die) Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen.
(3) Die Zuhörer (Zuhörerinnen) haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der (die) Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer (Zuhörerinnen) aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(4) Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(5) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, dass die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen nicht gestört wird. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 91/2018)
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.
(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich:
(4) Sind weniger als 24 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
Im RIS seit
07.02.2012
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(2) Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.
(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand, durch Aufstehen oder durch Betätigung einer im Abstimmungslokal befindlichen technischen Vorrichtung, durch die das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Gemeinderates namentlich erfaßt und das Abstimmungsergebnis nach der Anzahl der Zustimmungen, Enthaltungen und Ablehnungen zahlenmäßig ermittelt und evident gehalten wird, zu erfolgen.
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über einzelne Anträge namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
(5) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 44 Abs. 4). (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.
(2) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem (der) Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn diese(r) die Bedenken begründet findet, hat er (sie) die Berichtigung vorzunehmen. Findet der (die) Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.
(3) Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 91/2018, 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer den in Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), daß ein Beschluß des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.
alte Dokumentnummer
(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) vom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Fraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der oder die Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, ist eine engere Wahl oder – unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 – eine dritte Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat vor Antritt seines (ihres) Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestimmungen über das vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
alte Dokumentnummer
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und wenn seine (ihre) Funktion wenigstens zehn Jahre gedauert hat, monatliche Ruhebezüge. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(3) Stirbt der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder ein Empfänger eines Ruhebezuges im Sinn des Abs. 2, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.
(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Oö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im Oö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50% der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§ 12 Abs. 6).
(6) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
(7) An die Stelle des im Abs. 2 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004
722,
im Oktober oder November oder Dezember 2004
724,
im Jänner oder Februar oder März 2005
726,
im April oder Mai oder Juni 2005
728,
im Juli oder August oder September 2005
730,
im Oktober oder November oder Dezember 2005
732,
im Jänner oder Februar oder März 2006
734,
im April oder Mai oder Juni 2006
736,
im Juli oder August oder September 2006
738,
im Oktober oder November oder Dezember 2006
740,
im Jänner oder Februar oder März 2007
742,
im April oder Mai oder Juni 2007
744,
im Juli oder August oder September 2007
746,
im Oktober oder November oder Dezember 2007
748,
im Jänner oder Februar oder März 2008
750,
im April oder Mai oder Juni 2008
752,
im Juli oder August oder September 2008
754,
im Oktober oder November oder Dezember 2008
756,
im Jänner oder Februar oder März 2009
758,
im April oder Mai oder Juni 2009
760,
im Juli oder August oder September 2009
762,
im Oktober oder November oder Dezember 2009
764,
im Jänner oder Februar oder März 2010
766,
im April oder Mai oder Juni 2010
768,
im Juli oder August oder September 2010
770,
im Oktober oder November oder Dezember 2010
772,
im Jänner oder Februar oder März 2011
773,
im April oder Mai oder Juni 2011
774,
im Juli oder August oder September 2011
775,
im Oktober oder November oder Dezember 2011
776,
im Jänner oder Februar oder März 2012
777,
im April oder Mai oder Juni 2012
778,
im Juli oder August oder September 2012
779,
im Oktober oder November oder Dezember 2012
(8) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 7 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den (die) nach § 28 Abs. 5 berufene(n) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) vertreten (geschäftsführende(r) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin). Als Vorstand des Magistrates wird der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auch durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) vertreten.
alte Dokumentnummer
(1) Wird die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer frei, ist er (sie) für die restliche Funktionsperiode gemäß Abs. 2 oder 3 nachzubesetzen. Bis zur Angelobung eines neuen Bürgermeisters hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) die Geschäfte fortzuführen.
(2) Die frei gewordene Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ist durch Neuwahl gemäß § 40 Oö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates erledigt ist.
(3) Sofern § 2 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Nachbesetzung der frei gewordenen Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) im Wege einer Wahl durch den Gemeinderat, wobei § 23 sinngemäß anzuwenden ist. In diesem Fall hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zwei weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Die Frist für die Einladung zur Gemeinderatssitzung beginnt im Fall des § 2 Abs. 3 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung mit dem Zeitpunkt, an dem das Mandat erledigt ist, und im übrigen mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß die Wahl des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Gemeinderat zu erfolgen hat.
(4) Der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Stadtsenats ist oder der Fraktion angehört, der der (die) ausgeschiedene Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 28 Abs. 3 angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) beratendes Mitglied des Stadtsenats und in die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsenats gemäß § 28 Abs. 1 nicht einzurechnen; bei einem (einer) neu gewählten Bürgermeister (Bürgermeisterin), dessen (deren) Fraktion gemäß § 28 Abs. 3 ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Fraktion im Stadtsenat frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist er (sie) in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen und stimmberechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel „Stadtrat“ („Stadträtin“) führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Fraktionen auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) einer Fraktion angehört, die nach Abs. 3 keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist beratendes Mitglied des Stadtsenats; die Zahl der Stadträte (Stadträtinnen) erhöht sich in diesem Fall um eins. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 18/1997, 1/2005)
(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(3) Die Mandate der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Zahl 8 (Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 8 (bzw. 3) bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Fraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Fraktionen entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte (Stadträtinnen) sind der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) auf die Liste ihrer Fraktion anzurechnen. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist nur dann auf die Liste seiner (ihrer) Fraktion anzurechnen, wenn diese Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat. Die Fraktionen haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim (bei der) Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Fraktion an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 103/1997, 1/2005)
(4) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) oder Stadträte (Stadträtinnen) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(5) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vertreten haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach der Reihenfolge, in der die Fraktionen zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(6) Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.
(7) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestimmungen über das von den Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
alte Dokumentnummer
(1) Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85% und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75% der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterinnen) nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Organe, auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
alte Dokumentnummer
(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:
(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z 1 und 3 nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(4) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag gegen den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden; der Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder des Stadtsenats kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenats stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Dritteln der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 91/2018)
(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage: „Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?“ Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen (Abs. 4) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.
(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen. Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:
(8) In den gemäß Abs. 7 von den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenats zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), dass ein Beschluss des Stadtsenats bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluss des Stadtsenats die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, dass die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluss des Stadtsenats aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) anzuweisen, den Beschluss zu vollziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2014)
Im RIS seit
06.06.2014
(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.
(2) Einzelne, an sich der kollegialen Zuständigkeit des Stadtsenates vorbehaltene Angelegenheiten können vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bzw. auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.
(3) Einzelne, der unter § 32 Abs. 7 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.
(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß § 32 Abs. 7 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.
(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) leitenden Bediensteten zu erteilen.
(6) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zum Zweck der Koordinierung über die gemäß § 32 Abs. 7 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (§ 32 Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.
Im RIS seit
30.07.2019
Die Stadträte (Stadträtinnen) sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates auch verpflichtet, wenn sie diesem nicht mehr angehören. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden und haben das Recht, nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 42) die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, im Rahmen des ihnen gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches Berichte zu erstatten sowie Anträge zu Tagesordnungspunkten und Dringlichkeitsanträge zu stellen.
alte Dokumentnummer
(1) Kommt die Stelle eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen vier Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwischen hat die Geschäfte ein (e) Vertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Vorschlag der Wahlpartei, die den (die) zu Vertretende(n) vorgeschlagen hatte, zu bestimmen hat.
(2) Ist ein(e) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates an der Ausübung seiner Verpflichtung verhindert, hat er (sie) bzw. es rechtzeitig ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der (die) namhaft gemachte Vertreter (Vertreterin) sind unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Verhinderung, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt eine solche Betrauung nicht, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eine(n) Vertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates zu bestimmen, der nach Möglichkeit derselben Fraktion zuzuzählen sein soll wie der (die) zu Vertretende. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Vertretung eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) in seiner (ihrer) Funktion gemäß § 26.
(1) Der Magistrat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) als Vorstand, dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Bediensteter (Bedienstete) des Magistrats sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 43/2020)
(3) Zu den Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebes zählen insbesondere:
Im RIS seit
05.06.2020
(1) Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.
(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und die Abteilungsleiter (Abteilungsleiterinnen) vertreten lassen können.
(4) Der innere Dienstbetrieb wird durch eine Dienstbetriebsordnung geregelt.
alte Dokumentnummer
(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Die Kontrollstelle hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)
(2) Die Kontrollstelle erhält ihren Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch die Kontrollstelle anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Die Kontrollstelle kann auch von Amts wegen tätig werden.
(3) Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 64/2025)
(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung der Kontrollstelle unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt werden, wenn die Kontrollstelle dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.
(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollstelle zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn
(6) Die Kontrollstellenleiterin bzw. der Kontrollstellenleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollstellenleiterin bzw. des Kontrollstellenleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40b), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenats für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 34/2014)
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)
(3) Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.
(4) Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern (Abteilungsleiterinnen) Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen, Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäftsstücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen. Jedem Mitglied eines Ausschusses ist zu Angelegenheiten, die auf der Einladung für die jeweils nächste Sitzung des Ausschusses als Tagesordnungspunkt aufscheinen, auf sein Verlangen hin Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, Abschriften anzufertigen oder auf Kosten des Magistrates für seinen persönlichen Bedarf Kopien anfertigen zu lassen.
(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse können den Sitzungen der Ausschüsse Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 41/2015)
(6) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) bzw. den (die) Stellvertreter (Stellvertreterin) stellt. Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen; dies gilt nicht für die Vorsitzendenstelle des Kontrollausschusses (§ 40a Abs. 3). Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) und einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) jeweils in Fraktionswahl. Zum (Zur) Vorsitzenden kann auch ein Stadtrat oder eine Stadträtin gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(7) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des (der) Vorsitzenden, soweit er (sie) stimmberechtigt ist, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(8) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), das zuständige Mitglied des Stadtsenates sowie der (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
(9) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der das betreffende Mandat im Ausschuß zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion.
(10) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der (Die) Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweisbar zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
Im RIS seit
23.10.2015
(1) Die Mitglieder eines besonderen Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 1) müssen dem Gemeinderat nicht angehören, aber zu diesem wählbar sein.
(2) § 11, § 12 Abs. 6 und 7, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 41 und § 42 Abs. 2 Z 5 und 9 gelten sinngemäß.
(3) § 10 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Mitglieder das Gelöbnis spätestens in der ersten Sitzung des besonderen Verwaltungsausschusses dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu leisten haben.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, sich im Gemeinderat über alle Angelegenheiten, die die Unternehmung betreffen, zu unterrichten und zu jenen Verhandlungsgegenständen, die die Unternehmung betreffen, das Wort zu ergreifen. Ferner steht ihnen ein Einsichtsrecht in Verhandlungsschriften über solche Sitzungen des besonderen Verwaltungsausschusses zu, dem das Mitglied angehört.
(5) § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Mitglied nur an jenen Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen hat, in denen Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmung Verhandlungsgegenstände sind.
(6) § 15 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Verständigung von der Abhaltung der Sitzung nur dann erfolgen muß, wenn für das Mitglied Teilnahmepflicht besteht.
(7) § 42 Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Berichterstattung im Gemeinderat bei Verhandlungsgegenständen, die die jeweilige Unternehmung betreffen, durch den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses zu erfolgen hat.
(8) § 42 Abs. 2 Z 8 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß es sich um einen Verhandlungsgegenstand handelt, der die Unternehmung betrifft.
(9) Ein Mitglied eines besonderen Verwaltungsausschusses, das nicht Mitglied des Gemeinderates ist, ist durch den Gemeinderat seines Mandates verlustig zu erklären,
alte Dokumentnummer
(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte der Kontrollstelle zu.
(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.
(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin).
(Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
(2) Der (Die) Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(4) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Fall des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger (Angehörige) einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der (die) Betreffende zu vertreten berufen ist.
(6) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1, 2, 4, 8 und 9 sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antragsrecht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäftsordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse einen Tag vor der Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informationen erhalten können.
Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
Im RIS seit
20.12.2018
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
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(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Gemäß Art. 118 Abs. 3 B-VG sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(5) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 4.
(6) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
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(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(3) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:
(3a) Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(4) Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vorbehalten sind.
(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß § 62 Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom (von der) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 6) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. § 34 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften sowie die im § 46 Abs. 1 Z 7 angeführte Angelegenheit sind von einer Übertragung an den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses ausgeschlossen.
(7) Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 7 entbunden werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer den eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Im RIS seit
05.08.2025
Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 34 Abs. 1 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines (ihres) Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 32 Abs. 6 und 7 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach § 46 Abs. 2 übertragen worden sind, vom (von der) zuständigen leitenden Bediensteten unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
alte Dokumentnummer
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vertritt die Stadt nach außen.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Für die über Weisung eines Mitgliedes des Stadtsenates gemäß § 34 Abs. 5 vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadtsenates verantwortlich. Er (Sie) erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung, die Geschäftseinteilung und die Dienstbetriebsordnung für den Magistrat.
(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) legt die beim Magistrat angefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vorlagen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)), soweit es sich nicht um Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsenates vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).
(4) Dem (Der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuweisung des Personals zu.
(5) Alle Bediensteten der Stadt sind dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verantwortlich.
(6) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er (Sie) hat seine (ihre) Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) an Stelle des gemäß § 47 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er (sie) seine (ihre) Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(7) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist für die Erfüllung seiner (ihrer) dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
alte Dokumentnummer
(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) besorgt. Er (Sie) ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem (ihrem) Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
alte Dokumentnummer
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
(4) Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
05.08.2025
Die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:
Im RIS seit
30.07.2019
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenats zu hören.
(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens vier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.
(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.
(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.
(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.
(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Voranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Mittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder -überschreitungen der Betrag im Einzelfall 60.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat. Für Kreditübertragungen und überschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Kreditübertragungen bzw. -überschreitungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag übersteigen.
(3) Beschlüsse des Stadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens, spätestens aber bis 30. Juni, vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterzuleiten hat.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.
(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.
(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushalts der Stadt erforderlich sind.
(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Stadt hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind zur Erreichung des Haushaltsgleichgewichts, zur Rücklagenbildung, zur Instandsetzung des Vermögens der Stadt, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerplanmäßigen Tilgung (Sondertilgung) bestehender Darlehensschulden zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass
(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Aufnahme von Darlehen,
(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen
(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
Im RIS seit
19.09.2019
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn
(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2020)
Im RIS seit
18.08.2020
(1) Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn
(2) Die Übernahme einer Haftung durch die Stadt gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen ein Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Jedenfalls genehmigungspflichtig ist die Übernahme einer Haftung für ein Unternehmen, das sich nicht im Mehrheitseigentum der Stadt befindet, wenn diese Haftung über eine Ausfallsbürgschaft hinausgeht.
(3) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 2 genehmigungspflichtig, hat die Stadt die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 2 Z 3 überschritten würde.
(4) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge, als Bürge und Zahler sowie in Form einer Garantie übernehmen.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
Im RIS seit
30.07.2019
Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2) Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinn dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.
(3) Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(4) Sofern von der Unternehmung nach dem Unternehmenszweck Mittelaufbringungen erlöst werden, haben sie in der Regel zumindest alle Mittelverwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmung zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 4, des Stadtsenates nach § 47 Abs. 3 Z 1 bis 4, des (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach § 49 Abs. 4 und 5 und des Magistrates nach § 51 Abs. 3 Z 1 lit. e nicht verändert werden; davon ausgenommen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(2) In den Organisationsstatuten sind nach Maßgabe des Unternehmenszweckes gemäß § 61 Abs. 1, 2 und 4 jedenfalls vorzubehalten:
Im RIS seit
18.12.2018
Die Stadt hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend - jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist - ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
Im RIS seit
07.02.2012
Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Gegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
(3) Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Stadt Wels - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Stadt Wels - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3) Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Wels zu veröffentlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.
(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.
(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfennicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.
(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.
(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder mit „Nein“ möglich ist.
(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025)
(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)
(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)
(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.
(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.
(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. Das Verlangen kann von der darin als bevollmächtigt oder zustellungsbevollmächtigt genannten Person bis zum Beschluss des Gemeinderats über die Festsetzung des Tages der Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und diese zur Kenntnis zu nehmen oder mit Beschluss den Tag der Volksbefragung festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 76/2019)
(1a) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.
(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“ oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“ oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 4, 6, 8 und 9 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner (Einwohnerinnen) besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Geheimhaltungsverpflichtungen, entgegenstehen, die Einwohner (Einwohnerinnen) bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner (Einwohnerinnen) über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt und an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zweck der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2) Entsteht der begründete Verdacht, dass die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Stadt über die für diesen Verdacht maßgeblichen Gründe zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)
Im RIS seit
18.12.2018
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt:
(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Wenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Belehrung erteilen, wenn
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
20.12.2018
(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 90/2013)
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(3) Die Bestimmung des § 73 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Stadt der Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.
(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Kontrollausschuss zur Behandlung zuzuweisen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 91/2018)
(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 zweiter Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen bedarf die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Eigentum der Stadt im Wert von mehr als 5 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden dadurch nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
Im RIS seit
30.07.2019
(1) Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinn des § 76 einschreiten mußte.
(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin), der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Städträtinnen) erloschen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Landesregierung hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(2) Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 91/2018)
Im RIS seit
18.12.2018