10000419•Oö. Landesbeamtengesetz 1993
10000419Oö. Landesbeamtengesetz 1993Law01.03.1994
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}Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG)
StF: LGBl.Nr. 11/1994 (GP XXIV IA 171 RV 339 AB 377/1993 LT 22, EWR-Anh. V)
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3
Stellenplan (Dienstpostenplan)
§ 3a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4
Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
§ 5
Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
§ 6
Pragmatisierungsdekret
§ 7
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 8
Angelobung
§ 9
Definitives Beamten-Dienstverhältnis
§ 10
Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis
§ 11
Beförderung
§ 12
Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen
§ 13
Entfallen
§ 14
Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 15
Austritt
§ 15a
Dienstzeugnis
§ 16
Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung
§ 17
Modul 1 - Einführung
§ 18
Modul 2 - Allgemeine Ausbildung
§ 19
Entfallen
§ 20
Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren
§ 21
Entfallen
§ 22
Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete
§ 23
Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen
§ 24
Dienstausbildungsverordnung
§ 24a
Absehen von der Dienstausbildung
§ 25
Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist
§ 25a
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist
§ 25b
Sonderbestimmungen für Optantinnen und Optanten gemäß Oö. GG 2001
§ 25c
Entfallen
§ 25d
Sonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben
§ 26
Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen
§ 27
Nachweise
§ 28
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 29
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 30
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 31
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 32
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 33
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)
§ 34
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 1 (Höherer Schulaufsichtsdienst)
§ 35
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 2 (Gehobener Schulaufsichtsdienst)
§ 35a
Besondere Pragmatisierungserfordernisse für Landesbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist
§ 36
Amtstitel
§ 37
Verleihung des Amtstitels
§ 38
Funktionstitel
§ 39
Verwendung
§ 40
Besondere Ernennungserfordernisse
§ 41
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
§ 42
Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten
§ 43
Lehrverpflichtung
§ 44
Amtstitel
§ 45
Ferien und Urlaub
§ 45a
Ausübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer
§ 46
Allgemeine Dienstpflichten
§ 47
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 48
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 49
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 50
Befangenheit
§ 51
Persönliches Verhalten des Beamten
§ 52
Dienstverhinderung
§ 53
Ärztliche Untersuchung
§ 54
Meldung strafbarer Handlungen
§ 54a
Schutz vor Benachteiligung
§ 55
Sonstige Meldepflichten
§ 56
Dienstweg
§ 57
Wohnsitz und Dienstort
§ 58
Nebenbeschäftigung
§ 59
Gutachten
§ 60
Ausbildung und Fortbildung
§ 61
Verbot der Geschenkannahme
§ 62
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
§ 63
Pflichten des Beamten des Ruhestands
§ 63a
Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 64
Dienstzeit
§ 64a
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 64b
Ruhepausen
§ 64c
Tägliche Ruhezeiten
§ 64d
Wochenruhezeit
§ 64e
Nachtarbeit
§ 64f
Ausnahmebestimmungen
§ 64g
Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 65
Überstunden
§ 66
Bereitschaft und Journaldienst
§ 67
Teilzeitbeschäftigung
§ 68
Diensteinteilung
§ 69
Überschreitung der Wochendienstzeit
§ 70
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
§ 70a
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 70b
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
§ 70c
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils
§ 70d
Zeitwertkonto
§ 71
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 72
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 73
Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 74
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 75
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 76
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 77
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 78
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 79
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 80
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung
§ 81
Sonderurlaub
§ 81a
Familienhospizfreistellung
§ 81b
Frühkarenz
§ 82
Karenzurlaub
§ 82a
Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 83
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 83a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 84
Pflegefreistellung
§ 85
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
§ 86
Bezüge
§ 87
Entfallen
§ 88
Dienst- und Naturalwohnung
§ 89
Aufgaben
§ 90
Nebentätigkeit
§ 91
Dienstzuteilung
§ 92
Versetzung
§ 93
Verwendungsänderung
§ 93a
Abberufung von einer leitenden Funktion
§ 93b
Verwendung in mehreren Dienststellen
§ 94
Entsendung
§ 95
Verwendungsbeschränkungen
§ 96
Verwendungsbeschränkung für Beamtinnen und Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
§ 97
Dienstbeurteilung
§ 98
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
§ 99
Leistungshinweis
§ 100
Mitteilung an den Beamten
§ 101
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
§ 102
Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 103
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
§ 104
Beurteilungskommission
§ 105
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 105a
Leitungsfunktionen
§ 106
Übertritt in den Ruhestand
§ 107
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
§ 107a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 108
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 108a
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 109
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 110
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 111
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 112
Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern
§ 113
Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags
§ 113a
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 114
Dienstpflichtverletzungen
§ 115
Disziplinarstrafen
§ 116
Strafbemessung
§ 117
Verjährung
§ 118
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 119
Disziplinarbehörde
§ 120
Disziplinarkommission
§ 121
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 122
Entfallen
§ 123
Entfallen
§ 124
Entfallen
§ 125
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren
§ 126
Parteien
§ 127
Verteidiger
§ 128
Entfallen
§ 129
Disziplinaranzeige
§ 130
Selbstanzeige
§ 131
Suspendierung
§ 132
Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 132a
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 133
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 134
Mündliche Verhandlung
§ 135
Unterbrechung, Vertagung, Wiederholung und Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 136
Disziplinarerkenntnis
§ 137
Entfallen
§ 138
Verschlechterungsverbot
§ 139
Entfallen
§ 140
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 141
Kosten
§ 142
Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
§ 143
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 144
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 145
Auswirkung der Disziplinarstrafen
§ 146
Disziplinarverfügung
§ 147
Einspruch
§ 148
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestands
§ 149
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands
§ 150
Gnadenrecht
§ 150a
Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften
§ 150b
Eingetragene Partnerschaft
§ 151
Verweisungen
§ 152
Vollziehung
§ 152a
Aufschiebende Wirkung
§ 152b
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 153
Übergangsbestimmungen
§ 154
Inkrafttreten
§ 155
Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
§ 155a
Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz
§ 156
Übergangsbestimmungen zur Oö. LBG-Novelle 2000
§ 157
Entfallen
§ 158
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
§ 159
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
§ 160
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009
§ 161
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§ 162
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§163
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
§ 164
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
§ 165
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
§ 166
Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019
§ 167
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021
§ 168
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 genannten Personen.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Stellenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen. Dieser legt die Anzahl der Dienstposten durch Beschluß fest. Der Stellenplan hat jene Landesbediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 76/2021)
(2) Der Stellenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung benötigten Dienstposten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Landesverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Die betreffende Person muß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Im Stellenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4a) Die Dienstposten sind für alle dem Oö. LBG oder dem Oö. LVBG unterliegenden Beamtinnen oder Beamten und Vertragsbediensteten (ausgenommen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. LVBG) nach Funktionsgruppen auszuweisen, wobei jeweils fünf Funktionslaufbahnen (LD) eine Funktionsgruppe bilden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im Fall einer Änderung der Organisation der Landesverwaltung den Stellenplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß der Organisationsänderung anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlages des Landes Oberösterreich für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Die Dienstbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4) Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Beamtinnen und Beamten ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Stellenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendungsgruppe gleichartige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.
(3) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendung Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, stellt die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest.
(5) Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, sind zugeordnet:
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Nicht pragmatisiert werden darf:
(5) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Darüber hinaus kann die Landesregierung im Hinblick auf die budgetären Auswirkungen, die für Beamte zur Verfügung stehenden Dienstposten sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung weitere Voraussetzungen für die Pragmatisierung (insbesondere höheres Mindestalter, besonderer Arbeitserfolg, erforderliche Landesdienstzeit, Beschäftigungsausmaß, das nicht unter 20 Wochenstunden liegen darf) festsetzen. Die besonderen Erfordernisse für die Pragmatisierung ergeben sich aus dem 4. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(7) Die Nachsicht vom Höchstalter des Abs. 1 Z 4 und vom Abs. 4 Z 4 und von besonderen Pragmatisierungserfordernissen für einzelne Verwendungen (§ 26 und § 40) kann aus besonderen dienstlichen Gründen erteilt werden.
(8) Eine gemäß Abs. 7 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, so wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monates angetreten wird.
alte Dokumentnummer
(1) Der Beamte hat anläßlich seiner Pragmatisierung dem zuständigen Vertreter der Dienstbehörde oder einem von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Landesbeamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.
alte Dokumentnummer
(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen
(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (§ 10) begründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisierung unmittelbar
(4) Bei der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Im RIS seit
11.01.2017
(1) Das Dienstverhältnis wird nur dann provisorisch, soweit sich aus § 9 nicht anderes ergibt.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
alte Dokumentnummer
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 6 rechtsunwirksam.
(4) Eine Beförderung auf einen im Stellenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Stellenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte
(6) Die nach Abs. 5 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) § 11 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 150 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländern vorbehalten ist (§ 96), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
(5) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(6) Die dem Land gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungkosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Oö. GG 2001 bzw. § 13a Abs. 2 und § 13b Abs. 4 Oö. LGG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 81/2002)
(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter pragmatisiert, so gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Tages der Einbringung wirksam.
Im RIS seit
15.01.2015
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Ziel der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:
(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten Aus- und Fortbildungen zu absolvieren und allfällige Qualifikationsnachweise zu erbringen. Dies gilt insbesondere für durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene verwendungsspezifische Aus- und Fortbildungen. Die Aus- und Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.
(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.
(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(1) Ziel des Moduls 2 ist das Erlangen und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe und Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
(3) Mit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Ein Anspruch auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von bis zu 60 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(7) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(8) Bedienstete haben sich zu Modul 2 und allfälligen Wiederholungen der Dienstprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat Modul 2 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in den Abs. 4 und 7 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zum Dienstausbildungslehrgang und zur Dienstprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangs- oder Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen nach Abs. 4 und 7 verlängert werden.
(9) Bei Verwendungen, für die Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, gilt dessen erfolgreiche Absolvierung als besonderes Erfordernis für die Pragmatisierung.
(10) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Im RIS seit
05.08.2021
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)
(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:
(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014, 64/2025)
Im RIS seit
04.08.2025
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 ermöglicht werden, wenn
Im RIS seit
15.01.2015
(1) In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden, dass Bedienstete Modul 2 bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Haben Landesbedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, ist auf Antrag der oder des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder Modul 2 als erfolgreich abgelegt gilt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:
(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)
Im RIS seit
20.01.2015
Die Dienstbehörde kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmten Teilen erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn:
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Im RIS seit
15.01.2015
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Für jene Bediensteten, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben, gilt die bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 hinsichtlich der Dienstausbildung geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass § 19 Oö. LBG in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden ist; die Verpflichtung nach § 25c Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.
(2) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Dienstprüfung nach Abs. 1 gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt. Modul 3 gilt nur dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Verwendung, in der Modul 3 abzulegen ist, jener Verwendung entspricht, in der die Dienstprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde.
(3) Die Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, gilt zunächst als Landesgesetz weiter, tritt jedoch drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) außer Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (§ 5) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern, Dienstprüfungen) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Im RIS seit
23.12.2011
Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufes ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nachzuweisen.
alte Dokumentnummer
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat, sofern nicht in der Verordnung über die besonderen Erfordernisse für einzelne Verwendungen abweichende Regelungen getroffen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens
(2) Die Ernennungserfordernisse des Abs. 1a Z 1 und Z 2 werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:
(3) Eine einschlägige Meisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweisprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst Aufgaben erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
(2) Eine Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung ersetzt die Verwendung in entsprechenden Aufgaben nach Abs. 1.
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist.
(2) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst stand.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 darf ernannt werden, wer eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt) aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulausbildung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
(1) Für Beamte, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen.
(2) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(3) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.
(4) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.
(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Bezeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z. B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften handelt, der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor). (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
Im RIS seit
05.01.2012
(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.
(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:
L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Die in den §§ 26 bis 28 enthaltenen besonderen Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind sinngemäß auf Lehrer anzuwenden.
(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - vorbehaltlich des § 26 - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde bis zur Dauer eines Semesters pro Schuljahr auch an einer anderen Schule verwendet werden.
(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Er hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes so festzusetzen, daß sich unter Berücksichtigung der für den Unterricht erforderlichen Hilfstätigkeiten wie Vorbereitung und Korrektur einerseits und der Dauer des Urlaubs andererseits eine der 40-Stunden Woche der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Jahresarbeitsbelastung ergibt.
(2a) Die Landesregierung kann die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(4) Die §§ 67 bis 70 sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 6 bis 11 ergeben. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(5) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Lehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(6) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 70 mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 67 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 67 anschließt. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(7) Zeiträume nach § 67 Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 5 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 67 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 49/2005)
(8) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 68 und 69 nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(9) Für Mehrdienstleistungen nach § 69 kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(10) Eine Anwendung des § 70 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(11) Auf Lehrer, die eine Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind und auf Klassenlehrer sind die §§ 67 bis 70 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 81/2002)
(1) Der Lehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen und dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6) § 84 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
(2) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Beurteilungs- bzw. Disziplinarkommission nach §§ 104 und 120, die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, einschließlich des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.
(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 3 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(4) Der Landesregierung obliegen weiters
(5) Den Verfahren nach Abs. 4 Z 2 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.
(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
18.06.2019
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
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(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinn des § 55 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 55 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 83/1996, 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
04.08.2025
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
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(1) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte hat die Kundinnen und Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beamter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, so hat der Beamte über Aufforderung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 53).
(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
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(1) Die Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:
(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) kann aus
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 Oö. LVBG des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 54 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin bzw. der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 3 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 49) dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024, 64/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
04.08.2025
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
23.01.2014
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
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(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Beamte hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 121/2014)
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 100/2011)
(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
Im RIS seit
15.01.2015
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
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(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. Das Lichtbild des Dienstausweises darf auch in das interne elektronische Telefonverzeichnis aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Die im § 49, § 53, § 55 Z 1 bis 4, § 58 und § 59 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestands. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 58 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 überschritten hat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
15.01.2015
Im Sinn dieses Abschnitts ist:
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 24/2016)
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 64a Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im 13-wöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden, sofern nicht flexible Dienstzeitregelungen (Abs. 3) anderes vorsehen. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 73/2008)
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 100/2011)
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 76/2021)
(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)
(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
05.08.2021
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 24/2016)
(2) In Regelungen nach § 64 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2016)
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)