10000420•Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
10000420Oö. Landes-VertragsbedienstetengesetzLaw01.03.1994
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO11000657",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 10/1994",
"stammnorm_bgblnummer": "10/1994"
},
"content": {
"source_id": "LOO11000657",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG)
StF: LGBl.Nr. 10/1994 (GP XXIV RV 338 AB 376/1993 LT 22; Art. 28, Anhang V EWR-Vertrag)
§ 1
Ziel
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Aufnahme
§ 3a
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 4
Dienstvertrag
§ 4a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5
Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration
§ 6
Allgemeine und besondere Dienstpflichten
§ 7
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 8
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 9
Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
§ 9a
Verbot der Geschenkannahme
§ 10
Versetzung
§ 10a
Dienstzuteilung
§ 10b
Verwendung in mehreren Dienststellen
§ 11
Verwendungsbeschränkungen
§ 12
Entsendung
§ 13
Dienstverhinderung
§ 14
Nebenbeschäftigung
§ 15
Bezüge
§ 16
Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen
§ 17
Einreihung
§ 18
Monatsbezug und Monatsentgelt
§ 19
Überstellung
§ 20
Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
§ 21
Auszahlung
§ 21a
Verjährung
§ 21b
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 22
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 22a
Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 23
Dienstzeit
§ 23a
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 23b
Ruhepausen
§ 23c
Tägliche Ruhezeiten
§ 23d
Wochenruhezeit
§ 23e
Nachtarbeit
§ 23f
Ausnahmebestimmungen
§ 23g
Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 24
Überstunden
§ 25
Bereitschaft und Journaldienst
§ 25a
Teilzeitbeschäftigung
§ 25b
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 25c
Zeitwertkonto
§ 26
Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 27
Zulagen
§ 28
Nebengebühren und Sachleistungen
§ 29
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 30
Dienstfreistellung
§ 30a
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 30b
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 30c
Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, Bund oder Ländern
§ 30d
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 31
Sozialleistungen
§ 32
Besondere Hilfeleistung
§ 33
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 34
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 35
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung
§ 36
Entfallen
§ 37
Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 38
Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
§ 39
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 40
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 41
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 42
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 43
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 44
Entfallen
§ 45
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 46
Entfallen
§ 47
Sonderurlaub
§ 47a
Familienhospizfreistellung
§ 47b
Frühkarenz
§ 48
Karenzurlaub
§ 48a
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 48b
Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 49
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 49a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 50
Pflegefreistellung
§ 51
Enden des Dienstverhältnisses
§ 51a
Folgebeschäftigungen
§ 52
Zeugnis
§ 53
Kündigung
§ 54
Kündigungsfristen
§ 55
Entlassung und Austritt
§ 55a
Abfertigung; Anwendung des BMSVG
§ 56
Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben
§ 56a
Pensionskasse
§ 57
Sonderverträge
§ 58
Sonderregelungen
§ 59
Ersatz der Ausbildungskosten
§ 60
Befristete Funktionen
§ 60a
Dienstbeurteilung
§ 60b
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
§ 60c
Leistungshinweis
§ 60d
Mitteilung an den Vertragsbediensteten
§ 60e
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
§ 60f
Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 60g
Leitungsfunktionen
§ 61
Anwendungsbereich
§ 62
Dienstvertrag
§ 62a
Sonderbestimmungen für ab dem 12. September 2005 eingetretene Lehrkräfte an Musikschulen
§ 63
Einreihung in Entlohnungsschemata
§ 64
Entlohnungsschemata und Entlohnungsgruppen
§ 64a
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl
§ 65
Zulagen
§ 66
Überstellung
§ 67
Auszahlung der Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L
§ 68
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 68a
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen und für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung
§ 69
Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L
§ 69a
Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat, in einem Landtag und für Gemeindemandatare
§ 70
Ferien und Urlaub
§ 70a
Entlohnung während der Hauptferien
§ 71
Kündigung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L
§ 71a
Dienstbeurteilung der Vertragslehrer
§ 71b
Ausübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer
§ 72
Abfertigung der Vertragslehrer bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben
§ 72a
Verwaltungspraktikum
§ 72b
Rechte der Verwaltungspraktikanten
§ 72c
Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 73
Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften
§ 73a
Eingetragene Partnerschaft
§ 74
Verweisungen
§ 75
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 76
Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
§ 77
Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
§ 78
Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997
§ 78a
Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
§ 79
Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-Novelle 2000
§ 80
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
§ 81
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009
§ 82
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§ 83
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§ 84
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
§ 85
Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
§ 86
Sonderbestimmungen für das Jahr 2018
§ 87
Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019
§ 88
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021
alte Dokumentnummer
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten.
(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als Vertragsbedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Personen, die bereits in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a und 49a sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 23 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 23 und 24 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Abs. 2 Z 6 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden. Auf Bedienstete nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 ist § 10a sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014, 35/2020)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(2a) Bei Personen mit Behinderung ist auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit der Beistellung geeigneter Arbeitsmittel Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3a) Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(3b) Auf Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist Abs. 3a sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Landes erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung festlegen, daß für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und in den Fällen der §§ 22, 29 und 45 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 1/2011, 87/2016)
(6) Wird ein Bediensteter aus einem Landesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
Im RIS seit
23.07.2018
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dienstvertrags erfüllt. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird. Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn
(6) Zeiten eines Verwaltungspraktikums nach § 72a sind bei der Anwendung der Abs. 4 und 5 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(8) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Im RIS seit
28.06.2023
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 und 8 anzuwenden.
(5) Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Vertragsbediensteten und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Im RIS seit
14.10.2024
Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
alte Dokumentnummer
(1) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, 51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die Meldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.
(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Dienstgeber den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld zu melden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und eine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 ASVG vorliegt.
(5) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt der bzw. dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 55 Z 8 Oö. LBG zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 55 Z 8 Oö. LBG normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 Oö. LBG die bzw. den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) kann abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
(4) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.
(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
(6) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt.
(7) Vertragsbedienstete und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Betroffene geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(8) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 7 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024, 64/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung kann von Amts wegen erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
alte Dokumentnummer
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.
(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Vertragsbediensteten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2020)
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten im Kalenderjahr 13 Wochen nicht überschreiten.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist bis zur Dauer von einem Jahr jedoch auch ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.
(4) Nicht als Dienstzuteilung oder Versetzung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zum Zweck der Ausbildung.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
Im RIS seit
30.04.2020
(1) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die vom Dienstgeber bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Dienstgeber.
(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 10a) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 Oö. LBG zur Folge, so ist § 10 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Im RIS seit
23.12.2011
(1) Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden,
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 23/2001, 81/2002)
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein Vertragsbediensteter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, so hat der Vertragsbedienstete über Aufforderung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung des Dienstgebers einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt des Dienstgebers zu unterziehen.
(4) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, außer er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
alte Dokumentnummer
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Vertragsbedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 121/2014)
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, hat der Dienstgeber dem Vertragsbediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.
(6a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann der Dienstgeber die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann der Dienstgeber die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
(7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 100/2011)
(8) Der Dienstgeber hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.
(9) Die Abs. 3 bis 8 gelten nicht für Konsiliarfachärzte.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage, Kinderbeihilfe, Pauschalzulage nach § 85) bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 37/1996, 23/2001, 81/2002, 49/2005, 76/2021)
(2) Soweit in diesem Landesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die gewährte Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage und Pauschalzulage nach § 85 dem Monatsentgelt zuzuzählen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 49/2005, 76/2021)
(3) Außer dem Monatsentgelt (Abs. 2) gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderbeihilfe, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensten gemäß Abs. 1a mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt mit dem der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(5) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Vertragsbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55, bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe
a
=
Höherer Dienst;
Entlohnungsgruppe
b
=
Gehobener Dienst;
Entlohnungsgruppe
c
=
Fachdienst;
Entlohnungsgruppe
d
=
Mittlerer Dienst;
Entlohnungsgruppe
e
=
Hilfsdienst.
(2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5.
(3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen jeweils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungsgruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen.
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist - mit Ausnahme der im § 64a geregelten Entlohnungsgruppen msl - unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung der Landesregierung wie folgt festzusetzen:
(2) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1 bzw. mit der Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
Im RIS seit
02.03.2011
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist sowie für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nach § 61 Abs. 1 Z 2 und 3. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 1/2011)
(1a) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichartige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung
Zeitraum
von der
in die
Jahre
Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2 Z
Ausbildung im Sinn der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse
1
2
2
1
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
4
1
3
in den übrigen Fällen
6
2
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
2
2
3
in den übrigen Fällen
4
(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, so sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
(9) Abweichend vom Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Im RIS seit
02.03.2011
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderbeihilfe sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Kontoführungsentgelte werden dem Vertragsbediensteten vom Dienstgeber nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderbeihilfe und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(6) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 1a und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Vertragsbediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 5 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(3) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(3) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist die oder der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet die oder der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen im Gerichtsweg hereinzubringen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.
(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Vertragsbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienstverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Vertragsbediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist und für Vertragslehrkräfte. Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß § 8 Abs. 7a und § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021)
(1a) Die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen erfolgt ab dem 1. Jänner 2017 nach Maßgabe des § 85 und entsprechend den geltenden Beförderungsrichtlinien bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf einer zweijährigen Frist, jeweils gerechnet ab dem Tag der letzten Vorrückung. Die Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter des Oö. GG 2001, insbesondere die §§ 7 bis 9 Oö. GG 2001, sind auf Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(2) Im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten die ersten zehn Jahre des Besoldungsdienstalters als Erfahrungszeiten. Für Vertragslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst eintreten, gelten der § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Oö. GG 2001 mit der Maßgabe, dass maximal 4,5 Jahre an Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Abweichend von § 7 Abs. 3 Oö. GG 2001 finden alle weiteren Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 in die nächsthöheren Entlohnungsstufen der jeweiligen Entlohnungsgruppe nach Absolvierung der im Rahmen der Bestimmungen für Vertragslehrkräfte nach dem 2. Abschnitt, insbesondere § 64a, festgesetzten Dauer bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen frühestens nach Ablauf von jeweils zwei vollen Jahren an Treuezeit statt. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
Im RIS seit
06.08.2021
Im Sinn dieses Abschnitts ist:
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 24/2016)
(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 23a Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im 13-wöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden, sofern nicht flexible Dienstzeitregelungen (Abs. 3) anderes vorsehen. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Vertragsbediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 73/2008)
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 76/2021)
(7) Ein teilzeitbeschäftigter Vertragsbediensteter darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein vollbeschäftigter Bediensteter nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. LGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 56/2007)
(8) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)
(9) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
(2) In Regelungen nach § 23 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 24/2016)
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnungen zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 10 und § 10a sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Die §§ 23a bis 23d und 23e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
(2) Die §§ 23a bis 23e sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 BVG beschäftigt sind, gelten die §§ 22a und 23a bis 23e Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Im RIS seit
23.12.2011
Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG des Landes beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)
Im RIS seit
23.12.2011
(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 23 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 23 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 23 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die oder der Vertragsbedienstete kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind
(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Vertragsbediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
alte Dokumentnummer
(1) Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung
(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. (Anm: LGBL.Nr. 47/2023)
(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung zustande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als drei Monate dauern.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(9) Die Abs. 2 bis 8 sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, sowie auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für sie erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 10 und 12 MSchG bzw. § 8 Abs. 10 VKG bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Wird jedoch während der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) Durch Kollektivvertrag können in Bezug auf Ausmaß, Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 für den Personenkreis nach Abs. 9 auch anderslautende Regelungen getroffen werden.
(11) § 23 Abs. 8 Angestelltengesetz ist auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß Abs. 3 von Bediensteten, die unter den Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes fallen, anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Abs. 5 tritt mit 1.6.2005 in Kraft (Art. XIII Abs. 2 LGBl.Nr.
49/2005).
Im RIS seit
28.06.2023
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht, kann auf Ansuchen eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 56/200, 121/20147)
(3) Das Ansuchen nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Gewährung der Freistellung aufgehoben oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) § 15 Oö. GG 2001 gilt unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gelten § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. LGG unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(9) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 56 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Vertragsbediensteten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind oder in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Ansuchen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. nach § 15 Abs. 1a, 2 und 3 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Ansuchen um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf ein bis spätestens 31. Oktober einlangendes Ansuchen ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf das Ansuchen folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die oder den Vertragsbediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2a) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 28 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Oö. GG 2001 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(4) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Das Ansuchen ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind dabei jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die die oder der Vertragsbedienstete ansucht, Zeitwertkontoguthaben zu konsumieren. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Der Dienstgeber kann dem Ansuchen auf Konsumation auch ohne gleichzeitiges Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Ansuchen, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, müssen nicht mehr berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der oder des Vertragsbediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.
(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3 der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.
(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Vertragsbedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 29 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 29 Abs. 3 sowie 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 15 Abs. 4 oder § 13 Oö. GG 2001 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeit gelten § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 56 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 56 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,
(9) Endet das Dienstverhältnis während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen.
(10) Abweichend von Abs. 8 und 9 können Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis wegen Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird, auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen, wenn eine solche abgeschlossen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 37/2010)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, richtet sich der Anspruch auf die im § 15 genannten Zulagen, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und aus § 20 nicht anderes ergibt, nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(1a) Der Zuschlag zum Grundgehalt von in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen vertragsbediensteten Ärztinnen und Ärzten sowie des in den Einrichtungen des Landes tätigen Bediensteten der pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufe richtet sich nach Abschnitt IIA Oö. LGG sowie der Übergangsbestimmung des § 113h des Oö. LGG. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)
(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, wenn ihm auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(3) Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung vorsehen, dass eine Leistungszulage erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt wird. Hiebei ist auf die Dienstleistung, die Tätigkeit, die Dauer des Dienstverhältnisses sowie auf sonstige dienstliche Interessen Bedacht zu nehmen.
(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gebührt die Verwaltungsdienstzulage den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II.
(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, ist auf die Festsetzung der Höhe der Zulagen § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Im RIS seit
27.07.2015
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)
(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)
(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung
Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung
8 bis 9 Jahre
10 %
7 bis 8 Jahre
20 %
6 bis 7 Jahre
30 %
5 bis 6 Jahre
40 %
4 bis 5 Jahre
50 %
3 bis 4 Jahre
60 %
2 bis 3 Jahre
70 %
1 bis 2 Jahre
80 %
bis 1 Jahr
90 %
(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(6) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. LVBG. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 23/2001, 81/2002)
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe fortbesteht, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch der Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 25% des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der Kinderbeihilfe und allfälliger (pauschalierter) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde oder daß es durch ein Dienstverhältnis, das maximal bis zur Dauer eines Jahres befristet werden kann, fortgesetzt wird. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 68/1997)
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich, die dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter vorangehen, sind der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs. 1 und 7 zuzurechnen, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger satzungsgemäß getragen werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 93/2009)
(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Soweit im § 30c nicht anderes bestimmt ist, ist einem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Vertragsbedienstete, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines bisherigen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten erzielt, hat der Dienstgeber hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Der Vertragsbedienstete, der
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 64/2018)
Im RIS seit
14.09.2018
(1) Dem Vertragsbediensteten, der
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Erleidet eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten, und hatte dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge und erwachsen der bzw. dem Bediensteten dadurch Heilungskosten oder ist ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert, stehen der bzw. dem Bediensteten nach Maßgabe des § 46a Oö. GG 2001 die dort genannten Leistungen zu.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung (§ 35) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(3) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 3 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann der Dienstgeber zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.
(6) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, sind Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)
Im RIS seit
11.01.2017
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 34 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 34 Abs. 5) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 %
um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 %
um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 %
um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 %
um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 %
um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).
(3) Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
20.01.2015
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 34 und 35 ergibt, wird grundsätzlich in Stunden bzw. erforderlichenfalls in Bruchteilen davon ausgedrückt, kann jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
(4) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden bzw. Bruchteilen von Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit eines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Bei Übertritt von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in ein privatrechtliches Dienstverhältnis, auf das dieses Landesgesetz anzuwenden ist, ist ein Urlaub, der in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, auf das dem Vertragsbediensteten gemäß § 34 und § 35 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so kann er den Erholungsurlaub im privatrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind analog anzuwenden, sofern sich die Verwendung des Vertragsbediensteten bei Übertritt von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, auf das die Geltung eines Kollektivvertrages vereinbart worden ist, in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter nicht geändert hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
alte Dokumentnummer
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
(2) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
alte Dokumentnummer
(1) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(2) Wurde dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn
(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Erkranken Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 39), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Hat die bzw. der Vertragsbedienstete eine Karenz nach MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr 100/2011)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 39) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt und die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach den für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen über Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
alte Dokumentnummer
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist – abgesehen von Abs. 5 – von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 79/2024)
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die der bzw. dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
(7) Die Ersatzleistung nach dieser Bestimmung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Im RIS seit
15.10.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge (§ 15).
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Der Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
(5) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)
Im RIS seit
27.07.2015
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 56/2007, 76/2021)
(5) Das Land kann Vertragsbediensteten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 2 auf alle vertraglichen Bediensteten des Landes anzuwenden, ausgenommen Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 3.
(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 8 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann der Dienstgeber die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 90/2013)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(2) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbedienstetem, die bzw. der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG.
(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
Im RIS seit
28.06.2023
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Dienstgeber verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gewährt wird
(5) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)
Im RIS seit
11.01.2017
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 48 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25a gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 26 Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 56 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 45 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
Im RIS seit
23.01.2014
Vertragsbedienstete haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG oder VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, durch Weisung zugewiesen zu werden. § 25a sowie die Bestimmungen des MSchG oder VKG bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1a) Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 50 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub beendet werden, wenn
Im RIS seit
23.12.2011
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 47a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 48a Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit. Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur untersagt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Grundsätzlich darf eine Maßnahme nach Abs. 1 nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 47a in Anspruch genommen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 47a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilzeitbeschäftigt (§ 25a) oder dienstfreigestellt (§ 30a und § 30d) ist. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 23/2001)
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem privatrechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, so ist diese im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im privatrechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Beschäftigungsausmaß geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 47/2023)
Im RIS seit
28.06.2023
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen § 53 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 55 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 53 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam. (Anm.: LGBl.Nr. 23/2001)
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet mit Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des 840. Lebensmonats der oder des Vertragsbediensteten möglich, wobei die Frist von sechs Monaten sinngemäß zur Anwendung kommt. § 4 Abs. 4 kommt für diese Fälle nicht zur Anwendung.
(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen. Die Sechsmonatsfrist gilt auch für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Rückversetzung in ein kündbares Dienstverhältnis. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(7) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des Vertragsbediensteten auszustellen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch die bzw. der Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
06.08.2021
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten
2 Wochen,
1 Jahr
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn
(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Im RIS seit
20.01.2015
(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend vom Abs. 1 Z 5 - § 6 Abs. 2 und 3 erster Satz BMSVG sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMSVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(4a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)
(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch die Bedienstete oder den Bediensteten. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice, durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 90/2013, 76/2021)
(7) Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus.
(Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
Im RIS seit
06.08.2021