Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 22/1996
Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2012 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 41/2012)
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 41/2012)
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht