10000529•Oö. Sammlungsgesetz 1996
10000529Oö. Sammlungsgesetz 1996Law01.03.1997
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"20 Sicherheitsrecht"
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}Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Durchführung von Sammlungen (Oö. Sammlungsgesetz 1996)
StF: LGBl.Nr. 16/1997 (GP XXIV RV 872/1996 AB 896/1996 LT 50)
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Bewilligungspflicht
§ 3
Durchführung bewilligter Sammlungen und Entzug der Sammlungsbewilligung
§ 4
Verwendung und Abrechnung des Sammlungsergebnisses
§ 5
Behörde, Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 6
Strafbestimmungen
§ 7
Mitwirkung bei der Vollziehung
§ 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
alte Dokumentnummer
(1) Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung
(2) Nicht als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Sammlungen, die
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
Im RIS seit
01.07.2021
(1) Die Durchführung einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 1 bedarf einer behördlichen Bewilligung (Sammlungsbewilligung). (Anm: LGBl.Nr. 63/2021)
(2) Die Bewilligung ist vom Veranstalter der Sammlung bei der Behörde (§ 5 Abs. 1) zu beantragen. Gleichzeitig hat er
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Gemeinnützig gemäß Abs. 3 Z 1 sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesonders vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem oder sportlichem Gebiet nützt.
(5) Mildtätig gemäß Abs. 3 Z 1 sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
(6) Die erforderliche Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z 2 ist nicht anzunehmen, wenn der Veranstalter oder der Verantwortliche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist oder sonst Tatsachen vorliegen, welche die Annahme drohender Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes rechtfertigen.
(7) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn
(8) Ist der Veranstalter eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung gemäß Abs. 7 auch dann als erfüllt, wenn ihr ein maßgeblicher Einfluß auf eine derartige juristische Person zusteht oder zustand.
(9) Die Behörde ist befugt,
Im RIS seit
01.07.2021
§ 3
Durchführung bewilligter Sammlungen und Entzug der
Sammlungsbewilligung
(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat dafür zu sorgen, daß
(2) Stellt die Behörde fest, daß
§ 4
Verwendung und Abrechnung des Sammlungsergebnisses
(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat
(2) Die Behörde hat die Richtigkeit der Angaben des Veranstalters oder des Verantwortlichen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 zu überprüfen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, in alle die Sammlung betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen des Veranstalters Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
§ 5
Behörde, Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Z. 1 sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Der gesammelte Geldbetrag kann für verfallen erklärt werden, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht.
(4) Ort der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ist der Sitz der überprüfenden Behörde (§ 4 Abs. 2).
Im RIS seit
01.07.2021
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 9.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)
Im RIS seit
01.07.2021
§ 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 6. Mai 1953 über öffentliche Sammlungen (Sammlungsgesetz), LGBl. Nr. 33/1953, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/1969, außer Kraft.
(3) Bewilligungen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, gelten, soweit sie sich auf Sammlungen beziehen, die auch nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtig sind, mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bewilligungen nach diesem Landesgesetz.