Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der "Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 106/1997
Auf Grund des § 9 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Roadlberg“ in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 O.ö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.700 dargestellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhabens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1 Anlage
Plan Landschaftsschutzgebiet ROADLBERG
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 106/1997)