Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
StF: LGBl.Nr. 23/1998
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 102/1994, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1 Im RIS seit
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:
(Anm.: LGBl. Nr. 64/2003, 2/2014, 29/2018, 28/2020)
Im RIS seit
23.03.2020
§ 2
§ 2
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 3
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.