Verordnung der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen
StF: LGBl. Nr. 47/1999
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997, wird verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.
(2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gentechnisch veränderte Pflanzen anzusehen.
§ 2
§ 2
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten:
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.