10000664•Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz
10000664Oö. Alm- und KulturflächenschutzgesetzLaw01.10.1999
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}Landesgesetz über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz)
StF: LGBl.Nr. 79/1999 (GP XXV RV 431/1999 AB 573/1999 LT 18)
§ 1
Ziele und Abgrenzung
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung
§ 4
Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft
§ 5
Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen
§ 6
Almbuch
§ 7
Almförderung
§ 8
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 9
Allgemeines
§ 10
Zulässigkeit der Neuaufforstung
§ 11
Mindestabstände
§ 12
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 12a
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
§ 12b
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 13
Strafbestimmungen
§ 14
Administrative Verfügungen
§ 15
Verweisungen
§ 16
Übergangsbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten
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(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens und der Bodenreform, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
(1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:
(2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere
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(1) Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist und liegt die Klärung dieser Frage im Interesse des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder im öffentlichen Interesse, hat die Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt solange als Alm oder als Bestandteil einer Alm, bis das Gegenteil mit Bescheid festgestellt wurde.
(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat die Almbewirtschaftung umweltverträglich und nachhaltig auszuüben und die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zweckentsprechend zu erhalten.
(4) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde die allfällige Einstellung der Almbewirtschaftung unverzüglich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat auf Grund der Anzeige eine Regelung anzustreben, die eine Fortsetzung der Almbewirtschaftung gewährleistet, insbesondere durch die Vermittlung von Pachtverträgen.
(5) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Grundfläche mit Bescheid aufzuheben, wenn
(6) Bei Einforstungsalmen darf darüber hinaus die Almeigenschaft einer Grundfläche erst aufgehoben werden, wenn die für die betreffende Grundfläche bestandenen Weiderechte in einem Verfahren nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz rechtskräftig abgelöst oder auf eine andere Grundfläche übertragen worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
§ 5
Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen
(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Neuaufforstung
(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten Parteien im Verfahren.
(4) Bei der Erteilung der Bewilligung sind die unter Berücksichtigung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2) Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:
(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.
(4) Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(5) Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.
Im RIS seit
01.08.2024
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Almschutz und die Almentwicklung entsprechend den Zielen dieses Landesgesetzes.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 1, können Förderungen insbesondere vorgesehen werden für:
(3) Bei der Agrarbehörde ist als innerdienstliche Maßnahme ein entsprechender Bediensteter als Almbeauftragter vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)
Im RIS seit
06.06.2018
§ 8
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen zu berücksichtigen. Die Agrarbehörde ist in allen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die Almen betreffen, zu hören.
(2) Auf das Verfahren nach diesem Abschnitt ist das Agrarverfahrensgesetz anzuwenden.
(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Abschnitts sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Grundflächen,
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(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn
(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.
(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.
Im RIS seit
01.08.2024
§ 11
Mindestabstände
(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von fünf Metern durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist.
(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht gegenüber Grundflächen, die als Wald im Sinn des § 9 Z. 1 oder 2 gelten, gemäß § 10 neu aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet werden.
(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern von den der Grenze am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung.
(2) Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
(3) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Im RIS seit
01.08.2024
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Almbuchs, zur Beurteilung der Anzeige und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Im RIS seit
01.08.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 8 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 133/2021)
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2015, 133/2021)
Im RIS seit
29.12.2021
(1) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 5 Abs. 1 durchgeführt oder geduldet, hat die Agrarbehörde unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Aufforstende ist, aber der Neuaufforstung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Aufforstenden verpflichtet werden, wenn dieser unbekannt ist oder aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Neuaufforstung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(2) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 10 durchgeführt oder geduldet oder die gemäß § 11 vorgesehenen Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Bürgermeister unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand (Entfernung der Neuaufforstung, Schaffung des Mindestabstands) herzustellen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Organe der Behörden und des Landesverwaltungsgerichts sind in Ausübung ihres Dienstes bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechtigt, Grundstücke zu betreten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
§ 15
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Das auf Grund des Gesetzes LGuVBl.Nr. 65/1921 und der Verordnung LGuVBl.Nr. 105/1922 geführte Almbuch gilt als Almbuch im Sinn dieses Landesgesetzes.
(2) Die nach dem Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl.Nr. 65/1921, und nach dem Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Dieses Landesgesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren sowie auf Neuaufforstungen, für die gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, anzuwenden. Keine Anwendung findet dieses Landesgesetz auf Neuaufforstungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes bereits durchgeführt worden sind oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.
(4) Ein gemäß § 1 Abs. 2 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes vorgeschriebener Kulturschutzstreifen gilt als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs. 1, sofern im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht ausdrücklich ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verlieren die auf Grund des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 38/1973, bestellten Feldschutzorgane ihre Funktion und die den Feldschutzorganen ausgestellten amtlichen Ausweise und die Feldschutzabzeichen ihre Gültigkeit.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 13 anstelle des Betrags von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrags von 1.000 Euro der Betrag von 14.000 Schilling.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft: