20000036•V Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet "Tal der Kleinen Gusen" in Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark
20000036V Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet "Tal der Kleinen Gusen" in Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. RiedmarkOrdinance11.03.2000
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 22/2000
Auf Grund der §§ 9 und 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
(1) Das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark, politische Bezirke Freistadt und Urfahr-Umgebung, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 Oö. NSchG 1995 bzw. Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch die grün gekennzeichneten Flächen und die Grenzen des Naturschutzgebietes durch die gelb und blau gekennzeichneten Flächen dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe gestattet:
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen innerhalb eines an das Gewässer (in der Anlage blau gekennzeichnet) unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens über die im § 3 genannten Vorhaben hinaus folgende Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Unterweitersdorf und Alberndorf i. d. Riedmark, bei den Bezirkshauptmannschaften Freistadt und Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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