20000038•V geschützter Landschaftsteil Teil des Pfarrerhölzls in Hohenzell
20000038V geschützter Landschaftsteil Teil des Pfarrerhölzls in HohenzellOrdinance29.04.2000
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
StF: LGBl. Nr. 36/2000
Auf Grund des § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde Hohenzell, politischer Bezirk Ried im Innkreis, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 10 Oö. NSchG 1995.
(2) Der geschützte Landschaftsteil umfasst die Grundstücke Nr. 668, 669, einen 10 m breiten Streifen des Grundstücks Nr. 653, der an das Grundstück Nr. 668 angrenzt sowie jenen Teil des Grundstücks Nr. 2315 (Wegparzelle), der durch die gedachte Linie zwischen dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 669 und dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 668 begrenzt wird, alle KG. Gonetsreith.
(3) In der Anlage ist die Grenze des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Plan Geschützter Landschaftsteil
"Pfarrerhölzl" in Hohenzell
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