20000137•Oö. Landes-Vertragsschablonenverordnung
20000137Oö. Landes-VertragsschablonenverordnungOrdinance01.11.2001
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 für Landesunternehmungen (Oö. Landes-Vertragsschablonenverordnung - Oö. L-VV)
StF: LGBl.Nr. 113/2001
Gemäß § 3 des Oö. Stellenbesetzungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 46/2000, wird verordnet:
Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes weniger als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften beträgt und die Beteiligung des Landes Oberösterreich gleich oder größer ist als die größte Beteiligung einer Gemeinde oder eines anderen Bundeslandes (Landesunternehmungen gemäß § 2 Z 2 Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000), haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (z. B. gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
Im RIS seit
26.11.2018
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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