20000190•Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
20000190Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002Law01.07.2002
Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002)
StF: LGBl.Nr. 52/2002 (GP XXV RV 1347/2002 AB 1412/2002 LT 45; RL 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl.Nr. L 019 vom 24.1.1989, S 16; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25; idF der RL 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl.Nr. L 054 vom 26.2.2000, S 42)
§ 1
Allgemeines
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Zuständigkeiten
§ 4
Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten
§ 5
Auslegung
§ 6
Dienstposten
§ 7
Dienstpostenplan (Stellenplan)
§ 7a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7b
Beratung
§ 8
Grundsätze
§ 9
Stellenausschreibung
§ 10
Bewerbung; Vertraulichkeit
§ 11
Objektivierungsverfahren
§ 12
Weiterbestellung
§ 13
Vereinfachtes Verfahren
§ 14
Personalbeirat
§ 15
Geschäftsführung des Personalbeirats
§ 16
Anwendungsbereich
§ 17
Aufnahme
§ 18
Dienstvertrag
§ 19
Sondervertrag
§ 20
Sonderregelungen
§ 21
Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration
§ 22
Enden des Dienstverhältnisses
§ 23
Zeugnis
§ 24
Kündigung
§ 25
Kündigungsfristen
§ 26
Entlassung und Austritt
§ 27
Ersatz der Ausbildungskosten
§ 28
Anwendung sonstiger landesrechtlicher Vorschriften
§ 29
Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis (Pragmatisierung)
§ 30
Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
§ 31
Besondere Ernennungserfordernisse
§ 32
Pragmatisierungshindernisse
§ 33
Nachsichten
§ 34
Provisorisches und definitives Dienstverhältnis
§ 35
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 36
Pragmatisierungsdekret
§ 37
Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 38
Austritt, Kündigung
§ 38a
Dienstzeugnis
§ 39
Ersatz der Ausbildungskosten
§ 40
Übertritt in den Ruhestand
§ 41
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
§ 41a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 42
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 42a
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 43
Rechte und Pflichten
§ 44
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 45
Dienstpflichtverletzungen
§ 46
Disziplinarstrafen
§ 47
Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand
§ 48
Strafbemessung
§ 49
Verjährung
§ 50
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 51
Suspendierung
§ 52
Disziplinarkommission
§ 53
Entfallen
§ 54
Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommission
§ 55
Entfallen
§ 56
Verfahrensbestimmungen
§ 57
Verteidiger(in)
§ 58
Disziplinaranzeige
§ 59
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 60
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 61
Disziplinarverfügung
§ 62
Disziplinaruntersuchung
§ 63
Verweisung zur mündlichen Verhandlung
§ 63a
Umlaufbeschluss
§ 64
Mündliche Verhandlung
§ 65
Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 66
Disziplinarerkenntnis
§ 67
Bedingte Strafnachsicht
§ 68
Kosten
§ 69
Verschlechterungsverbot
§ 70
Vollzug des Erkenntnisses
§ 70a
Auswirkung der Disziplinarstrafen
§ 71
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 72
Gnadenrecht
§ 73
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 74
Ziel und Arten der Dienstausbildung und Fortbildung
§ 74a
Modul 1 – Einführung
§ 74b
Modul 2 – Allgemeine Ausbildung
§ 74c
Entfallen
§ 74d
Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
§ 75
Verwendungsänderungen
§ 76
Ausbildungsverordnung
§ 77
Prüfungskommissionen
§ 78
Zulassung zur Prüfung
§ 79
Prüfungsverfahren
§ 80
Fristverlängerung; Hemmung des Fristablaufs; Nachsicht
§ 80a
Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen
§ 80b
Sonderbestimmung für Optantinnen und Optanten gemäß § 165a Oö. GBG 2001
§ 81
Allgemeine und besondere Dienstpflichten
§ 82
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 83
Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten
§ 84
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 85
Verbot der Geschenkannahme
§ 86
Dienstweg
§ 87
Wohnsitz und Dienstort
§ 88
Nebenbeschäftigung
§ 89
Gutachten
§ 90
Dienstverhinderung
§ 91
Ärztliche Untersuchung
§ 92
Meldung strafbarer Handlungen
§ 92a
Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
§ 93
Sonstige Meldepflichten
§ 94
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
§ 95
Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 96
Dienstzeit
§ 97
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 98
Ruhepausen
§ 99
Tägliche Ruhezeit
§ 100
Wochenruhezeit
§ 101
Nachtarbeit
§ 102
Ausnahmebestimmungen
§ 103
Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 104
Überstunden
§ 105
Bereitschaft und Journaldienst
§ 106
Teilzeitbeschäftigung für Vertragsbedienstete
§ 107
Teilzeitbeschäftigung für Beamte (Beamtinnen)
§ 108
Diensteinteilung
§ 109
Überschreiten der Wochendienstzeit
§ 110
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
§ 111
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 112
Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
§ 112a
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils
§ 112b
Zeitwertkonto
§ 112c
Homeoffice
§ 113
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 114
Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 115
Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden
§ 116
Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde
§ 117
Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 118
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
§ 119
Entfallen
§ 120
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 121
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 122
Verfall des Erholungsurlaubs
§ 123
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 124
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
§ 125
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung
§ 126
Sonderurlaub
§ 126a
Familienhospizfreistellung
§ 126b
Frühkarenz
§ 127
Karenzurlaub
§ 127a
Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 128
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 129
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 129a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 130
Pflegefreistellung
§ 131
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
§ 132
Amtstitel
§ 133
Funktionstitel
§ 134
Kranken- und Unfallfürsorge
§ 135
Dienst- und Naturalwohnung
§ 136
Aufgaben
§ 137
Nebentätigkeit
§ 138
Dienstzuteilung
§ 139
Versetzung
§ 140
Verwendungsänderung
§ 141
Enden einer befristeten Funktion des (der) Vertragsbediensteten
§ 142
Enden einer befristeten Funktion
§ 143
Entsendung
§ 144
Verwendungsbeschränkungen
§ 145
Dienstbeurteilung
§ 146
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
§ 147
Leistungshinweis
§ 148
Mitteilung
§ 149
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
§ 150
Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 151
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
§ 152
Beurteilungskommission
§ 153
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 154
Leitungsfunktionen
§ 155
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 156
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 157
Außerdienststellung der Inhaber(in) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern
§ 158
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 159
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 160
Pensionskasse für Vertragsbedienstete
§ 161
Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen)
§ 162
Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)
§ 163
Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen)
§ 164
Ziel
§ 165
Bezüge
§ 166
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 167
Auszahlung des Monatsbezugs
§ 168
Besoldungsdienstalter und Gehaltsstufen
§ 169
Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung
§ 170
Anrechnung von Karenzurlauben
§ 171
Kürzung des Monatsbezugs
§ 172
Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
§ 173
Kürzung wegen Dienstfreistellung
§ 174
Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 174a
Kürzung infolge Nichtablegung der Dienstausbildung
§ 175
Kürzung wegen Suspendierung
§ 176
Kürzung wegen Freistellung
§ 177
Entfall des Monatsbezugs
§ 178
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 179
Verjährung
§ 180
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 181
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 182
Funktionslaufbahnen
§ 183
Einreihung durch Verordnung
§ 184
Bewertungsgrundsätze
§ 185
Einreihung durch Einzelbewertung
§ 186
Provisorische Einreihung
§ 187
Besondere Verwendungsvoraussetzungen
§ 188
Verwendungsänderungen
§ 189
Vorübergehende höherwertige Verwendung
§ 190
Gehaltshöhe
§ 191
Anpassung von Beträgen
§ 192
Entfallen
§ 193
Gehaltszulage
§ 193a
Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe
§ 193b
Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP
§ 193c
Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche Verwendungen
§ 193d
Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Verwendungen
§ 193e
Sonderbestimmungen für pädagogische Assistenzkräfte
§ 194
Nebengebühren
§ 195
Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung
§ 196
Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan
§ 197
Sonn- und Feiertagsabgeltung
§ 197a
Abgeltung von Zeitguthaben
§ 198
Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung
§ 199
Aufwandsvergütung
§ 200
Dienstvergütung
§ 201
Gehalt der im Ausland verwendeten Bediensteten
§ 202
Belohnung
§ 203
Sachleistungen
§ 203a
Besondere Hilfeleistung
§ 203b
Jobrad
§ 204
Entschädigung für Nebentätigkeit
§ 205
Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben
§ 205a
Abfertigung; Anwendung des BMSVG
§ 206
Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)
§ 207
Höhe der Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)
§ 208
Jubiläumszuwendung
§ 209
Treueabgeltung für Beamte (Beamtinnen)
§ 210
Sozialleistungen
§ 211
Kinderbeihilfe
§ 212
Fahrtkostenzuschuss
§ 212a
Selbstlenkerentschädigung
§ 213
Dienstverrichtung am Dienstort
§ 214
Kilometerentschädigung für den auswärtigen Baudienst
§ 215
Dienstvergütung für besondere Gefährdung
§ 216
Dienstvergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 217
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 218
Allgemeines
§ 219
Beamte (Beamtinnen)
§ 220
Vertragsbedienstete
§ 221
Dienstposten
§ 222
Beförderung
§ 223
Überstellung
§ 224
Erholungsurlaub
§ 225
Bezüge, Ruhebezüge und Amtstitel
§ 226
Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 227
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in Handwerklicher Verwendung
§ 228
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) des Wachdienstes
§ 229
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung
§ 230
Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 (l 2b 1) und L 3 (l 3)
§ 230a
Sonderbestimmungen für pädagogische Assistenzkräfte in der Verwendungsgruppe D bzw. im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d
§ 231
Entfallen
§ 232
Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte
§ 233
Übergangsbestimmungen
§ 234
Optionsrecht
§ 235
Entfallen
§ 236
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§ 237
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, Pauschalzulage
§ 238
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 238a
Aufschiebende Wirkung
§ 238b
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 238c
Sonderbestimmungen für Optanten (Optantinnen) gemäß § 165a Oö. GBG 2001
§ 238d
Eingetragene Partnerschaft
§ 239
Verweisungen
§ 240
Entfallen
§ 241
Verordnungen
§ 242
Inkrafttreten
§ 243
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
§ 244
Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen
§ 245
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008
§ 246
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§ 247
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
§ 248
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
§ 249
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
§ 250
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
§ 251
Pauschalzulage
§ 252
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
§ 253
Sonderbestimmung für das Jahr 2018
§ 254
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2019
§ 255
Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe
§ 256
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung
§ 257
Überleitung bestehender Verordnungen
§ 258
Feststellung strafbarer Handlungen durch die Aufsichtsbehörde
§ 259
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021
§ 260
Sonderbestimmung zum Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022
§ 261
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder bereits begründet haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1a) Auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten oder Beamten (Beamtinnen) die vor dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründet haben und keine Option gemäß § 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder nach §§ 232 oder 234 dieses Landesgesetzes abgegeben haben, ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe des 6. Hauptstücks anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau).
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:
(4) Auf das Dienstverhältnis der Bediensteten des Kinderbildungs- und -betreuungsdienstes ist das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
Im Sinn dieses Landesgesetzes ist (sind):
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des § 17 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 42 Abs. 2, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 und 3, § 105, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Der Gemeindevorstand hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder gehaltsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Bediensteten anzuwenden sind. Den Bediensteten darf dabei keine gehaltsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbediensteten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten untereinander gefährden würde.
(2) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten bzw. der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen.
Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Gemeindedienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit der Gemeinde hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde, der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(2) Dienstposten sind für Beamte (Beamtinnen), Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichten. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z 5) bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z 5) bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.
(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z 5) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Dies gilt nicht, insoweit die Landesregierung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung eines Dienstpostenplans erlassen hat und der Gemeindeverband nicht solche Dienstposten festsetzt, welche in einer solchen Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder die abweichend vom Gutachten der Aufsichtsbehörde nach § 185 Abs. 2 in eine höherwertige Funktionslaufbahn eingereiht werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(6) Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Abs. 2 erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(7) Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.
(8) Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist
(9) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(11) Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach § 9 Abs. 6 Z 6. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörden bzw. Dienstgeber und der Personalverwaltung einschließlich der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten sowie Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung sind automationsunterstützt an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde, zur Vorbereitung legistischer Maßnahmen und zur Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übermitteln. Bedient sich die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband eines Auftragsverarbeiters, kann sie bzw. er an Stelle einer Übermittlung die Landesregierung ermächtigen, die betreffenden personenbezogenen Daten direkt beim jeweiligen Auftragsverarbeiter abzufragen.
(4) Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Bediensteten ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
Im RIS seit
08.10.2024
Das Amt der Landesregierung führt im Sinn einer präventiven Unterstützungsleistung im Bereich des Dienstrechts Beratungstätigkeiten für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:
(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.
(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen (§ 12) möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z 4) sind insbesondere:
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:
(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand zu beschließen. Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand können aber für ihren Zuständigkeitsbereich den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) durch Verordnung ermächtigen, Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber(innen) die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerber(inne)n unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellen.
(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber(innen) wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.
(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Personalbeirat zu reihen.
(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.
(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber (der Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 schriftlich mitzuteilen, dass
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion zu befassen.
(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.
(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion
(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der Funktion
(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8, gilt der Inhaber (die Inhaberin) der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.
(2) Der Personalbeirat besteht aus drei Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.
(3) Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die zwei weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands Mitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein.
(5) In Gemeindeverbänden wird der (die) Vorsitzende des Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die beiden weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(6) Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten.
(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.
(9) Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 11 Abs. 2 bei ihnen einlangt.
(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
Im RIS seit
01.08.2025
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen der §§ 126a, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 96 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Z 5 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
(10) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4a) Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(4b) Auf Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 3 bis 7 ist Abs. 4a sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(5) Wenn geeignete Bewerber(innen), die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der Gemeinde erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.
(6) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und in den Fällen der §§ 120, 168 und 181 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011, 87/2016)
(7) Wird ein(e) Bedienstete(r) aus einem Gemeindedienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er (sie) vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er (sie) schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete(r) nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)
(8) Der (Die) Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem von diesem (dieser) beauftragten Organ zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines (einer) Vertragsbediensteten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(9) Zuständig für die Aufnahme bzw. Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Gemeinderat.
(10) Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufnahme oder Bestellung einer Person als Leiter(in) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(11) Die Aufnahme bzw. Bestellung des (der) Leiters (Leiterin) eines gemeinschaftlichen Gemeindeamts im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 erfolgt mittels übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dienstvertrags erfüllt. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird. Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis in Teilzeitbeschäftigung sind über im Bereich der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit sowie Dienstverhältnisse mit Vollbeschäftigung zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
Im RIS seit
28.06.2023
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern (Inhaberinnen) bestimmter, in den Richtlinien angeführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(3) § 18 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 abgeschlossen werden.
Wenn es im Interesse der Gemeinden gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Sonderregelungen beschließen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 18 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen § 24 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 166 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten endet mit Vollendung seines (ihres) 65. Lebensjahres, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des (der) Vertragsbediensteten möglich, wobei die Frist von sechs Monaten sinngemäß zur Anwendung kommt. § 18 Abs. 4 kommt für diese Fälle nicht zur Anwendung. (Anm.: LGBl.Nr. 73/2008)
(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(7) § 37 Abs. 4a und 4b sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem (der) Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des (der) Vertragsbediensteten auszustellen.
(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2011, 100/2011)
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch der (die) Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2011, 100/2011, 76/2021)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten
2 Wochen,
1 Jahr
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 127 Abs. 5 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem (der) Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn
(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Im RIS seit
13.02.2015
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 18 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes
(5) Ein wichtiger Grund, der den (die) Vertragsbedienstete(n) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der (die) Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine (ihre) Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Im RIS seit
13.02.2015
(1) Ein Vertragsbediensteter (Eine Vertragsbedienstete) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Der (Die) Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.
(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.
(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet der (die) Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.
(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.
(6) Mit Sondervertrag (§ 19) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:
(7) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für den Vertragsbediensteten (die Vertragsbedienstete) eine unbillige Härte darstellt, kann der Gemeindevorstand den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des (der) Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(8) Keine Ausbildungskosten sind:
(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und – soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:
(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
Im RIS seit
19.08.2021
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn
(3) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) pragmatisiert werden, von dem (der) auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist
(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) dem (der) Bürgermeister(in) zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten (einer Beamtin) treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.
Im RIS seit
13.02.2015
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern. (Anm: LGBl.Nr. 106/2003, 121/2014)
(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 4 ist das Zeugnis eines Vertrauensarztes (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers beizubringen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Vertrauensarztes (der Vertrauensärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Vertrauensarzt (die Vertrauensärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) als Beamter (Beamtin) derselben oder einer anderen Gemeinde pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 5 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen (§ 30) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Im RIS seit
05.01.2012
Nicht pragmatisiert werden darf:
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
Im RIS seit
11.03.2011
(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte (die Beamtin) neben den allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:
(2) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter (bei der Leiterin) des Gemeindeamts der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) über Antrag des Beamten (der Beamtin) den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(3) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte (die Beamtin) freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(4) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 2) kann die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Bei der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
11.01.2017
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag.
(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
Über die Pragmatisierung ist dem Beamten (der Beamtin) ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
Im RIS seit
11.03.2011
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 72 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei einem Beamten (einer Beamtin), der (die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4a) Der Bediensteten bzw. dem Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen (ihren) Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte (Die Beamtin) kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten (die Beamtin), der (die) unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
13.02.2015
(1) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(2) Die der Gemeinde gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 51 nicht zulässig.
(Anm.: LGBl.Nr. 143/2005)
Im RIS seit
13.02.2015
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 41 Abs. 3 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
(2) Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Die Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach § 62b Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) § 41 Abs. 3 dritter Satz und § 42 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
(4) Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten (Beamtinnen) sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die für Landesbeamtinn(e)n geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in den §§ 84, 88, 89, 91 und 93 Z 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 überschritten hat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im RIS seit
13.02.2015
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 41 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten (der Beamtin) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten (der Beamtin) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen für Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind
(3) Wurde gegen eine(n) im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtin) eine Strafe nach Abs. 2 Z 3 verhängt und wird der (die) Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der (die) Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtinnen) sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
04.02.2014
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Die Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht
(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
(3a) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Kommt die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hat die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(4) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, wenn
(5) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(6) Die Disziplinarkommission ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
18.01.2018
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, hat diese über die Suspendierung zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wirkt diese Verfügung auf den Tag der Suspendierung zurück. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
18.08.2021
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte (Beamtinnen) eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der (des) Vorsitzenden zu besorgen. Der erforderliche Sach- und Personalaufwand ist bereit zu stellen. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Für die Mitglieder der Disziplinarkommission, welche aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind, handelt es sich bei den Tätigkeiten für die Disziplinarkommission (Teilnahme an Sitzungen, Reisezeiten etc.) um Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(8) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(9) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
18.08.2021
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
04.02.2014
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO30000193",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 52/2002",
"stammnorm_bgblnummer": "52/2002"
},
"content": {
"source_id": "LOO30000193",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}