Verordnung der Oö. Landesregierung über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten und -automaten
StF: LGBl. Nr. 73/2002
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Spielprogramme sowie Spielapparate und -automaten im Sinn des § 2 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 in Verbindung mit deren Spielprogrammen gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, wenn auf dem Bildschirm kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, indem durch aktiven Spieleingriff ein Spielerfolg etwa in Form von Punkten
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.