20000253•Oö. Bienenschutzverordnung
20000253Oö. BienenschutzverordnungOrdinance29.05.2003
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}Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bienenschutzverordnung)
StF: LGBl. Nr. 60/2003
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutz der Bienen bei der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln
(1) Zum Schutz der Bienen ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten:
(2) Als bienengefährlich oder minderbienengefährlich gelten jene Pflanzenschutzmittel, die mit dieser Einschränkung zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 gelten nicht für die Behandlung von Hopfen, der nicht von Bienen beflogen wird. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Landesverbandes für Bienenzucht in Oberösterreich erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kulturpflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz sind die Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 100 m um die Grenzen des Behandlungsgebietes stehen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig von der geplanten Pflanzenschutzmaßnahme zu verständigen, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.