Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen in der Stadtgemeinde Linz als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 32/2004
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Traun-Donau-Auen“ in der Stadtgemeinde Linz sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.