Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung
StF: LGBl. Nr. 77/2004
Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung LGBl. Nr. 14/2000, außer Kraft.