Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Schwarzenbergwiese" in der Gemeinde Grünburg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 65/2005
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Schwarzenbergwiese“ in der Gemeinde Grünburg, politischer Bezirk Kirchdorf a. d. Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000, die Vermessungspunkte durch das Koordinatenverzeichnis dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 werden zur Sicherung des Schutzzwecks folgende Maßnahmen festgelegt:
§ 3
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Grünburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.