20000371•Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005
20000371Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005Ordinance01.08.2005
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildungsverordnung für die Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005)
StF: LGBl.Nr. 81/2005
Auf Grund der §§ 76, 77 Abs. 1 und 78 Abs. 2a des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Bedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) fallen. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
§ 2
Persönlichkeitsbildende Fortbildung
(1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.
(2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen.
(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.
Im RIS seit
02.09.2021
(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012)
(4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist. Der (Die) Bedienstete ist über seinen (ihren) Antrag zur Ablegung von Modul 2 eines höheren Ausbildungstyps zuzulassen, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass eine dementsprechende höhere Verwendung in der Gemeinde möglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
§ 5
Modul 1 - Einführung
(1) Modul 1 besteht aus einer Einführungsveranstaltung.
(2) Inhalte des Moduls 1 sind Grundinformationen über:
(3) Modul 1 ist innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses zu absolvieren.
(4) Die Gemeinde hat die Einführungsveranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die im Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.
(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:
(2) Der Dienstausbildungslehrgang dient der Vermittlung des erforderlichen und der Vertiefung des durch Selbststudium erworbenen Wissens.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens 5 Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Sie ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.
(4) Die Begutachtung der schriftlichen Dienstprüfung hat durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als „bestanden“, wenn mindestens 60% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden, sie gilt als „bestanden mit Auszeichnung“, wenn mindestens 90% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen.
(5) Das Ergebnis ist vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen mit „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen und dem (der) Bediensteten sowie der Gemeinde (dem Gemeindeverband) schriftlich mitzuteilen. Dem (Der) Bediensteten ist eine Prüfungsbestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
§ 8
Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte
(1) Modul 4 ist in der Form eines Lehrgangs durchzuführen.
(2) Inhalte des Moduls 4 sind insbesondere:
(3) Modul 4 soll innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Verwendung, für die Modul 4 gemäß der Anlage vorgesehen ist, abgelegt werden.
Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei
(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
(1) Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(3) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Im RIS seit
02.09.2021
Im RIS seit
02.09.2021
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"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
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