20000377•V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen
20000377V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und AllerheiligenOrdinance01.09.2005
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundstücke in den Gemeinden Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen als Naturpark festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 93/2005
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundstücke im Ausmaß von 1.046 ha in den Gemeinden Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen, politischer Bezirk Perg und Freistadt, sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinden Bad Zell, Rechberg und St. Thomas, Anlage 2 betreffend die Gemeinden Bad Zell und Allerheiligen) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus auch die Aufforstung von Grünlandflächen bis zu einem Flächenausmaß von 2.000 m² anzeigepflichtig.
Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Mühlviertel“ festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen, bei den Bezirkshauptmannschaften Perg und Freistadt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, außer Kraft.
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