20000380•V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau I" in St. Radegund und Osthermieting
20000380V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau I" in St. Radegund und OsthermietingOrdinance01.11.2005
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Ettenau I" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 110/2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
(1) Das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
(2) In den Anlagen 1/1 bis 1/3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 48/2011 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
(3) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem in der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem in der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941). (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die Au- und Hangwälder in naturnahe Wälder überzuführen und anschließend in Form einer dauernd naturnahen Bewirtschaftung zu erhalten, die Jagdbewirtschaftung auf einen waldbaulich verträglichen Wildstand auszurichten und die Wiesenflächen in der bisher geübten mäßig intensiven Weise zu bewirtschaften. Sofern diese Zielsetzungen nicht beeinträchtigt werden, kann die forstliche Bewirtschaftung auch ausgesetzt oder auf Dauer eingestellt werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
(Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 (§ 1 Abs. 2) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern St. Radegund und Ostermiething, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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