20000408•Verordnung über die Funktionstitel für die in Anstalten und Betrieben tätigen Landesbediensteten
20000408Verordnung über die Funktionstitel für die in Anstalten und Betrieben tätigen LandesbedienstetenOrdinance01.03.1994
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Funktionstitel für die in Anstalten und Betrieben tätigen Landesbediensteten
StF: ALZ Folge 12/1994
Auf Grund des § 38 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, und des § 73 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:
§ 1
Bedienstete des Landes Oberösterreich, die mit nachstehenden Funktionen bei den Landesanstalten und -betrieben betraut sind, führen die ihnen im folgenden zugeordneten Funktionstitel:
Funktion/Funktionstitel
(Anm: ALZ Folge 13/1997, 19/1998, 2/1999, 14/2004, 22/2005)
§ 2
Das Recht zur Führung des Funktionstitels entsteht mit der Betrauung des Bediensteten mit einer der angeführten Funktionen (Bestellung). Dieses Recht erlischt, wenn der Bedienstete von der Funktion enthoben wird, oder bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
§ 3
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
§ 4
Das Recht des Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 5
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 6
Die Verfügung des Landeshauptmannes vom 11. März 1991, PersI- 230009/13-1991/So, über die Funktionstitel bei Dienststellen des Landes, soweit sie Landesanstalten und -betriebe betrifft, von der Oö. Landesregierung am 11. März 1991, PersI-230009/13-1991/So, zur Kenntnis genommen, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 7
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.
Artikel II
In-Kraft-Treten
(Anm: Übergangsrecht zur Novelle ALZ Nr. 22/2005)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die Funktion der Leitung des Pflgedienstes eines Landespflege- und Betreuungszentrums bereits ausüben, tritt im Funktionstitel "Pflegdirektor/Pflegedirektorin" keine Änderung ein.
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