20000418•Oö. Klärschlammverordnung 2006
20000418Oö. Klärschlammverordnung 2006Ordinance30.05.2006
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"64 Bodenschutz"
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}Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von
Klärschlamm auf Böden
(Oö. Klärschlammverordnung 2006)
StF: LGBl.Nr. 62/2006
Auf Grund der §§ 3, 4 und 13 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet:
§ 1
Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm
Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:
Schadstoff: Grenzwert:
(in mg/kg Trockensubstanz)
Blei 400
Cadmium 5
Chrom 400
Kupfer 400
Nickel 80
Quecksilber 7
Zink 1.600
Summe der organischen Halogen-
verbindungen als adsorbierte
organisch gebundene Halogene
(AOX) 500
§ 2
Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert
(1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:
Schadstoff: Grenzwert:
(in mg/kg lufttrockener Boden)
Blei 100
Cadmium 0,5
Chrom 100
Kupfer 60
Nickel 60
Quecksilber 0,5
Zink 150
(2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25% der Trockensubstanz ausgebracht werden.
§ 3
Klärschlammprobe
(1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.
(2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.
§ 4
Bodenprobe
(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.
(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5
Bescheinigungen
Eignungsbescheinigungen, Protokolle für Probenahmen sowie Abgabebestätigungen sind nach dem jeweiligen Muster der Anlagen C bis F zu erstellen.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung, LGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft.
Nummer der Norm
Ausgabedatum
Titel der Norm
ÖNORM EN 12880
ÖNORM EN 15934
2000-12-01
2012-10-01
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts
ÖNORM EN ISO 10390
2022-08-15
Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10390:2021)
ÖNORM EN ISO 54321
2021-05-01
Boden, behandelter Bioabfall, Schlamm und Abfall – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen (ISO 54321:2020)
ÖNORM EN ISO 5667-13
2011-10-01
Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen (ISO 5667-13:2011)
ÖNORM EN 14672
ÖNORM EN 16170
ÖNORM EN 16171
2005-10-01
2017-01-15
2017-01-15
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Gesamtphosphor
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES)
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)
ÖNORM EN 16168
ÖNORM EN 16169
ÖNORM EN 13342
2012-10-01
2012-10-01
2000-12-01
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Gesamt-Stickstoffgehalts mittels trockener Verbrennung
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-Stickstoffs
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach Kjeldahl
ÖNORM EN 15935
2021-12-01
Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des Glühverlusts
ÖNORM EN 15936
ÖNORM L 1080
2022-08-15
2021-12-15
Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung
Boden- und Abfallbeschaffenheit – Bestimmung des organischen Kohlenstoffs und des Humusgehalts durch trockene Verbrennung unter Berücksichtigung der Carbonate und des elementaren Kohlenstoffs
DIN 38414-18
ÖNORM EN 16166
2019-06-00
2022-04-15
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 18: Bestimmung von adsorbierten, organisch gebundenen Halogenen in Schlamm und Sedimenten (AOX) (S 18)
Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX)
Nummer der Norm
Ausgabedatum
Titel der Norm
Im RIS seit
25.05.2023
Anlage B
Entnahme von Bodenproben
Anlage C
Eignungsbescheinigung
_______________________ _________________, am
(Behördenbezeichnung)
Eignungsbescheinigung
Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________
in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß
§ 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.
Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.
ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.
Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,
O Zink beträgt ___________ %.
Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).
Unterschriftsklausel
Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Beilage: Analysenbefund
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage D
Abgabebestätigung
für Klärschlamm
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung,
Adresse):___________________________________________________________
Abnehmer(in):
(Betriebsnummer):.____________________________________
(Name, Adresse): ___________________________________________________
Transporteur(in) (Name, Adresse):
Wir haben Ihnen heute, am _____________________, für die nachstehend
bezeichnete Ausbringungsfläche ___________ m³ Klärschlamm mit dem
Trockensubstanzgehalt von ______ %, das entspricht ______ t Trocken-
substanz, aus der Lagerstätte ____________________________
abgegeben
und ausgebracht.
Auf Grund der Größe der Ausbringungsfläche / O und der Grenzwert-
überschreitung bei O Kupfer O Zink um ________ % / beträgt
die gemäß § 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 auf die Ausbringungsfläche
anzurechnende Ausbringungsmenge _________ t Trockensubstanz pro
Hektar. Kalkgehalt (berechnet als CaO): ____________ % der
Trockensubstanz.
Ausbringungsfläche:
Gemeinde: _____________________ Fläche in ha und a:
Katastralgemeinde: ___________________ Bodenuntersuchungszeugnis
vom:__________________ Grundstücksnummer(n): ___________________
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
Wir bestätigen, dass für den abgegebenen Klärschlamm eine gültige
Eignungsbescheinigung
(ausgestellt am: _____________________) vorliegt.
Eine Eignungsbescheinigung inklusive Analysendaten wurde vor der
Abgabe ausgehändigt.
(Unterschrift (Unterschrift
Anlagenbetreiber(in)) Transporteur(in))
(Unterschrift Abnehmer(in))
Diese Abgabebestätigung ist von der Anlagenbetreiberin/vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
der Behörde vorzulegen.
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage E
Protokoll über die
Entnahme von Klärschlammproben
________________________ _________________, am
(Behördenbezeichnung)
Protokoll
über die Entnahme von Klärschlammproben
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):
________________________________________ EGW:
Anlass der Probenahme: ____________ Probebezeichnung:
Entnahmestelle: Probenahmegerät:
Trockenbeet O Schöpfbecher O
Schlammteich O Schöpfgerät O
Silo O Schlammstecher O
Faulturm O Schlammheber O
Nacheindicker O Schaufel O
Emscherbrunner O
Presse O
Schlammlager O
Grad der Stabilisierung: O stabilisiert O nicht stabilisiert
Aufbewahrung: ungekühlt O Transport: ungekühlt O
gekühlt O gekühlt O
tiefgekühlt O tiefgekühlt O
Probenahme:___________________________
am_______________________
(Name, Dienststelle der Probenehmerin/
des Probenehmers)
(Unterschrift Probenehmer(in)) (Unterschrift
Anlagenbetreiber(in))
Art der Probenübermittlung:
Gebinde: Glas O 250 ml O
Kunststoff O 1/2 Liter O
1 Liter O
2 Liter O
Untersuchungsstelle:
Datum der Übergabe/Übernahme:
Übergeber(in):__________________ Übernehmer(in):
Unterschrift:___________________ Unterschrift:
Dieses Protokoll ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage F
Protokoll
über die Entnahme von Bodenproben
Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r) der Beprobungsfläche (Name, Adresse):
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse)
Datum der Probenahme: _________________________________
O Erstuntersuchung
O Folgeuntersuchung
Beprobungsfläche:
Gemeinde: ____________________________________________
Katastralgemeinde: ___________________________________
Grundstücksnummer(n): ________________________________
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
Ausmaß der Beprobungsfläche in ha und a:
Art der Beprobungsfläche (Ackerboden, Brache, ...):
Entnahmetiefe: ______________________ cm
Bearbeitungstiefe (bei Ackerböden): _______________________ cm
Jedenfalls zu untersuchende Parameter:
pH-Wert, organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor*, Kalium*, Magnesium*, Bor*, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink
(Datum und Unterschrift Eigen- (Datum und Unterschrift
tümer(in) bzw. Nutzungs- Anlagenbetreiber(in))
berechtigte(r))
Untersuchungsstelle:
Datum der Übergabe / Übernahme:
Übergeber(in): ___________________ Übernehmer(in):
Unterschrift: ____________________ Unterschrift:
Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
der Behörde vorzulegen.
O Zutreffendes ankreuzen