Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Moosalm" in der Gemeinde St. Wolfgang als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 118/2006
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Moosalm“ in der Gemeinde St. Wolfgang, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes und der einzelnen Zonen durch den Plan im Maßstab 1:6.500 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 2) wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde St. Wolfgang, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.