20000453•Oö. Schwerarbeitsverordnung
20000453Oö. SchwerarbeitsverordnungOrdinance28.03.2007
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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}Verordnung der Oö. Landesregierung über besonders belastende
Berufstätigkeiten
(Oö. Schwerarbeitsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 21/2007
Auf Grund des § 108a Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 143/2005 sowie des § 105a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006, des § 42a Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006 und des § 93a Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006, wird verordnet:
(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.
Im RIS seit
15.01.2026
§ 2
Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als
schwere körperliche Arbeit
Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" nach § 1 Abs. 1 Z. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)
(2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)
Im RIS seit
15.01.2026
§ 4
Erfassung, Übernahme und Weitergabe von Schwerarbeitszeiten
(1) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeitszeiten im Sinn dieser Verordnung.
(2) Berufliche Tätigkeiten, die nach den Grundsätzen des § 2 vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger oder den zur Erfassung von Schwerarbeitszeiten nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Dienstbehörden generell als schwere körperliche Arbeit anerkannt werden, gelten auch für den Bereich der oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände als schwere körperliche Arbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4.
(3) Wurden für eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten sowie eine Beamtin oder einen Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.