20000494•Funktionstitelverordnung 2007
20000494Funktionstitelverordnung 2007Ordinance01.01.2008
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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}Verordnung des Landeshauptmanns über die "Funktionstitel" beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde (Funktionstitelverordnung 2007)
StF: ALZ Folge 26/2007
Auf Grund des § 38 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994 i.d.g.F., und des § 73 Abs. 1 Z 3 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
Bedienstete des Landes Oberösterreich, die mit nachstehenden Funktionen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:
Funktion Funktionstitel
Leiterin/Leiter von Abteilungsgruppen Direktorin/Direktor (Dir)
des Amtes d. Oö. Landesregierung
Leiterin/Leiter der Abteilung Direktorin/Direktor (Dir)
Direktion Bildung und Gesellschaft
Direktion Inneres und Kommunales
Direktion Kultur
Direktion Finanzen
Direktion Verfassungsdienst, wenn
diese Funktion nicht durch die
Landtagsdirektorin oder den
Landtagsdirektor ausgeübt wird
Leiterin/Leiter der Abteilung Landesveterinärdirektorin/
Ernährungssicherheit und Veterinärwesen Landesveterinärdirektor
(LVetD)
Leiterin/Leiter sonstiger Abteilungen Abteilungsleiterin/
des Amtes d. Oö. Landesregierung Abteilungsleiter (AL)
Leiterin/Leiter des amtsärztlichen Landessanitätsdirektorin/
Dienstes Landessanitätsdirektor
(LSanD)
Leiterin/Leiter des Landesforstdirektorin/
forstwirtschaftlichen Dienstes in der Landesforstdirektor
Abteilung Land- und Forstwirtschaft (LForstD)
Leiterin/Leiter der Oö. Akademie Direktorin der
für Umwelt und Nat Oö. Akademie für Umwelt
und Natur/Direktor der
Oö. Akademie für Umwelt
und Natur (UAKD)
Leiterin/Leiter der Landesmusikdirektion Landesmusikdirektorin/
Landesmusikdirektor (LMD)
Leiterin/Leiter der Fortbildungsakademie Direktorin der
für Musikschullehrer Fortbildungsakademie/
Direktor der
Fortbildungsakademie (FMD)
Leiterin/Leiter einer Landesmusikschule Direktorin der
(Bezeichnung der
Landesmusikschule)/
Direktor der (Bezeichnung
der Landesmusikschule)
(MSD)
Leiterin/Leiter der Landesbuchhaltung Buchhaltungsvorständin/
Buchhaltungsvorstand (BV)
Leiterin/Leiter der für den Sport Landessportdirektorin/
zuständigen organisatorischen Einheit Landessportdirektor
der Abteilung Direktion Bildung und (LSportD)
Gesellschaft
Leiterin/Leiter einer Kanzlei Kanzleileiterin/
Kanzleileiter (KL)
Leiterin/Leiter einer Straßenmeisterei Straßenmeisterin/
Straßenmeister (StM)
Leiterin/Leiter einer Brückenmeisterei Brückenmeisterin/
Brückenmeister (BrM)
Verantwortlicher für Landespublikationen Chefredakteurin/
Chefredakteur
Aufsichtsorgan in einem Gewässerbezirk Strommeisterin/
Strommeister (StromM)
Leiterin oder Leiter einer Betriebswerkstätten-
Betriebswerkstätte leiterin/Betriebswerk-
stättenleiter (BL)
§ 2
Das Recht zur Führung des Funktionstitels entsteht mit der Betrauung der/des Bediensteten mit einer der angeführten Funktionen (Bestellung oder Versetzung). Dieses Recht erlischt, wenn die/der Bedienstete von der Funktion enthoben wird sowie bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
§ 3
(1) Das Recht der Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Das Recht zur Führung eines durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Funktionstitels bleibt durch diese Verordnung unberührt. Solche Funktionstitel sind insbesondere:
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Personen, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung auf Grund ihrer bisherigen Funktion einen Funktionstitel nach der Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994 über die Funktionstitel beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde, ALZ Folge 12/1994 in der Fassung ALZ Folge 13/2004 führen, sind berechtigt, diesen Funktionstitel bis zu einer Änderung gemäß § 2 weiter zu führen.
(3) Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994 über die Funktionstitel beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde; ALZ Folge 12/1994 in der Fassung ALZ Folge 13/2004, tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.