20000528•Oö. Sozialberufegesetz
20000528Oö. SozialberufegesetzLaw30.08.2008
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"51 Sozialwesen"
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}Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG)
StF: LGBl.Nr. 63/2008 (GP XXVI RV 1274/2007 AB 1496/2008 LT 49; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)
§ 1
Sozialberufe
§ 2
Gegenstand
§ 3
Geltungsbereich
§ 4
Berufsberechtigung
§ 5
Begriffsbestimmungen
§ 6
Allgemeine Grundsätze
§ 7
Betreuungsdokumentation
§ 8
Verschwiegenheitspflicht
§ 9
Geschenkannahme
§ 10
Art und Anzeige der Berufsausübung
§ 11
Einschränkung und Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 13
Berufsausbildung
§ 14
Berufsausübung
§ 15
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 16
Berufsausbildung
§ 17
Berufsausübung
§ 18
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 19
Berufsausbildung
§ 20
Berufsausübung
§ 21
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 22
Berufsausbildung
§ 23
Berufsausübung
§ 24
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 25
Berufsausbildung
§ 26
Berufsausübung
§ 27
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 28
Berufsausbildung
§ 29
Berufsausübung
§ 30
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 31
Berufsausbildung
§ 32
Berufsausübung
§ 33
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 34
Berufsausbildung
§ 35
Berufsausübung
§ 36
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 37
Berufsausbildung
§ 38
Berufsausübung
§ 39
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 40
Berufsausbildung
§ 41
Berufsausübung
§ 42
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 43
Berufsausbildung
§ 44
Berufsausübung
§ 44a
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 44b
Berufsausbildung
§ 44c
Berufsausübung
§ 45
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 46
Berufsausbildung
§ 47
Berufsausübung
§ 48
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 49
Berufsausbildung
§ 50
Berufsausübung
§ 50a
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 50b
Berufsausbildung
§ 50c
Berufsausübung
§ 51
Leitungs- und Lehrpersonal
§ 52
Bewilligung
§ 53
Zugang zu und Ausschluss von Ausbildungen
§ 54
Kommission
§ 55
Unterricht, Prüfungen und Zeugnisse
§ 56
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
§ 57
Interne Qualitätssicherung, Aufsicht
§ 58
Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen im In- und Ausland
§ 59
Gleichstellung von Ausbildungen und Anerkennung von Ausbildungen im In- und Ausland
§ 60
Ausbildungen an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz
§ 61
Strafbestimmungen
§ 62
Verarbeitung personenbezogener Daten und Amtshilfe
§ 63
Überleitung erworbener Qualifikationen
§ 64
Weitere Berufsausübung
§ 65
Bildungseinrichtungen
§ 66
Ausbildungsplanung
§ 67
Behörden
§ 68
Schlussbestimmungen
Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
Im RIS seit
16.07.2021
Dieses Landesgesetz regelt die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe, um eine fachgerechte und an den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete Berufsausübung bei der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder anderen schwierigen Lebenslagen in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind oder deren persönliche und soziale Entwicklung gefährdet erscheint, sicherzustellen.
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die berufliche (selbständige und unselbständige) Ausübung von Sozialberufen im Sinn des § 1.
(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Hilfestellungen im Familienverband oder im unmittelbaren sozialen Umfeld werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie
(2) Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:
(1) Angehörige der Sozialberufe haben ihren Beruf in Achtung vor dem Leben, der Würde und den Persönlichkeitsrechten, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Hautfarbe, des Alters oder einer Beeinträchtigung, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit auszuüben. Sie haben im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen die betreuten Personen in ihrer Selbständigkeit bzw. im Bereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Sie haben ihre Tätigkeit auf der Basis einschlägiger fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, auszurichten. Dazu haben sie sich über die neuesten Entwicklungen regelmäßig fortzubilden.
Im RIS seit
04.07.2017
(1) Angehörige der Sozialberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Betreuungsmaßnahmen auf geeignete Weise zu dokumentieren.
(2) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen und deren Bevollmächtigen sind von Angehörigen der Sozialberufe auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(3) Die Dokumentation ist zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Erfolgt die Berufsausübung nicht freiberuflich, hat der jeweilige Arbeitgeber, sofern keine anderslautenden Vorgaben getroffen wurden, die Aufbewahrung der Dokumentation sicherzustellen.
(1) Angehörige der Sozialberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(1) Angehörigen der Sozialberufe ist es untersagt, von den betreuten Personen oder deren Angehörigen im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk.
(1) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten „A“, „BA“ und „F“ kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinn des § 90 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(2) Die Berufsausübung in der Heimhilfe und in der Alltagsbegleitung kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(3) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt „BB“, in der Persönlichen Assistenz, in der Frühförderung und Sehfrühförderung, in der Frühen Kommunikationsförderung sowie in der Peer-Beratung ist der auf Grund des Orts der erstmaligen in Aussicht genommenen Berufsausübung in Oberösterreich zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigten Einrichtung erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(4) Die Behörde hat die Berufsausübung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des § 78 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß § 57 AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 92/2009)
(2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 4 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß § 4 vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen.
(1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfasst
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von betreuungsbedürftigen Menschen oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 im Rahmen der sozialen Betreuungsplanung durch.
(1) Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 - aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025).
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Abs. 1 erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu 80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ist zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Die Berufsausübung in der Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 1 setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Heimhelfer und Heimhelferinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 16 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ umfasst
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung „A“ beruflich auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 92/2009, 68/2021)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung „A“. Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der sozialen Betreuungsarbeit. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen „A“ verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Altenarbeit.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 16 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung „A“ zumindest auf ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“ umfasst
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen.
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „BA“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „BA“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“ entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung „BA“. Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen „BA“ verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Behindertenarbeit.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 22 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung „BA“ auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „BA“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „BA“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“ umfasst
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen, wobei die Kompetenzen verstärkt und vertieft in der Begleitung, Beratung und Assistenz liegen.
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „BB“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „BB“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung („BB“) entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung („BB“). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen „BB“ verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 28 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung „BB“ auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „BB“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „BB“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit („F“) umfasst neben der Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen „F“ verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere
(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „F“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „F“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.
(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:
(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch
(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Sehfrühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Frühen Kommunikationsförderung umfasst die frühzeitige Förderung nichtsprechender Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen sprachlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Die Ausbildung in der Frühen Kommunikationsförderung ist durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 184 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 40 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Berufsausübung in der Frühen Kommunikationsförderung setzt die Vollendung des 22. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühen Kommunikationsförderers oder einer Frühen Kommunikationsförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Einbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühe Kommunikationsförderer oder Frühe Kommunikationsförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.
(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst Hilfen und Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und von deren sozialem Umfeld, die im Zusammenhang mit deren persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch
(2) Der Tätigkeitsbereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst insbesondere folgende nach dem Oö. KJHG 2014 durchgeführte Hilfen:
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
Im RIS seit
04.07.2017
(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Im RIS seit
04.07.2017
(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Die Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 162 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praxis. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung ist in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung, eine Praktikumsbegleitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Die Berufsausübung in der Alltagsbegleitung setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Alltagsbegleiters oder einer Alltagsbegleiterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Alltagsbegleiter und Alltagsbegleiterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 hat der Leiter oder die Leiterin eines
(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
(4) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 37 Abs. 2 Z 1 und 6 qualifiziert.
(5) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 46 Abs. 2 Z 3 und 4 qualifiziert.
(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.
Im RIS seit
04.07.2017
(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
(5a) Die ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(2) Ausbildungsteilnehmer oder Ausbildungsteilnehmerinnen sind vom weiteren Besuch der ermächtigten Bildungseinrichtung auszuschließen, wenn
(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, in der die Modalitäten der Aufnahme, insbesondere die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Aufnahmetests, näher geregelt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(6) Gegen Entscheidungen der Kommission nach Abs. 5 kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im RIS seit
14.03.2025
(1) An jeder ermächtigten Bildungseinrichtung hat der Rechtsträger eine Kommission einzurichten, die insbesondere
(2) Erfordert es die Größe, Art oder Organisation der Schule, können mehrere verschiedene Kommissionen eingerichtet und mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
(3) Die Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern, die dem Lehrkörper angehören, zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin oder im Fall des Abs. 2 ein vom Leiter oder der Leiterin beauftragtes Mitglied des Lehrkörpers. Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls dem Lehrkörper anzugehören hat.
(4) Die Entscheidungen der Kommission fallen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Entscheidungen der Kommission einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Nähere über die Geschäftsführung der Kommission ist in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Die Landesregierung hat für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung zu erlassen, in der insbesondere
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist jedenfalls vorzusehen, dass
(3) Die Abhaltung von praktischen Unterrichtseinheiten für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden; dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum von einem Monat 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Im RIS seit
16.07.2021
Schulen haben Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten, die es ermöglichen, dass die in der sozialen Betreuung tätigen Personen ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vertiefen bzw. erweitern und mit den Entwicklungen auf dem Gebiet der sozialen Betreuung vertraut bleiben. Andere ermächtigte Bildungseinrichtungen können Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten.
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer ermächtigten Bildungseinrichtung hat diese zumindest jährlich wiederkehrend zu prüfen, ob sie dem Bewilligungsbescheid und den sonstigen Vorschriften nach diesem Landesgesetz und den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfung hat der Leiter oder die Leiterin eine Bescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Diese Bescheinigung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Ermächtigte Bildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf
(3) Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der ermächtigten Bildungseinrichtungen sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.
(4) Werden Mängel festgestellt, lagen Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht oder liegen diese nicht mehr vor, ist dem Rechtsträger mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der gestellten Frist sind mit Bescheid
(1) Prüfungen, Praktika oder Module, die in Österreich im Rahmen
(2) Prüfungen, Praktika oder Module, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module einer Ausbildung in einem Sozialberuf durch die Landesregierung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Auf Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen ist Bedacht zu nehmen. Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Bei der Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen kann auf Ausbildungen Bedacht genommen werden, die nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des Inhalts und des Umfangs von Prüfungen, Praktika oder Modulen, die nicht in einer ermächtigten Bildungseinrichtung abgelegt wurden, sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmen, inwieweit bestimmte Teile von Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind. Die Landesregierung kann dabei sowohl generelle Regelungen für die Anrechnung als auch die Anrechnungsmodalitäten für einzelne Prüfungen, Praktika oder Module festsetzen.
(5) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als gleichwertig. Gleiches gilt für Ausbildungen, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei auf Grund der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind, gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Die Anerkennung von im Inland absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 49/2017)
(3) Bei der Anerkennung von Sozialbetreuungsberufen hat ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes vorzuliegen. Soweit ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden kann, kann dessen Ausstellung gemeinsam mit der Anerkennung nach diesem Landesgesetz beantragt werden. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(4) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(5) – (7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungen festlegen. Sie kann dabei insbesondere bestimmen, welche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen sind. Die Landesregierung kann weiters nähere Regelungen über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen vorsehen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(9) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.
(3) Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofern
(4) Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 3 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. § 57 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 92/2009)
Im RIS seit
14.03.2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
(5) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem regionalen Träger sozialer Hilfe zu, in dessen Sprengel das Strafverfahren durchgeführt wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Die Angehörigen der Sozialberufe sind zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Dokumentation gemäß § 7 sowie zur Übermittlung dieser Daten
(2) Die Dokumentation kann insbesondere die Betreuungsanamnese, die Betreuungsdiagnose, die gesetzten Betreuungsmaßnahmen, den Betreuungsverlauf sowie die zur Planung, Durchführung und Evaluierung der Betreuungsmaßnahmen erforderlichen Daten enthalten.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts und der ermächtigten Bildungseinrichtungen dürfen die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten, das sind insbesondere solche betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft, Ausbildungs- und Berufsvoraussetzungen verarbeiten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie ermächtigte Bildungseinrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts oder ermächtigten Bildungseinrichtungen die für die Beurteilung der Berufsberechtigung, Anerkennung oder Gleichstellung von Ausbildungen oder deren Teilen, dem Betrieb von Schulen, der Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen erforderlichen Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft und Ausbildungs- und Berufsvoraussetzungen möglichst automationsunterstützt zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
23.07.2018
(1) Personen, die zur Berufsausübung in der Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz befugt sind, sind nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, auch zur Berufsausübung als Heimhelfer oder Heimhelferin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) Personen, die ihre Befugnis zur Berufsausübung in der Altenfachbetreuung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz oder dem Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz erworben haben oder nur deshalb nicht erworben haben, weil eine bescheidmäßige Feststellung unterblieben ist, sind auch zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(3) Personen, die in Oberösterreich eine zumindest zwei Semester dauernde Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „BA“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(4) Personen, die in Oberösterreich eine zumindest zwei Semester dauernde Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Absolvierung
(5) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen oder zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „BA“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(6) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen oder zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „BB“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(7) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Familienhelfer oder zur Familienhelferin in einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „F“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)
(8) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen auf Grund einer dem IV. Teil, 1. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als Persönlicher Assistent oder Persönliche Assistentin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(9) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als (Seh)Frühförderer oder (Seh)Frühförderin auf Grund einer dem IV. Teil, 2. oder 3. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als (Seh)Frühförderer oder (Seh)Frühförderin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(10) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als Peer-Berater oder Peer-Beraterin auf Grund einer dem IV. Teil, 4. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als Peer-Berater oder Peer-Beraterin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(11) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als sozialpädagogischer Betreuer oder sozialpädagogische Betreuerin auf Grund einer dem IV. Teil, 5. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als sozialpädagogischer Fachbetreuer oder sozialpädagogische Fachbetreuerin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(12) Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, absolviert haben, sind zur Berufsausübung in diesem Sozialbetreuungsberuf und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Heimhelfer oder Heimhelferinnen, die ihre Berufsberechtigung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz erworben haben, dürfen die Berufsausübung über den 26. Juli 2009 hinaus nur dann fortsetzen, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben.
(2) Andere Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der sozialen Betreuung tätig sind und im Rahmen der Überleitung der bestehenden Qualifikation das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, oder die Ausbildung in der Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ergänzungsausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften zu absolvieren haben, dürfen ihre vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geführte Berufsbezeichnung weiterverwenden, sofern keine Überleitung erworbener Qualifikationen gemäß § 63 erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)
(3) Die erforderlichen Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den Abs. 1 oder 2 sind auf die verpflichtenden Fortbildungen gemäß §§ 14 Abs. 3, 23 Abs. 3, 26 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 32 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(5) Angehörige der Berufsbilder Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Behindertenpädagogik, Behindertenbetreuung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe gelten als Lehrkraft gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5 qualifiziert. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
Im RIS seit
16.07.2021
(1) Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die
(2) Ausbildungsveranstaltungen nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind unter möglichster Bedachtnahme auf erforderliche Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Ausbildungsveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im Hinblick auf die Berufsbilder der Persönlichen Assistenz, der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie der Peer-Beratung begonnen wurden und den im IV. Teil beschriebenen Ausbildungen entsprechen, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
(4) Ausbildungsgänge oder Lehrgänge für die Ausbildung zur Heimhilfe, Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung und Alltagsbegleitung, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit aus organisatorischen Gründen eine Umstellung der Ausbildungsgänge oder Lehrgänge nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Vermerk am Zeugnis anzuführen, wonach die Ausbildung gemäß dem Oö. Sozialberufegesetz, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, abgeschlossen wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungen sind nachweislich über im Vergleich zur neuen Rechtslage fehlende Ausbildungsinhalte und allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Fortbildungen und Schulungen zu informieren. Absolvierte Fortbildungen und Schulungen sind auf die verpflichtete Fortbildung gemäß § 14 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 50c Abs. 3 anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
Im RIS seit
14.03.2025
Das Land und die regionalen Träger sozialer Hilfe im Sinn des § 29 Z 2 Oö. Sozialhilfegesetz können bei Bedarf die für die Ausbildungsplanung erforderlichen Daten erheben, sammeln, verarbeiten und auswerten sowie die Ausbildungen, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattfinden, koordinieren.
(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.
(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.
(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren gemäß § 52 zur Bewilligung eines weiteren Standorts sind nach der Rechtslage auf Grund des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Anpassungen des Lehrplans oder der Schul- bzw. Ausbildungsordnung hinsichtlich des Zugangsalters zu Ausbildungen, die ausschließlich in Anpassung an dieses Landesgesetz erfolgen, sind nicht der Behörde gemäß § 52 Abs. 5 anzuzeigen oder gemäß § 60 Abs. 1 zur erneuten Anerkennung oder gemäß § 60 Abs. 3 zur erneuten Übertragung vorzulegen.
Im RIS seit
14.03.2025