20000583•Oö. Abgabengesetz
20000583Oö. AbgabengesetzLaw01.01.2010
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}Landesgesetz, mit dem allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der vom Land Oberösterreich und den oö. Gemeinden verwalteten Abgaben erlassen werden (Oö. Abgabengesetz - Oö. AbgG)
StF: LGBl.Nr. 102/2009 (GP XXVI RV 1905/2009 AB 1930/2009 LT 61)
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
§ 4
Wahrnehmung der Zuständigkeit
§ 5
Kompetenzkonflikte
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 7
Abgabepflichtige
§ 8
Parteistellung
§ 9
Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
§ 10
Abgabenhinterziehung
§ 11
Fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 12
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
§ 13
Anzeigepflicht
§ 14
Widmung der Geldstrafen
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Im RIS seit
18.01.2018
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
Wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
§ 4
Wahrnehmung der Zuständigkeit
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin bzw. des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin bzw. den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen.
§ 5
Kompetenzkonflikte
Über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden entscheidet die Landesregierung. Dies gilt jedoch nicht für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden der Gemeinden in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs.
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Inwieweit die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (eines Gemeindeverbands) bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, ergibt sich aus den jeweiligen Abgabenvorschriften. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
BETEILIGTE IM ABGABENVERFAHREN
§ 7
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtige im Sinn dieses Landesgesetzes sind diejenigen, die nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner in Betracht kommen.
(2) Die für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
(1) Partei ist
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Im RIS seit
18.01.2018
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 9
Verletzung der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht
(1) Wer als Beamtin bzw. Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB) oder als ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(2) Wer, ohne Beamtin bzw. Beamter oder ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Wer die Tat gemäß Abs. 2 begeht, um sich oder einer bzw. einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einer bzw. einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(4) Eine Tat gemäß Abs. 2 oder 3 ist nur auf Verlangen der bzw. des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 10
Abgabenhinterziehung
Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Zweifachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 50.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
§ 11
Fahrlässige Abgabenverkürzung
Wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 25.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
§ 12
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des § 10 oder des § 11 zu verwirklichen, vorsätzlich eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, vorsätzlich
§ 13
Anzeigepflicht
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
§ 14
Widmung der Geldstrafen
Die Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.