20000592•Oö. Klimaanlagenverordnung
20000592Oö. KlimaanlagenverordnungOrdinance01.12.2009
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"61 Luftreinhaltung, Lärmschutz"
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}Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende
Überprüfung von Klimaanlagen
(Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)
StF: LGBl.Nr. 117/2009
Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
Im RIS seit
04.05.2026
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.
Im RIS seit
26.04.2021
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)
(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)
(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 hat folgende Leistungen zu umfassen:
Im RIS seit
26.04.2021
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)
Im RIS seit
04.05.2026
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.