Verordnung der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)
StF: LGBl. Nr. 120/2009 (RL RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
Auf Grund des § 11a Abs. 1 und 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
§ 2
§ 2
Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie
§ 3
§ 3
Planungen für Landesstraßen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 besteht, sind im Sinn des § 11a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.