20000638•V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"
20000638V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"Ordinance01.04.2011
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 22/2011
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Das Gebiet „Pfeiferanger“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Pfeiferanger“ bezeichnet.
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Pfeiferanger“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Süsswasser-Feuchtgebiete mit dichter Vegetation; Schilfflächen; offene Kulturlandschaft mit extensiv genutzten Flächen
A082
Kornweihe
(Circus cyaneus)
Offene Kulturlandschaft
A094
Fischadler
(Pandion haliaetus)
Größere Feuchtgebiete
A127
Kranich
(Grus grus)
Offene Feuchtgebiete, ausgedehnte nicht oder extensiv genutzte Wiesenflächen mit störungsarmen lichten Bruchwäldern
A193
Flussseeschwalbe
(Sterna hirundo)
Vegetationsarme Kiesbänke oder -inseln, kleinfischreiche, stehende oder fließende Gewässer
A272
Blaukehlchen
(Luscina svecica)
Schilfröhricht, Weidengebüsch; teilweise offener vegetationsfreier Boden und Uferbereiche von flachen nährstoffreichen stehenden Wasserflächen; Verlandungszonen größerer Stillgewässer
Tabelle 2
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A052
Krickente
(Anas crecca)
Stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen; nährstoffreiche Wasserflächen mit Flachufern
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Röhrichtflächen mit überfluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser; Röhrichtvegetation aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen
A142
Kiebitz
(Vanellus vanellus)
Großflächige offene Landschaften mit Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder Maisäckern
A153
Bekassine
(Gallinago gallinago)
Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat
A160
Großer Brachvogel
(Numenius arquata)
Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche; Streuwiesen und Niedermoore, auch Hochmoorflächen
A257
Wiesenpieper
(Anthus pratensis)
Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten; feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Reich strukturierte Wiesenlandschaften mit niedrigen Gehölzpflanzen
A340
Raubwürger
(Lanius excubitor)
Große offene Landschaften mit einzelnen Feldgehölzen und nicht oder extensiv genutztes Grünland
A381
Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)
Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen
Die
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 3
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A081 Rohrweihe
Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden Schilfbestandes; Erhalt einer strukturreichen mit Brachen durchsetzten Kulturlandschaft
A082 Kornweihe
Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen; Bereitstellung von Stilllegungsflächen
A193 Flussseeschwalbe
Schaffung und Pflege geeigneter Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere Kies- oder Schilfstrukturen oder künstliche Plattformen)
A272 Blaukehlchen
Erhalt bzw. Erweiterung vernässter gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen
A052 Krickente
Erhalt von deckungsreichen flachen Ufern am Seeleithensee, Verlandungszonen und offenen Schlammflächen sowie von deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals
A118 Wasserralle
Erhalt von Röhrichtflächen am Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals
A142 Kiebitz
Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat
A153 Bekassine
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer Überschwemmungen dieser Wiesen
A160 Großer Brachvogel
Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger gehölzfreier Moorflächen und extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen
A257 Wiesenpieper
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten
A290 Feldschwierl
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und aufgelockerter Gebüsche
A340 Raubwürger
Erhalt und Förderung von Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig extensiv genutzten Grünlandlebensräumen
A381 Rohrammer
Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen von Überschwemmungen und natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen
Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"60 Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40011152",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 22/2011",
"stammnorm_bgblnummer": "22/2011"
},
"content": {
"source_id": "LOO40011152",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}