20000641•Oö. Glücksspielautomatengesetz
20000641Oö. GlücksspielautomatengesetzLaw05.05.2011
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}Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz)
StF: LGBl.Nr. 35/2011 (GP XXVII RV 247/2010 AB 327/2011 LT 14)
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Ausspielbewilligung
§ 4
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
§ 5
Erlöschung der Ausspielbewilligung
§ 6
Automatensalons
§ 7
Bewilligung des Standorts für Automatensalons
§ 8
Einzelaufstellung
§ 9
Bewilligung von Glücksspielautomaten
§ 10
Änderung und Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten
§ 11
Automatensalonbesucher
§ 12
Maßnahmen bei Einzelaufstellung
§ 13
Spielverlauf und Spielprogramme
§ 14
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
§ 15
Pflichten der Bewilligungsinhaberin
§ 16
Spielgeheimnis
§ 17
Besuchs- und Spielordnung
§ 18
Behörden
§ 19
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung
§ 20
Überprüfung
§ 20a
Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 20b
Verordnungen
§ 21
Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
§ 22
Teilung des Ertrags
§ 23
Strafbestimmungen
§ 23a
Veröffentlichungen
§ 23b
Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 23c
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24
Schlussbestimmungen
Im RIS seit
12.05.2011
(1) Dieses Landesgesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 des Glücksspielgesetzes im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
Im RIS seit
24.10.2019
(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Insgesamt dürfen drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Unter diesen Voraussetzungen können auch nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Bei der Anzahl gemäß Abs. 3 Z 3 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland Oberösterreich nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl des Bundeslandes Oberösterreich bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7 und 8 am besten erfüllt.
(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die ihr übertragene Bewilligung ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glücksspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glücksspielautomaten durchführen kann.
(6a) Bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheids hat die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung bis zur Erteilung einer neuen Bewilligung, längstens jedoch bis zu 18 Monaten weiter auszuüben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer entschieden, hat die zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 29/2014)
(7) Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bewilligungsverfahren betreffend eine Ausspielbewilligung unverzüglich zu verständigen.
(8) Die Behörde kann nachträglich Auflagen vorschreiben, wenn dies zur Einhaltung des Spielerschutzes oder zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH erforderlich ist.
Im RIS seit
03.05.2018
(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder die im Bewilligungsbescheid erlassenen Auflagen, so hat die Landesregierung
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Landesgesetz genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen in den Bewilligungsbescheiden sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinn des Abs. 1 durch die Landesregierung stellen.
Die Bewilligung erlischt
(1) Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung durch die Landesregierung erforderlich.
(2) Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen zum Standort einer Spielbank im Sinn des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein; zudem dürfen im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weiteren Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(6) Die Bewilligung erlischt durch
(7) Jede Auflassung eines bewilligten Standorts ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen. Die Landesregierung hat zeitgerecht vor dem Erlöschen einer Standortbewilligung die Behörden gemäß Abs. 5 zu verständigen.
(8) Die zuständige Geschäftsleiterin bzw. der zuständige Geschäftsleiter ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(9) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer
(10) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig.
Im RIS seit
03.05.2018
(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 15 Jahre nicht übersteigen.
(4) Die Behörde kann nachträglich Auflagen vorschreiben, wenn dies zur Einhaltung des Spielerschutzes oder zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH erforderlich ist.
(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(6) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Vorlage eines Gutachtens im Sinn des § 9 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung. Diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt durch
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein entsprechendes Zutrittssystem sicherzustellen, dass nur Personen einen Automatensalon besuchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. (Anm: LGBl.Nr. 33/2018)
(1a) Die Bewilligungsinhaberin hat für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Person ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte für diese Person gültig ist, und nur diese Karte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei der Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Person auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 33/2018)
(2) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung Zutritt.
(3) Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2024)
(6) Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielteilnehmerin bzw. der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr bzw. sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. (Anm: LGBl.Nr. 29/2014)
(7) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei der Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Haftung besteht jedoch, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben offensichtlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 28/2024)
(8) Den Besucherinnen bzw. Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
Im RIS seit
21.03.2024
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicherzustellen, dass an Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur Personen spielen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner haben für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin bzw. Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin bzw. einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin bzw. einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielteilnehmerin bzw. einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)
(3) Entsteht bei einer Spielerin bzw. einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4) Der Spielteilnehmerin bzw. dem Spielteilnehmer ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
Im RIS seit
03.05.2018
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn
(2) Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners, wenn
(3) Während der Abkühlphase gemäß Abs. 1 Z 7 dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Form anzukündigen.
(4) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielteilnehmerin bzw. dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.
(5) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jede Spielerin und jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
(3) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie hat die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)
Im RIS seit
02.04.2020
(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat im Fall einer Sperre einer Person in Automatensalons auch das Spiel dieser Person an ihren Automaten in Einzelaufstellung zu sperren und umgekehrt.
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsstätte der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
(1) Behörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind
(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Landesgesetz Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 23 Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Geldwäschevorbeugung handelt, und des § 23 Abs. 1 Z 4 bis 6 mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Landesgesetz unterliegt, zu betreten.
(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Spielprogramme auszuhändigen sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechts einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(1) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Bewilligungsinhaberinnen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligungsinhaberinnen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReg Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(3) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde oder bei der Landesregierung der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie haben auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellen.
(4) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(5) Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb der Bewilligungsinhaberin mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin selbst auch gerichtet werden an:
(7) Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 iVm. § 23 Abs. 2:
(8) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.
(9) Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
(10) Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
(11) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.
(12) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium nach dem FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(13) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(14) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(15) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Zurücknahme einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 5 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.
(16) Soweit im § 14 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.
Im RIS seit
02.04.2020
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage II des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage III des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
Im RIS seit
02.04.2020
Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Oberösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 60 : 40 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinn der jeweils geltenden finanzausgleichsrechtlichen Regelungen verteilt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2023)
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
(2) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 6 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(4) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 3 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
Im RIS seit
24.10.2019
(1) Die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 iVm. § 23 Abs. 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(2) Die Behörden gemäß § 23 Abs. 1 haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung von Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Wird ein Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung erhoben, so ist dies, sowie das Ergebnis des Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(4) Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht schon früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
Im RIS seit
24.10.2019
(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 20a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 hat die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 23 Abs. 3 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.
Im RIS seit
24.10.2019
(1) Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist.
(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen.
Im RIS seit
24.10.2019
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 3 Abs. 2 Z 6, § 9 Abs. 2 Z 6 und § 15 Abs. 1 bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
Im RIS seit
17.11.2025