20000649•V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Reinthallermoos" in Attersee
20000649V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Reinthallermoos" in AtterseeOrdinance30.07.2011
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 65/2011
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Das „Reinthallermoos“ in der Gemeinde Attersee (offizielle Gebietskennziffer AT 3106000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Reinthallermoos“ bezeichnet.
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Reinthallermoos“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
Tabelle 1:
Codebezeichnung gemäß FFH-Richtlinie (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperul-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwald (Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salcion albae)
Die im § 2 der Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.
Tabelle 2:
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
Erhalt der hydrologischen Verhältnisse; Monitoring der Nährstoffeinträge und gegebenenfalls Reduktion dieser, Anlage von Pufferflächen
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Dauernder Nutzungsverzicht; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes, Schutz der (Natur) Verjüngung wenn erforderlich
9180*
Hang- und Schluchtwälder (Tilio-Acerion)
Dauernder Nutzungsverzicht; Nutzungseinschränkungen Waldbau (zB Begrenzung der Schlaggröße, Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt der Hydrologie und der Standortverhältnisse; dauernder Nutzungsverzicht; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung im Internet unter
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"60 Naturschutz"
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