20000657•Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)
20000657Oö. EAP-Gesetz (Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner)Law22.10.2011
Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner (Oö. EAP-Gesetz - Oö. EAP-G)
StF: LGBl.Nr. 83/2011 (GP XXVII IA 485/2011 LT 19; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36)
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 4
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 5
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6
Informationspflichten der Behörde
§ 7
Elektronisches Verfahren
§ 8
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 9
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
§ 10
Empfangsbestätigung
§ 11
Zuständigkeiten
§ 12
Verbindungsstelle
§ 13
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
§ 14
Grundsätze
§ 15
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
§ 16
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
§ 17
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 18
Vorwarnmechanismus
§ 19
Beirat
§ 20
Aufgaben des Beirats
§ 21
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Im RIS seit
02.11.2011
Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Oberösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teils mit Ausnahme des § 9 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängige Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
Im RIS seit
04.08.2017
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Gemeindebehörden können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 49/2017, 95/2017)
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende bzw. den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der bzw. des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende bzw. den Einschreitenden an diese zu weisen.
Im RIS seit
18.01.2018
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person an die zuständigen Stellen oder Behörden zu verweisen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitende Person davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(2) Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die einschreitende Person
(2) Einschreitende Personen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des EGovernment-Gesetzes zu bestätigen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 von Amts wegen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Oö. Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der Abs. 3 und 5 erforderlich ist, darf die Verbindungsstelle personenbezogene Daten verarbeiten und übermitteln.
Im RIS seit
02.11.2011
Die Bestimmungen dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 15 bis 18 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 15 bis 18 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
(5) Informationen gemäß den §§ 15 bis 18 sind grundsätzlich im Wege des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der im Gebiet des Landes Oberösterreich niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Oberösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, die bzw. der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Oberösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, von der bzw. dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin bzw. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Diese bzw. dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten.
(2)
(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt eine bzw. ein von der Landesregierung bestellte Vertreterin bzw. bestellter Vertreter, welche bzw. welcher den Beirat nach Bedarf einzuberufen hat.
(4) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
(5) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreterinnen bzw. Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.
(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom Amt der Landesregierung geführt.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Der Beirat erörtert und evaluiert:
(2) Der Beirat hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.
Im RIS seit
02.11.2011
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
04.08.2017
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