20000669•Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
20000669Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011Ordinance01.01.2012
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)
StF: LGBl.Nr. 118/2011
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
Im RIS seit
04.11.2019
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Behörde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001), LGBl. Nr. 135, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 vorgenommen wurden.
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
Verleihung von Berechtigungen
14 Euro
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)
6 Euro
Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen
6 Euro
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift
6 Euro
I. Staatsbürgerschaft
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, geführt wird
52 bis 610 Euro
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG
104 bis 864 Euro
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern
a)
das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,
52 bis 610 Euro
b)
das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.
104 bis 864 Euro
Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)
52 Euro
Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)
52 Euro
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)
610 Euro
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)
52 Euro
Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)
52 Euro
Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)
52 Euro
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)
10 Euro
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)
10 Euro
II. Veranstaltungswesen
Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):
a)
Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows
aa)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
36 Euro
ab)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
84 Euro
ac)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
180 Euro
b)
Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes
ba)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
36 Euro
bb)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
84 Euro
bc)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
180 Euro
c)
Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.
ca)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
24 Euro
cb)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
60 Euro
cc)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
120 Euro
d)
Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb
da)
Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen
240 Euro
db)
Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen
360 Euro
dc)
Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen
600 Euro
dd)
Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen
1.200 Euro
Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
a)
Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)
240 Euro
b)
Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen
360 Euro
c)
Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen
600 Euro
d)
Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen
1.200 Euro
Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
a)
Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung
12 Euro
b)
Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung
48 Euro
III. Spielapparate- und Wettwesen
Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz)
600 Euro
Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz)
60 Euro
Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz)
24 Euro
IIIa. Glücksspielwesen
21a.
Standortbewilligung für Automatensalons (§ 7 in Verbindung mit § 6 Oö. Glücksspielautomatengesetz)
pro Standort
1.200 Euro
21b.
Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 9 Oö. Glücksspielautomatengesetz)
pro Automat
300 Euro
21c.
Bewilligung zur Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme eines bewilligten Glücksspielautomaten (§ 10 Oö. Glücksspielautomatengesetz)
200 Euro
IV. Tanzschulwesen
Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
480 Euro
Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
480 Euro
Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
120 Euro
Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
36 Euro
V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)
262 Euro
Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)
52 Euro
VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
30 Euro
Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
12 Euro
VII. Straßenverkehrswesen
Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024
12 Euro
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche
35 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug
58 Euro
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt
aa)
pro Fahrzeug
20 Euro
ab)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
30 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten
ba)
pro Fahrzeug
73 Euro
bb)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
104 Euro
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug
20 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug
73 Euro
Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
38 Euro
Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Ladetätigkeit
aa)
pro Fahrzeug
12 Euro
ab)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
25 Euro
b)
für mehrmalige Ladetätigkeit
ba)
pro Fahrzeug
35 Euro
bb)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
78 Euro
Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)
a)
mit Kraftfahrzeugen
aa)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb
78 Euro
ohne Geschwindigkeitswettbewerb
52 Euro
ab)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb
118 Euro
ohne Geschwindigkeitswettbewerb
78 Euro
b)
ohne Kraftfahrzeuge
16 Euro
c)
Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
35 Euro
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)
52 Euro
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)
35 Euro
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)
12 Euro
VIII. Schifffahrtswesen
Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021)
a)
mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist
262 Euro
b)
mit einem sonstigen Fahrzeug
174 Euro
Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)
174 Euro
Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)
52 Euro
Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)
86 Euro
Entfallen
Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 27 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023)
17 Euro
Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005
17 Euro
Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995
17 Euro
IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
339 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
52 Euro
Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)
a)
bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
166 Euro
b)
bei sonstigen Krankenanstalten
52 Euro
Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)
für jeden neuen Betriebsraum
20 Euro
höchstens jedoch
571 Euro
Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)
25 Euro
Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997)
60 Euro
Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
166 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
52 Euro
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)
25 Euro
Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)
121 Euro
Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)
60 Euro
Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)
348 Euro
Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)
105 Euro
für jeden weiteren Betriebsraum
20 Euro
höchstens jedoch
574 Euro
Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)
262 Euro
X. Leichen- und Bestattungswesen
Entfallen
Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
523 Euro
Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
250 Euro
Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
25 Euro
Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
25 Euro
71a.
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
480 Euro
71b.
Bewilligung einer wesentlichen Änderung sowie der teilweisen oder gänzlichen Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
240 Euro
71c.
Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
190 Euro
XI. Rettungswesen
Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)
366 Euro
Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (§ 5 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (§ 5 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
je Bewilligung
156 Euro
Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (§ 12 Abs. 3, § 14, § 16 Oö. Jagdgesetz 2024)
für das Hektar
höchstens jedoch
1 Euro
785 Euro
Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
Abrundung von Jagdgebieten (§ 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
für das Hektar Arrondierungsgebiet
höchstens jedoch
1 Euro
52 Euro
Prüfung eines Jagdpachtvertrags (§ 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
78 Euro
Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (§ 26 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 31 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)
7 Euro
84a.
Ausstellung einer Jagdkarte (§ 32 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
95 Euro
84b.
Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 34 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84c.
Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (§ 39 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84d.
Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (§ 40 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
84e.
Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024
22 Euro
84f.
Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (§ 48 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
84g.
Festlegung einer Ruhezone (§ 52 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84h.
Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (§ 53 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
84i.
Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (§ 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84j.
Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (§ 58 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
78 Euro
84k.
Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 (§ 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)
78 Euro
84l.
Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (§ 45 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 2 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung 2024)
52 Euro
84m.
Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (§ 45 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Oö. Abschussplanverordnung 2024)
52 Euro
Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)
78 Euro
Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)
104 Euro
Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
78 Euro
Entfallen
Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)
22 Euro
Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
78 Euro
Entfallen
Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
35 Euro
Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
6 Euro
Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)
47 Euro
Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001
a)
zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m
131 Euro
b)
zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m
864 Euro
c)
zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen
262 Euro
d)
zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen
864 Euro
e)
zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen
864 Euro
f)
zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
864 Euro
g)
zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien
864 Euro
h)
zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau
262 Euro
i)
für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²
262 Euro
j)
zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen
70 Euro
k)
zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²
262 Euro
l)
zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen
60 Euro
m)
zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²
70 Euro
n)
zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden
70 Euro
o)
zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m
1.200 Euro
p)
zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²
1.200 Euro
Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffend
a)
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen
70 Euro
b)
die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
70 Euro
c)
die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus
131 Euro
d)
die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen
je Stellplatz
höchstens jedoch
8 Euro
432 Euro
e)
das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen
je Wagen
70 Euro
f)
die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen
600 Euro
g)
die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m
600 Euro
h)
die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²
600 Euro
Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001
a)
zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken
104 Euro
b)
zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
104 Euro
c)
zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus
262 Euro
d)
zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
864 Euro
e)
zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
217 Euro
f)
zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m
348 Euro
g)
zur Rodung von Ufergehölzen
60 Euro
h)
zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2
131 Euro
i)
zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen
60 Euro
j)
zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2
305 Euro
k)
zur Anbringung von schwimmenden Anlagen
104 Euro
l)
zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m
305 Euro
m)
zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m
864 Euro
Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen
217 Euro
Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001
Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.
43 Euro
XIII. Bodenschutz
Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
52 Euro
Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
16 Euro
Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
52 Euro
102a.
Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
20 Euro
Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
104 Euro
Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
52 Euro
Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
305 Euro
XIV. Campingplatzwesen
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 70 in Verbindung mit § 72 Oö. Tourismusgesetz 2018)
166 Euro
XV. Bauwesen
Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.
Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
52 Euro
XVI. Energiewesen
Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
52 Euro
Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970
52 Euro
Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970
25 Euro
Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung
a)
für Leitungsanlagen bis 30 kV
78 Euro
b)
für Leitungsanlagen über 30 kV
523 Euro
c)
für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV
523 Euro
Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
25 Euro
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970)
52 Euro
Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
78 Euro
Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG
52 Euro
Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTG
25 Euro
Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG
120 Euro
Entfallen
Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG
52 Euro
Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006
70 Euro
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von
a)
sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von mehr als 5 bis 50 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
100 Euro
b)
sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 50 bis 200 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
217 Euro
c)
Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung
654 Euro
d)
Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung
1.200 Euro
Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006
86 Euro
Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt
86 Euro
Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006
86 Euro
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006
217 Euro
Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den §§ 31 und 33 Oö. ElWOG 2006
864 Euro
Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006
864 Euro
Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006
120 Euro
Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006
25 Euro
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006
86 Euro
Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den §§ 45 und 46 Oö. ElWOG 2006
436 Euro
Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)
432 Euro
Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt
240 Euro
XVII. Tierschutz
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024)
120 Euro
Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)
60 Euro
Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)
60 Euro
Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)
120 Euro
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)
60 Euro
Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)
120 Euro
XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz
Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009
240 Euro
Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023
120 Euro
Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000
a)
Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000
1.200 Euro
b)
grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000
1.000 Euro
c)
Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000
600 Euro
d)
Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000
600 Euro
e)
Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000
500 Euro
143a.
Prüfung der Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000
100 Euro
Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000
a)
Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000
500 Euro
b)
Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000
250 Euro
Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000
60 Euro
Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG
432 Euro
Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchG
432 Euro
Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchG
120 Euro
Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchG
21 Euro
Entfallen
XIX. Tierzucht
Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)
540 Euro
Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)
120 Euro
Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)
60 Euro
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (§ 13 Oö. Tierzucht-gesetz 2019)
60 Euro
XX. Sonstiges
Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole
720 Euro
Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020, 26/2021, 66/2023, 52/2025)
Im RIS seit
26.06.2025
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