20000675•Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012
20000675Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012Ordinance01.02.2012
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich (Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 - Oö. PSchulV 2012)
StF: LGBl.Nr. 9/2012
Auf Grund § 43 Abs. 2a des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, und § 18 Abs. 1a, § 62 Abs. 4 und § 83 Abs. 3 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird verordnet:
Im RIS seit
15.02.2012
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts an den im § 1 genannten Privatschulen des Landes Oberösterreich 20 Wochenstunden.
(2) Für die Lehrkraft, die nicht im vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (§ 5 Abs. 1 Z 1)
1,167,
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (§ 5 Abs. 1 Z 2)
1,105,
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (§ 5 Abs. 1 Z 3)
1,050,
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV b (§ 5 Abs. 1 Z 4)
0,977,
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV a (§ 5 Abs. 1 Z 5)
0,955,
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (§ 5 Abs. 1 Z 6)
0,913,
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V a (§ 5 Abs. 1 Z 7)
0,825.
Im RIS seit
15.02.2012
(1) Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie folgt zugeordnet:
(2) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen bzw. Unterricht in aktuellen Fachgebieten sowie Unterrichtsgegenständen, die auf Grund von nach schulrechtlichen Vorschriften zu genehmigenden Schulversuchen oder Lehrplanänderungen angeboten werden, sind derjenigen Lehrverpflichtungsgruppe zuzuordnen, der auch der thematisch entsprechende Unterrichtsgegenstand angehört.
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters vermindert sich an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl (inklusive Internat) um 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
Folgende Nebenleistungen werden in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
Außerkrafttretensdatum
(1) Für folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(3) Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(5) Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-AP) ist in dem im Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere:
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
a)
10 bis 20 IT-AP
2 Wochenstunden,
b)
21 bis 40 IT-AP
3 Wochenstunden,
c)
41 bis 60 IT-AP
4 Wochenstunden,
d)
mehr als 60 IT-AP
5 Wochenstunden
(3) Unter IT-AP im Sinn des Abs. 1 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-AP (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden.
(4) Die pädagogisch-fachliche Betreuung für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem im Abs. 5 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(5) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt:
Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2010, außer Kraft.
(Anm: Bestimmung aus der Novelle LGBl. Nr. 107/2017)
§ 5a Abs. 1 Z 1 bis 3 der Oö. Einreihungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 104/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2017, gilt für Lehrkräfte nach der Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 sinngemäß.
Im RIS seit
29.01.2018
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40012058",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 9/2012",
"stammnorm_bgblnummer": "9/2012"
},
"content": {
"source_id": "LOO40012058",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}